Beim Raub gem. § 249 StGB muss der Täter Gewalt gegen eine Person einsetzen oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben aussprechen. Wie ist die Situation nun zu beurteilen, wenn der Täter aufgrund vorangegangener Gewaltausübungen das Opfer so eingeschüchtert hat, dass es eine Wegnahme duldet? Der BGH hat eine klare Antwort.
A. Sachverhalt
Die Angeklagten trafen den 15-jährigen B an einer Straßenbahnhaltestelle. Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sie ihn an und durchsuchten seine Taschen nach werthaltigen Gegenständen. B ließ dies geschehen, weil er aufgrund des Altersunterschieds und früherer Vorkommnisse Angst vor ihnen hatte. Die Angeklagten fanden Bargeld in Höhe von 20 Euro, welches sie an sich nahmen, um es für sich zu behalten.
Das Landgericht Schwerin verurteilte die Angeklagten wegen Raub zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
B. Lösung
Der BGH (Beschl. v. 13.11.2024 – 6 StR 459/24) hat die Verurteilung wegen Raub aufgehoben.
Zwar haben die Angeklagten eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Dies geschah aber nicht unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels.
Die Gewalt hat der BGH zunächst wie folgt definiert:
„Gewalt setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich ist, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat. Lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht dagegen nicht aus“
Basierend auf dieser Definition ist er dann zu folgendem Ergebnis gelangt:
„Den Feststellungen, die auf die nicht näher beschriebene Mitteilung beschränkt sind, dass die Angeklagten den Zeugen B „durchsuchten“, lässt sich eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper des Zeugen B nicht zweifelsfrei entnehmen.“
Der BGH hat sich dann Gedanken gemacht, ob vorangegangene Ereignisse eine konkludente Drohung begründen könnten. Immerhin hat sich das Opfer aufgrund dieser Erfahrungen nicht zur Wehr gesetzt. Dazu führt er Folgendes aus:
„Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt werden; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an, sodass auch schlüssige Handlungen ausreichen können, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist … Auch frühere Drohungen können fortwirkende Drohwirkung entfalten. Deshalb kann auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse“ ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird. In diese Bewertung sind neben den Erklärungen des Täters namentlich auch das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Ähnlichkeit mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und der zeitliche Abstand zueinander einzustellen …. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung enthält für sich genommen noch keine Drohung.“
Anschließend hat er wie folgt subsumiert:
„Hier hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Zeuge B die Angeklagten gewähren ließ, weil er „wegen des Altersunterschiedes und früherer Vorkommnisse“ mit den Angeklagten „Angst“ vor ihnen hatte, nicht jedoch eine, etwa auch schlüssige Erklärung der Angeklagten, mit der sie B in Aussicht stellten, ihm im Falle eines Widerstandes zumindest körperliches Leid zuzufügen. Gleichermaßen fehlt es an Feststellungen zu „früheren Vorkommnissen“, welche die Annahme stützen könnten, dass die Angeklagten eine „Drohkulisse“ ausnutzten.“
Es ist denkbar, dass die Angeklagten vorliegend eine Drohkulisse ausnutzten, indem sie auf diese konkludent oder ausdrücklich Bezug nahmen. Da das Landgericht aber keine entsprechenden Feststellungen getroffen hatte, haben die Feststellungen die Subsumtion unter die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht ermöglicht.
C. Prüfungsrelevanz
Das Problem der Beurteilung des „Ausnutzens“ früherer Drohungen oder früherer Gewalt stellt sich regelmäßig sowohl dem BGH als auch Dir in Deiner Klausur. In einem weiteren aktuell veröffentlichten Fall (BGH Beschl. v. 27.08.2024 – 5 StR 403/24) hatte der Angeklagte dem Opfer im Verlauf eines Streits mehrfach ins Gesicht geschlagen. Als er dann das Fahrrad des Opfers entdeckte, fasste er den Entschluss, dieses mitzunehmen. Unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalt ließ das Opfer die Wegnahme zu. Eine Strafbarkeit gem. § 249 StGB, indem der Täter das Opfer schlug und alsdann das Fahrrad mitnahm, kommt nicht in Betracht, da es am subjektiv-finalen Zusammenhang fehlt. Möglich wäre nur eine konkludente Drohung, die der BGH aber auch hier entsprechend abgelehnt hat.
(BGH Beschl. v. 13.11.2024 – 6 StR 459/24)
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen