Ist ein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung der Zulassung zum Studium bei Nichtannahme des Studienplatzes gegeben?
Deutschen Studienbewerbern werden unter anderem Studienplätze in medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen im Ausland vermittelt. Besteht dann auch im Falle der Nichtannahme des Studienplatzes, obwohl dafür eine Zulassung erfolgt ist, ein Anspruch auf Zahlung eines Erfolgshonorars?
A. Sachverhalt
Die Klägerin K vermittelt unter anderem deutschen Studienbewerbern Studienplätze in medizinischen Studiengängen an ausländischen Universitäten. Der Beklagte B beauftragte K diesbezüglich mit der Vermittlung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin an der Universität Mostar/Bosnien. In dem von K verwendeten Antragsformular (Vermittlungsbedingungen) heißt es unter anderem:
3.1. Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung von S. M. , zahlt der Studienbewerber an S. M. ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität für den beauftragten Studiengang.
In Ziffer VI. 5.1. der Vermittlungsbedingungen wurde überdies eine Rücktritts-Option für den Fall angeboten, dass der Studienbewerber im angegebenen Studiengang an einem anderen als dem gewünschten Studienort an einer staatlichen deutschen Universität (“Rücktritts-Option Deutschland”) oder auch an einem anderen der ausgewählten Studienorte (“Rücktritts-Option Plus”) im Vermittlungsjahr einen Studienplatz erhält und antritt. Der Anspruch auf Provisionszahlung sollte dann entfallen. Für die “Rücktritts-Option” sollten 1.500 € netto, für eine “Rückstritts-Option Plus” zusätzlich 1.000 € netto pro ausgewähltem Studienort berechnet werden…
Danach bewarb sich B für einen Studienplatz im Studiengang Medizin in Mostar und ihm wurde von der Universität der Platz zugesagt. In der Folgezeit -nach Ablauf der Widerrufsfrist- nahm B Abstand von dem Vertrag.
K stellte B einen Betrag von 11.198,67 Euro für die Vermittlung des Studienplatzes in Rechnung, welchen B nicht beglich.
K beantragt die Zahlung des Erfolgshonorars.
B. Entscheidung
K könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 11.198,67 Euro gem. § 652 I 1 BGB für die Vermittlung des Studienplatzes haben.
I. Vermittlungsvertrag
Sofern es sich bei dem Vermittlungsvertrag um einen Maklervertrag handelt, könnte ein entsprechender Anspruch nach § 652 I 1 BGB gegeben sein. Dieser setzt voraus:
1. Maklervertrag
2. Erbringen der Maklerleistung
3. Zustandekommen des Hauptvertrages
4. Kausalität zwischen 2. und 3.
K und B haben einen Vertrag über die Vermittlung eines Medizinstudienplatzes an der Universität von Mostar/Bosnien geschlossen und die Vergütung in Höhe einer Jahresstudiengebühr (hier 11.198,67 Euro) vereinbart. Für die Maklerleistung ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Nachweis- oder Vermittlungsmaklervertrag handelt. Beim Nachweismaklervertrag ist es ausreichend, wenn der Makler dem Auftraggeber einen Interessenten benennt und so auf eine konkrete Vertragsgelegenheit hinweist. Beim Vermittlungsmaklervertrag muss hingegen auf den Dritten mit dem Ziel des Vertragsabschlusses eingewirkt werden und dafür ist die bewusste finale Herbeiführung der Abschlussbereitschaft des Dritten erforderlich. B hat zwar einen entsprechenden Studienplatz erhalten. Er hat diesen Studienplatz jedoch nicht angetreten. Insofern stellt sich die Frage, ob die Vereinbarung eines Erfolgshonorars trotz Nichtannahme des Studienplatzes wirksam ist. Die Vereinbarung ist auch nicht individualvertraglich erfolgt, sondern es handelt sich um die Vermittlungsbedingungen der K.
II. Unwirksamkeit nach § 307 I, II Nr. 1 BGB
Bei den Vermittlungsbedingungen der K könnte es sich um AGB handeln und diese könnten unwirksam sein nach § 307 I, II Nr. 1 BGB.
Nach § 307 I 1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 II Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Gem. § 307 III 1 BGB gelten § 307 I, II BGB nur für Bestimmungen in AGB durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.
