Pflaumenkern im Früchte-Müsli: Haftet der Hersteller für einen abgebrochenen Zahn?

Pflaumenkern im Früchte-Müsli: Haftet der Hersteller für einen abgebrochenen Zahn?

Beim Frühstücksmüsli erwartet man eigentlich keine bösen Überraschungen. Was aber, wenn sich im Fruchtanteil ein Pflaumenkern versteckt, auf den der Verbraucher so unglücklich beißt, dass ein Zahn bricht? Haftet der Hersteller für diesen Schaden? Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Landgericht Lübeck in seiner Entscheidung vom 30.06.2025 (Az. 14 S 97/24). Der Fall dreht sich in erster Linie um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und den Fehlerbegriff des § 3 ProdHaftG. Die Entscheidung bietet für Dich eine super Gelegenheit, die Grundsätze der Produkt- und Produzentenhaftung zu wiederholen.

Der Fall im Überblick: Ein Frühstück mit Folgen

Am 28. Dezember 2023 verzehrte A ein Früchte-Müsli, das von dem großen Lebensmittelhersteller B produziert wurde. Das Müsli bestand aus Vollkornflocken und einem Fruchtanteil von 32 %. Auf der Verpackung war deutlich der Hinweis angebracht: „Kann Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten.“

Beim Frühstück biss A auf einen Pflaumenkern, den er später mit einem Durchmesser von etwa zwei Zentimetern beschrieb. Dabei brach ihm ein Zahn. Er war überzeugt: Ein derart großer Kern dürfe in einem industriell hergestellten Müsli nicht vorkommen. Der Hersteller B müsse dafür haften.

Der Verbraucher verlangte daher Schmerzensgeld und die Feststellung, dass der Hersteller auch für künftige Schäden einzustehen habe. Er stützte seine Klage auf das Produkthaftungsgesetz (§§ 1, 3 ProdHaftG), hilfsweise auch auf deliktische Ansprüche aus § 823 BGB.

Der Hersteller B verwies auf seine hohen Produktionsstandards: Er produziere nach internationalen Standards. Sowohl er selbst als auch seine Zulieferer führten umfassende Kontrollen durch. Den vom Kläger eingesandten Pflaumenkern habe er in einer Röntgenanlage getestet. Dort sei er nicht erkannt worden, da Kerne dieser Beschaffenheit sich technisch nicht zuverlässig aussortieren ließen.

Entscheidung des LG Lübeck: Kein Produktfehler nach dem Produkthaftungsgesetz

Die Klage hatte weder in erster Instanz vor dem Amtsgericht Lübeck noch in zweiter Instanz Erfolg. Der Fokus der Entscheidung lag dabei auf dem ProdHaftG.

Die Gerichte stellten klar: Ein Pflaumenkern im Früchte-Müsli stellt bereits keinen Produktfehler dar.

Für Dich zur Einordnung

§ 1 ProdHaftG regelt die Haftung des Produzenten für fehlerhafte Produkte. Das Spannende daran ist, dass der Anspruch kein Verschulden voraussetzt. Dies ist eine Besonderheit. Weitere verschuldensunabhängige Ansprüche aus dem Deliktsrecht sind etwa § 7 I StVG. Diese Ansprüche musst Du im Gutachten vor den verschuldensabhängigen Ansprüchen prüfen.

Objektiver Maßstab gemäß § 3 I ProdHaftG

Nach dieser Vorschrift ist ein Produkt fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die ein Verbraucher berechtigterweise erwarten darf. Maßgeblich ist also nicht die subjektive Vorstellung des einzelnen Klägers, sondern die objektive Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers.

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Das ist der Maßstab, anhand dessen Du den Sachverhalt nun subsumieren musst. Die Verkehrserwartung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, den Du nun mit Leben füllen musst. Wichtig ist, dass Du den Sachverhalt „vollständig ausschlachtest“ und sowohl Pro- als auch Kontra-Argumente lieferst. Hier kannst Du gut Punkte sammeln.

Das Gericht stellte fest, dass der Durchschnittsverbraucher bei einem Lebensmittel, in dem Steinobst verarbeitet werde, grundsätzlich davon ausgehen müsse, dass im Einzelfall ein Kern oder Kern- bzw. Schalenteile enthalten sein könnten. Gerade bei solchen Produkten sei es üblich und für Verbraucher erkennbar, dass nicht alle Kerne oder Kernteile vollständig entfernt werden könnten. Eine absolute “Kern-Freiheit” könne niemand erwarten, da sie technisch kaum erreichbar und wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre.

1. Naturprodukt versus Fremdkörper

Das Gericht betonte die Unterscheidung zwischen natürlichen Bestandteilen und echten Fremdkörpern. Glas- oder Metallteile in Lebensmitteln seien immer unzulässig und würden zweifellos einen Produktfehler darstellen. Ein Pflaumenkern dagegen sei Teil der Frucht, also ein natürlicher Bestandteil. Verbraucher würden wissen, dass Pflaumen Kerne enthalten, und müssten deshalb grundsätzlich mit deren Vorhandensein rechnen.

2. Bedeutung des Verpackungshinweises

Die Aufmachung des Produkts spielte laut Landgericht eine zentrale Rolle. Der Hinweis „Kann Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten“ sei eindeutig und werde von einem durchschnittlichen Verbraucher auch so verstanden. Gemeint seien nicht nur kleine Splitter oder Partikel, sondern auch ganze Kerne. Wer ein solches Müsli kaufe, müsse damit rechnen.

3. Größe des Kerns

Dass der gefundene Kern einen Durchmesser von rund zwei Zentimetern hatte, änderte nach Ansicht der Gerichte nichts. Pflaumenkerne erreichen typischerweise genau diese Größe. Damit handelte es sich nicht um eine außergewöhnliche oder überraschende Verunreinigung.

Keine Ansprüche aus Produzentenhaftung

Da schon kein Produktfehler vorlag, scheiterten auch Ansprüche aus Deliktsrecht (§ 823 I BGB) oder Produzentenhaftung.

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Immer wenn die Haftung aus dem Produktrecht in Betracht kommt, musst du auch an die Produzentenhaftung denken. Im Unterschied zur Haftung aus dem ProdHaftG ist diese verschuldensabhängig ausgestaltet. Es handelt sich dabei um eine besondere Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten von Produzenten.

Kaufrechtliche Ansprüche (§ 437 BGB) kamen nicht in Betracht, da der Kläger das Müsli nicht unmittelbar beim Hersteller erworben hatte.

Das ProdHaftG und die Produzentenhaftung in Deiner Klausur

Die Entscheidung des LG Lübeck dient als hervorragendes Beispiel für Deine nächste Klausur im Zivilrecht. Auch wenn Dir das ProdHaftG nicht ständig begegnen wird, solltest Du es dennoch auf dem Radar haben. Bei solchen Fällen solltest Du die Verbrauchererwartung umfassend darstellen und immer daran denken, auch etwaige Verpackungshinweise zu würdigen. Abschließend darfst Du die Ansprüche aus der Produzentenhaftung nicht vergessen.

Weiterführende Beiträge

Nicht nur im ProdHaftG ist eine verschuldensunabhängige Haftung verankert, sondern auch an verschiedenen Stellen im BGB. In unseren weiterführenden Beiträgen kannst Du sehen, an welchen Stellen Dir sonst noch eine verschuldensunabhänige Haftung über den Weg laufen kann.

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