A. Sachverhalt
Zwei Männer schlossen 2018 in Berlin die Ehe; einer von ihnen besitzt neben der polnischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Zusammenhang mit einem geplanten Umzug nach Polen beantragten sie die Eintragung ihrer in Deutschland geschlossenen Ehe in das polnische Personenstandsregister, um dort rechtlich anerkannt zu werden. Die polnischen Behörden verweigerten dies jedoch mit der Begründung, eine solche Umschreibung verstoße gegen grundlegende Prinzipien der polnischen Rechtsordnung, da das polnische Recht gleichgeschlechtliche Ehen nicht vorsieht.
Gegen diese Entscheidung erhob das Paar in Polen Klage. Das Oberste Verwaltungsgericht Polens legte den Fall schließlich dem Europäischen Gerichtshof vor, der klären sollte, ob die polnische Rechtslage beziehungsweise deren Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
2. Entscheidung des Gerichts
In der Vorabentscheidung entschied der EuGH: Polen ist verpflichtet, die in Deutschland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe zweier polnischer Staatsangehöriger anzuerkennen.
Vorlagefrage:
Sind Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 I AEUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 21 I der Charta sowie Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt, der mit einem anderen Unionsbürger (einer Person gleichen Geschlechts) eine Ehe in einem der Mitgliedstaaten nach dessen Recht geschlossen hat, sich weigern können, die Eheurkunde anzuerkennen und sie im Wege einer Umschreibung in das nationale Personenstandsregister zu übertragen, so dass diese Personen daran gehindert werden, sich in diesem Staat mit diesem Personenstand und unter demselben Familiennamen aufzuhalten, weil das Recht des Aufnahmestaats keine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorsieht?
I. Zulässigkeit
Das oberste Verwaltungsgericht als nationales Gericht stellt anlässlich einer konkreten Streitigkeit die Frage nach der Vereinbarkeit der streitigen Regelung mit dem europäischen Recht und legt die Frage dem EuGH vor. Die Zuständigkeit des EuGH für das Vorabentscheidungsverfahren folgt damit aus Art. 267 AEUV.
Weiterhin verlangt das Vorabentscheidungsverfahren einen Vorlagegegenstand. Tauglicher Klagegegenstand ist gemäß Art. 267 AEUV die Auslegung des AEUV oder des EUV.
Der Ausgangsrechtsstreit betrifft den Antrag der am Verfahren beteiligten Ehegatten auf Umschreibung der Urkunde über ihre in Deutschland geschlossene Ehe in das polnische Personenstandsregister, um in Polen – dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen – als Ehegatten anerkannt zu werden.
„Somit fällt der Gegenstand dieses Rechtsstreits nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vom Autor hinzugefügt: 2004/38/EG), die allein die Voraussetzungen regelt, unter denen ein Unionsbürger in andere Mitgliedstaaten als in den seiner eigenen Staatsangehörigkeit einreisen und sich dort aufhalten darf.”
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht im Kern wissen möchte, ob Art. 20 und Art. 21 I AEUV in Verbindung mit Art. 7 sowie Art. 21 I der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Umschreibung einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig geschlossenen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in das nationale Personenstandsregister verweigert.
Somit liegt ein tauglicher Vorlagegegenstand gemäß Art. 267 I Buchst. a AEUV vor.
Das Oberste Verwaltungsgericht Polens ist als Gericht eines Mitgliedstaat der EU auch vorlageberechtigt gemäß Art. 267 II AEUV.
Die vorgelegte Frage ist auch entscheidungserheblich, weil sie von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Das Vorabentscheidungsverfahren ist somit zulässig.
II. Begründetheit
Im Rahmen der Sachentscheidung beim Vorabentscheidungsverfahren beantwortet der EuGH die abstrakt gestellte Frage. Hier geht es darum, ob Art. 20 und Art. 21 I AEUV in Verbindung mit Art. 7 sowie Art. 21 I der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Umschreibung einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig geschlossenen Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts in das nationale Personenstandsregister verweigert.
1. Schutzbereich
Ungeachtet dessen genießen beide Ehegatten gemäß Art. 20 I AEUV den Status von Unionsbürgern.
„Der Unionsbürgerstatus ist der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten. An diesen Status knüpfen Art. 20 II sowie die Art. 21 und 22 AEUV eine Reihe von Rechten. Nach Art. 20 II Buchst. a sowie Art. 21 I AEUV verleiht die Unionsbürgerschaft jedem Unionsbürger u.a. ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im AEU-Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.”
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich ein Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat Gebrauch gemacht hat, auf die aus Art. 21 I AEUV folgenden Rechte auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Hiervon umfasst ist auch das
„Recht (vom Autor hinzugefügt: der Staatsangehörigen), sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen, einschließlich ihres Ehegatten, zusammenleben.”
Aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeitsrechte ist der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet, die Fortsetzung eines im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig entwickelten oder gefestigten Familienlebens zu ermöglichen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Unionsbürger von der Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts abgehalten werden. Diese Verpflichtung wurde vom Gerichtshof insbesondere für drittstaatsangehörige Ehegatten – auch gleichen Geschlechts – anerkannt, denen bei Rückkehr des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.
