BGH zur Heimtücke bei vorangegangenem Angriff

BGH zur Heimtücke bei vorangegangenem Angriff

Hat ein Täter sein Opfer ohne Tötungsvorsatz angegriffen, geht er dann aber spontan zu einer Tötung über, stellt sich die Frage, ob das Opfer zum Zeitpunkt des Eintritts der Tat in das Versuchsstadium noch arglos war. Der BGH hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen dies bejaht werden kann.

A. Sachverhalt

Zwischen A und O bestand zunächst eine intime Beziehung, die O jedoch zunehmend als unerträglich belastend und „toxisch“ empfand, sodass sie diese im Juli 2022 nach mehreren Anläufen letztlich beendete. Nach Aufnahme einer Beziehung zu einem anderen Mann fand am Vormittag des 25.06.2023 auf Drängen des A eine Aussprache in seiner Wohnung statt. Während dieses Besuchs entwickelte sich ein heftiger Streit zwischen A und O. Um zu verhindern, dass diese ihre Ankündigung, nunmehr gehen zu wollen, in die Tat umsetze, ergriff A ein auf dem Schreibtisch liegendes Kampfmesser und hielt ihr dasselbe drohend vor. Auf ihre Äußerung „Du bedrohst mich mit einem Messer!“ befahl er ihr, sich hinzusetzen, und hielt ihr mit seiner freien Hand den Mund zu, weswegen sie ihn in Panik kräftig in einen seiner Finger biss. Nicht ausschließbar dadurch stach A mehr als zwei Minuten lang wutentbrannt im Bereich des Oberkörpers auf O ein, um sie zu töten. Aufgrund der mindestens 98 beigebrachten Messerstiche verstarb sie an Ort und Stelle.

Das Landgericht Oldenburg hat A wegen Totschlags gem. § 212 StGB für schuldig befunden und die Strafe wegen einer verminderten Steuerungsfähigkeit über § 21, § 49 I StGB gemildert.

B. Lösung

Der BGH (Urt. v. 11.12.2024 – 3 StR 185/24) hingegen hat eine Strafbarkeit gem. § 211 StGB für möglich befunden.

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist ein tatbezogenes Mordmerkmal und von daher im objektiven Tatbestand des § 211 StGB zu prüfen. In einer Klausur startest Du zunächst mit der „Basis“ Definition. Danach handelt ein Täter heimtückisch, wenn er sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen – tätlichen – Angriff rechnet. Wehrlos ist das Opfer, wenn es infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande ist oder aber erheblich in seiner Abwehrmöglichkeit eingeschränkt ist.

Zugunsten des A ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Bedrohen mit dem Messer und das Zuhalten des Mundes noch ohne Tötungsvorsatz ausgeführt wurde, dass sich dieser Vorsatz vielmehr erst nach dem Biss in den Finger entwickelte. Damit könnte der Beurteilungszeitpunkt der Arg- und Wehrlosigkeit der erste mit Tötungsvorsatz geführte Stich sein. Aufgrund des vorangegangenen Angriffs kann aber angenommen werden, dass O nun nicht mehr arglos war.

Der BGH nimmt aber eine Gesamtbetrachtung dann vor, wenn der Angriff unmittelbar nach der ersten Einwirkung auf das Opfer erfolgt. Folgendes hat er dazu ausgeführt:

„Ein bloßer der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat. Entscheidend für die Einordnung der Zielrichtung und des Schweregrads des Angriffs ist in solchen Fällen – insbesondere bei Beziehungstaten – der Wahrnehmungshorizont des Opfers.

Arglosigkeit kann vorliegen, wenn der Täter dem Opfer zwar offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen Erkennen der Gefahr und unmittelbarem Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit der Abwehr verbleibt. Die Möglichkeit von Abwehrversuchen im letzten Moment steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen.“

Solltest Du also in Deiner Klausur nach diesen Ausführungen die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit bejahen, musst Du Dich anschließend mit den Einschränkungen des Begriffs befassen. Vor allem der BGH reduziert analog § 49 I Nr. 1 StGB in Ausnahmefällen den Strafrahmen (Rechtsfolgenlösung), die Lit. (Eser/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder § 211 Rn. 26) nimmt teilweise eine Einschränkung auf Tatbestandsebene vor (Tatbestandslösung), indem sie zusätzlich einen verwerflichen Vertrauensbruch verlangt. Inwieweit vorliegend noch ein Vertrauensverhältnis zwischen A und O bestand, ist aufgrund der Zerrüttung der Beziehung fraglich. Andererseits war O bereit, in die Wohnung des A zu gehen, was dafürsprechen könnte, dass sie gerade seitens des A nicht mit einem Angriff rechnete. Die Unsicherheit zeigt aber zugleich das Problem der Tatbestandslösung. Der Heimtückebegriff wird unbestimmt, was einen Verstoß gegen. Art. 103 II GG darstellt.

Schließlich musst Du noch prüfen, ob der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausgenutzt hat. Das setzt voraus, dass der Täter die Situation des Opfers erkannt hat und wusste, dass er ein in seiner Verteidigung eingeschränktes Opfer tötet. Dies erscheint fraglich, weil bei A im Tatzeitraum situativ bedingt eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit aufgrund einer Kombination aus affektiver Erregung, einer Alkoholintoxikation sowie einer depressiven Dekompensation bei bekannter emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorlag, die auch in der „Übertötung“ mit 98 Stichen zum Ausdruck kommt.

Das LG hat sich mit diesen Aspekten nicht befasst, da es bereits die Arglosigkeit verneint hat. Der BGH als reine Rechtsinstanz darf dazu keine Beweise erheben und auch keine eigenen Feststellungen treffen. Demgemäß hat er den Schuldspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

C. Prüfungsrelevanz

Diese Entscheidung solltest Du zum Anlass nehmen, Dich noch einmal mit der Heimtücke zu befassen. Neben den genannten Restriktionen des Heimtückebegriffs gibt es noch den „normativen“ Heimtückebegriff, der zur Anwendung kommt, wenn der Täter zuvor vom Opfer genötigt oder sonst wie angegriffen wurde und sich mithin in einer Notwehrsituation befand. In einem solchen Fall wird die Heimtücke verneint, weil derjenige, der zuerst angegriffen hat, damit rechnen muss, dass sein Opfer sich wehrt.

(BGH Urt. v. 11.12.2024 – 3 StR 185/24)

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen