Die Klägerin ist Besitzerin von einer Sattelzugmaschine und machte knapp 19.000 Euro Schadensersatz geltend, nachdem ein tonnenschwerer Kessel von einem Autokran herabstürzte und die Zugmaschine beschädigte. Schnell stellt sich die Frage: Wer haftet? Ist das ein klassischer Fall der Gefährdungshaftung nach dem StVG – oder ging es hier überhaupt nicht mehr um den Betrieb eines Kraftfahrzeugs, sondern ausschließlich um die Arbeitsfunktion des Krans?
Mit genau dieser Abgrenzung beschäftigte sich das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 18. Juni 2025 (3 U 91/24). Die Entscheidung ist nicht nur praktisch bedeutsam, sondern eignet sich hervorragend zur Wiederholung von § 7 StVG bei sog. Arbeitsmaschinen und des Auswahlverschuldens nach § 831 BGB.
Was war passiert?
Auf der Baustelle war eine Zugmaschine der K abgestellt. Auf ihr befand sich ein Autokran, der von A gehalten, bei B haftpflichtversichert und von C bedient wurde. An dem Kran hing ein Druckluftwasserkessel, den E – ein bei D angestellter Maurergeselle – angeschlagen hatte. Beim Heben löste sich der Haken, weil der Kessel nicht korrekt angeschlagen worden war und der Haken die plötzliche Lastverteilung nicht auffangen konnte. Der Kessel fiel und beschädigte die Zugmaschine.
Die Zugmaschine war durch vier hydraulische Stützfüße gesichert und konnte nicht bewegt werden. Ihr Motor war abgestellt, niemand befand sich im Fahrzeug. Der Kran selbst lief über einen völlig unabhängigen Antrieb; Motor und Betriebseinrichtung waren technisch vollständig getrennt von der Zugmaschine. Lediglich der Kranführer saß im Führerstand. K verlangte nun Schadensersatz von A, B, C und D.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart
Das OLG Stuttgart bestätigte, dass A, B und C nicht haften, verurteilte aber D nach §§ 823 I, 831 BGB zum Ersatz des Schadens.
Eine Haftung nach § 7 I StVG lehnte das Gericht ab. Zwar ist der Betriebsbegriff weit gefasst: Es genügt grundsätzlich, dass sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugs verwirklicht und der Schadenshergang durch das Fahrzeug als Fortbewegungs- oder Transportmittel geprägt wurde. Doch Fahrzeuge mit Arbeitsfunktionen bilden eine Besonderheit.
Wann ist ein Kran ein Fahrzeug im verkehrsrechtlichen Sinne und wann nicht?
Hier ist zusätzlich erforderlich, dass die Tätigkeit noch irgendeinen Bezug zur Verkehrsfunktion des Fahrzeugs hat. Wird ein Fahrzeug ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt, entfällt dieser Zusammenhang – dann geht es nicht mehr um die Gefährdungshaftung des StVG.
Genau das war hier der Fall. Der Kran war fest auf der Baustelle positioniert, die Stützfüße ausgefahren, und der Antrieb lief allein für die hydraulische Hebearbeit. Der Unfall ereignete sich nicht während einer Fahrt oder eines transportbezogenen Vorgangs, sondern im Rahmen einer rein baulichen Hebe- und Montagetätigkeit. Die Gefahr, die sich verwirklichte – ein falsch angeschlagener Lastgegenstand – ist nicht verkehrstypisch, sondern gehört zum Arbeitsrisiko eines Hebevorgangs.
Deshalb lag der Schaden nicht „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeugs, sodass eine Haftung aus § 7 oder § 18 StVG ebenso ausschied wie ein Direktanspruch gegen die Versicherung B nach § 115 VVG.
Haftung des Kranführers bzw. des Halters des Krans
Nachdem das Gericht eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen hatte, prüfte es klassisch weiter und kam zu einem Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Eigentumsverletzung. Aber auch eine Haftung aus § 823 I BGB kam für A und C nicht in Betracht. Der Kran war technisch einwandfrei, der Bediener hatte ihn ordnungsgemäß geführt, und ein Bedienungs- oder Konstruktionsfehler war nicht feststellbar.
Haftung für die fehlerhafte Montierung durch den Verrichtungsgehilfen
Anders verhielt es sich jedoch bei D. E hatte den Kessel fehlerhaft angeschlagen und damit fahrlässig gehandelt. Als Verrichtungsgehilfe der D ist das Verhalten von E dem D zuzurechnen. D hätte sich nur entlasten können, wenn sie nachgewiesen hätte, E sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben. Dies gelang ihr nicht. E war Maurergeselle, nicht aber als Anschläger ausgebildet – und gerade das Anschlagen schwerer Lasten ist eine besonders gefahrgeneigte Tätigkeit, die qualifizierte Kenntnisse erfordert. Daher haftete D nach § 831 BGB.
K konnte Schadensersatz ausschließlich von D verlangen. Bei den übrigen Beklagten fehlte es an einer verkehrstypischen Gefahr im Sinne des StVG sowie an einem deliktischen Fehlverhalten.
Haftung nach dem StVG
Die Entscheidung zeigt sehr plastisch, wo die Grenzen der Gefährdungshaftung des § 7 StVG verlaufen: Nicht jede Tätigkeit eines Fahrzeugs fällt unter den Betriebsbegriff – entscheidend ist, ob noch ein Bezug zur Fortbewegungs- oder Transportfunktion besteht. Zugleich bietet der Fall eine hervorragende Wiederholung des § 831 BGB und der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Auswahlverschulden, insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten wie dem Anschlagen schwerer Lasten.
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