Diese Erwägungen gelten erst recht für Konstellationen, in denen zwei Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat ein gemeinsames Familienleben führen und dort eine Ehe rechtmäßig geschlossen haben. Zwar verbleibt die Regelung der Ehe im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, die frei entscheiden können, ob sie die Ehe für Personen gleichen Geschlechts vorsehen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit sind sie jedoch verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten und insbesondere den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anzuerkennen, soweit dies zur Wahrung der aus Art. 21 I AEUV folgenden Rechte erforderlich ist.
Somit ist der Schutzbereich eröffnet.
2. Eingriff in Freizügigkeit
Insoweit ist festzustellen, dass
„eine Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit zwei Unionsbürger gleichen Geschlechts besitzen, die Ehe anzuerkennen, die diese rechtmäßig gemäß den hierfür vorgesehenen Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat geschlossen haben, in dem sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt Gebrauch gemacht haben, geeignet (ist), die Ausübung des in Art. 21 AEUV verankerten Rechts zu behindern, da eine solche Weigerung zu schwerwiegenden Nachteilen administrativer, beruflicher und privater Art für die beiden Unionsbürger führen kann.”
3. Rechtfertigung („ordre public“)
Zwar kann eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit, die – wie im Ausgangsverfahren – unterschiedslos anwendbar ist und nicht an die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anknüpft, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt sein, sofern sie auf objektiven Gründen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht.
Eine mitgliedstaatliche Maßnahme, die eine durch den AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit beschränkt und sich auf einen im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grund des Allgemeininteresses stützt, stellt zugleich eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 I der Charta dar und muss daher mit den in der Charta garantierten Grundrechten vereinbar sein.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt eine Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist. Darüber hinaus darf eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nur verfolgt werden, wenn sie unter angemessener Berücksichtigung der von der Maßnahme berührten Grundrechte umgesetzt wird. Erforderlich ist insoweit eine ausgewogene Abwägung zwischen dem verfolgten Allgemeininteresse und den betroffenen Grundrechten, um sicherzustellen, dass die durch die Maßnahme verursachten Beeinträchtigungen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
„Insoweit achtet die Union nach Art. 4 II EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt.”
Nach Art. 9 der Charta werden das Recht, eine Ehe einzugehen, sowie das Recht, eine Familie zu gründen, nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geregelt, welche die Ausübung dieser Rechte bestimmen. Die Verpflichtung des Herkunftsmitgliedstaats, eine im Aufnahmemitgliedstaat nach dessen Recht geschlossene Ehe zwischen Unionsbürgern gleichen Geschlechts anzuerkennen, um diesen die Rückkehr in den Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit und die Fortführung ihres Familienlebens unter Wahrung ihres rechtmäßig begründeten Familienstands zu ermöglichen, berührt jedoch nicht das durch das nationale Recht definierte Eheverständnis des Herkunftsmitgliedstaats. Eine solche Anerkennungspflicht impliziert insbesondere keine Verpflichtung, das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts im nationalen Recht vorzusehen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Anerkennung dieser Ehe ausschließlich zu dem Zweck, die Ausübung der den betroffenen Unionsbürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten.
Schließlich ist nach ständiger Rechtsprechung der Begriff der „öffentlichen Ordnung“ als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung der Grundfreiheiten eng auszulegen. Seine Tragweite kann nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, sondern unterliegt der unionsrechtlichen Kontrolle. Eine Berufung auf die öffentliche Ordnung ist daher nur zulässig, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
„Die Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats, eine Ehe, die Unionsbürger gleichen Geschlechts im Zuge der Ausübung ihres Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts im Aufnahmemitgliedstaat geschlossen haben, anzuerkennen, um es ihnen zu ermöglichen, in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zurückzukehren und ihr Familienleben dort unter Beibehaltung ihres im Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig begründeten Familienstands fortzusetzen, beeinträchtigt jedoch nicht das Institut der Ehe im Herkunftsmitgliedstaat, das durch das nationale Recht definiert wird.”
Weiter führt der EuGH dazu aus:
„Diese Pflicht geht nämlich mit keiner Pflicht des Herkunftsmitgliedstaats einher, in seinem nationalen Recht das Institut der Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts vorzusehen. Sie ist vielmehr darauf beschränkt, dass die Anerkennung solcher in einem Aufnahmemitgliedstaat nach dessen Recht geschlossener Ehen gewährleistet werden muss, und zwar zum Zweck der Ausübung der diesen Unionsbürgern aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte.”
Nach dieser Prüfung und Abwägung widerspricht eine solche Anerkennungspflicht weder der nationalen Identität des Herkunftsmitgliedstaats, noch gefährdet sie dessen öffentliche Ordnung.
Die Beschränkung der Personenfreizügigkeit ist somit auch nicht gerechtfertigt.
4. Zwischenergebnis
Die Klage ist damit auch begründet.
III. Ergebnis
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg.
Art. 20 und Art. 21 I AEUV in Verbindung mit Art. 7 und Art. 21 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die weder die Anerkennung einer Ehe zwischen zwei Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gleichen Geschlechts erlaubt, die im Zuge der Ausübung ihres Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ein Familienleben entwickelt oder gefestigt haben, rechtmäßig geschlossen wurde, noch, dass die Eheurkunde zu diesem Zweck im Personenstandsregister des ersten Mitgliedstaats umgeschrieben wird, wenn es sich bei dieser Umschreibung um das einzige Mittel handelt, das dieser Mitgliedstaat vorsieht, um eine solche Anerkennung zu ermöglichen.
(EuGH, Urt. v. 25.11.2025, Rs. C-713/23)
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