Zuweisung des Familienhundes bei einer Trennung
Dass im Falle einer Trennung Gerichte entscheiden müssen, wo das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder leben werden, ist nichts Neues. Bei den entsprechenden Entscheidungen steht das Kindeswohl im Fokus und die Eltern streiten häufig darüber, wer sich besser um das Kind kümmern kann. Hier hatte das AG Marburg bei einer Trennung aber zu entscheiden, wo der gemeinsam angeschaffte Hund leben soll. Welche Rechtsgrundlagen und Maßstäbe hat das Gericht hierfür herangezogen?
Worum geht es?
Bruno, ein Berner Sennenhund/Rottweiler-Mischling, wurde 2012 geboren und lebte seitdem mit Frauchen und Herrchen in einem Einfamilienhaus mit Garten. Das Hundehalterpaar heiratete noch im selben Jahr. Doch das Eheglück hielt nicht für die Ewigkeit und so zog Brunos Frauchen 2023 aus dem Haus aus und nahm Bruno mit. Brunos Herrchen beantragte daraufhin vor Gericht die Herausgabe des Hundes und die vorläufige Zuweisung des Hundes an ihn während der Trennungszeit.
Entscheidung des Gerichts
Die zentrale Anspruchsgrundlage, die die Verteilung der Haushaltsgegenstände zwischen Getrenntlebenden regelt, ist § 1361a BGB. Die Norm spricht nur von Haushaltsgegenständen, nicht von Lebewesen. § 1361a BGB ist aber gemäß § 90a S. 3 BGB entsprechend auf Tiere anzuwenden. Bei der nach § 1361a II BGB erforderlichen Billigkeitsentscheidung ist jedoch nach der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen, dass es sich bei Tieren und Lebewesen handelt und daher in der erforderlichen Abwägung das Tierwohl zu beachten.
Da Hunde sich stark an ihre menschlichen Bezugspersonen binden, sei für diese Entscheidung vorrangig relevant, wer die Hauptbezugsperson des Hundes sei. In dem vorliegenden Fall ist das Gericht der Auffassung, es könne nicht eindeutig geklärt werden, ob der Antragsteller oder die Antragsgegnerin die Hauptbezugsperson für den Hund sei. Ausschlaggebend sei vielmehr, dass der Hund im Falle des Verbleibs beim Antragsteller in seinem gewohnten Umfeld bliebe, welches der Hund seit elf Jahren kenne. Der Hund habe auch nur beim Antragsteller die Möglichkeit, sich frei im Garten aufzuhalten. Der Hund fühle sich in diesem Umfeld als Herrscher seines Reviers, welches er kontrollieren und ggf. bewachen könne. Dass der Antragsteller gelegentlich Dienstreisen wahrnehmen müsse, wo er den Hund nicht mitnehmen könne, stelle keine Beeinträchtigung der Lebensweise des Hundes dar. Die Vorteile, die der Hund bei einem Verbleib beim Antragsteller hätte, überwögen.
Prüfungsrelevanz
Das Familienrecht ist bei den Prüflingen in Klausuren wohl keine besonders beliebte Materie. Dieser Fall ist aber sehr anschaulich und könnte daher zumindest den Prüfungsämtern gut gefallen. Vielleicht wegen ihrer Anschaulichkeit sind Sachverhalte mit Tieren häufige Klausurthemen. Zu Tieren sollten Prüflingen am besten direkt § 90a BGB und § 833 BGB einfallen. Die hier zentrale Norm – § 1361a BGB – dürfte jedoch kaum einem Prüfling geläufig sein. Das ist auch in Ordnung so. Man kann und sollte nicht jede abgelegene Norm auswendig lernen. Wichtig ist es aber, in der Lage zu sein, in der Klausursituation auch unbekannte Normen aufzuspüren. Dafür ist ein genereller Überblick über das BGB und in diesem Fall über das Familienrecht hilfreich.
(AG Marburg, Beschluss vom 03.11.2023 - 74 F 809/23)
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