1. AGB
Bei der Klausel, wonach für die Vermittlung eines Studienplatzes ein Erfolgshonorar zu zahlen ist, müsste es sich um AGB handeln. Dies sind nach § 305 I 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dies setzt eine Erklärung des Verwenders voraus, welche eine Regelung des Vertragsinhalts betrifft. K hat die Bedingungen gestellt und ist somit Verwender. Das Formular wird auch in einer Vielzahl von Fällen eingesetzt. Insofern handelt es sich um AGB.
2. Unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, II Nr. 1 BGB
Eine unangemessene Benachteiligung erfordert eine Benachteiligung des Vertragspartners von einigem Gewicht. Eine solche Benachteiligung ist im Sinne von § 307 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist mittels einer umfassenden Würdigung der Art des konkreten Vertrags, der typischen Interessen der Vertragschließenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung zu beurteilen …
a) Maßgebliche Regelungen des Maklerrechts
Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind dem Maklerrecht nach §§ 652 f. BGB zu entnehmen. Zwar enthält ein Vermittlungsvertrag als gemischter Vertrag auch dienst- und werkvertragliche Elemente.
Dabei bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass beispielsweise auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt …
Im Schwerpunkt handelt es sich um einen Maklervertrag. Der Studienbewerber verpflichtet sich zur Zahlung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes.
Es ist zutreffend, dass diese wechselseitigen Pflichten den typischen Vertragspflichten der Parteien eines Maklervertrags gemäß § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen.…
Eine Tätigkeitspflicht des Maklers führt nicht dazu, dass die Vereinbarung ihren Charakter als Maklervertrag verliert …
b) Abweichen von wesentlichen Grundgedanken des Maklerrechts
Die Klauseln müssten von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Maklerrechts abweichen.
Dazu gehört, dass der Auftraggeber frei ist, ob er das vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Geschäft abschließen will … Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen eine erfolgsunabhängige (Teil-)Provision darstellen, weil der Auftraggeber einer Zahlungspflicht unabhängig davon unterliegt, ob der Hauptvertrag zustande kommt, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam …
Die Vereinbarung einer vorverlagerten Erfolgsvergütung verstößt gegen wesentliche Regelungen des Maklervertrages. Danach ist unter anderem das Zustandekommen des Hauptvertrages maßgeblich. Zwar hat die Universität B einen Studienplatz angeboten. Diesen hat er aber nicht angenommen. Somit ist auch kein Hauptvertrag in diesem Sinne zustande gekommen unabhängig davon, ob es sich um eine private oder -wie vorliegend- staatliche Universität handelt.
Ein Vertrag kommt nach den im Streitfall maßgeblichen Umständen jedoch allein zwischen dem Studienplatzbewerber und der Universität zustande, und zwar durch Annahme einer zuvor erklärten Studienplatzzusage. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Revision in Bezug genommenen “Letter of Acceptance” der Universität Mostar … Entgegen dem Vorbringen der Revision fehlte danach für den Erhalt eines Studienplatzes nicht lediglich der Formalakt der Einschreibung (“enrollment”), sondern der Eingang einer “enrollment confirmation”, also einer Einschreibebestätigung des Beklagten (“In case we do not receive your enrollment confirmation, your position will be offered to the next available candidate, and you will be placed on the waiting list.”).
3. Zwischenergebnis
Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für die Vermittlung eines Studienplatzes ohne Annahme desselben verstößt im Sinne von § 307 II Nr. 1 BGB gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen des Maklerrechts nach §§ 652 f. BGB. Die Vermittlungsbedingungen stellen insofern eine unangemessene Benachteiligung des B gem. § 307 I 1 BGB dar und sind unwirksam. Somit ist kein Anspruch von K gegen B auf Zahlung i.H.v. 11.198,67 Euro für die Vermittlung eines Studienplatzes gem. § 652 I 1 BGB entstanden.
III. Ergebnis
K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 11.198,67 Euro gem. § 652 I 1 BGB.
C. Prüfungsrelevanz
Die Abgrenzung von verschiedenen Vertragstypen ist häufig Gegenstand von Examensklausuren, nicht nur von Kauf- und Werkvertrag. Der vorliegende Fall bietet die Möglichkeit, sich innerhalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB mit der Feststellung des Schwerpunktes eines Vermittlungsvertrages für einen Studienplatz als gemischten Vertrag zu beschäftigen.
Die Entscheidung ist zudem sehr prüfungsrelevant, da in die typische AGB-Prüfung auch die Voraussetzungen eines anderen Vertrages -hier eines Maklervertrages- integriert werden können.
(BGH Urt. v. 05.06.2025 – I ZR 160/24)
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