Digitale Einbindung von AGB

Digitale Einbindung von AGB

Der digitale Durchschnittskunde als Maßstab?

Allgemeinen Geschäftsbedingungen mögen wohl weder die Kunden noch die Jurastudierende. Nur die wenigsten lesen sich das Kleingedruckte vor Vertragsabschluss wirklich durch. Klar ist, dass den Kund:innen jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die meist seitenlangen Vertragsbedingungen zu lesen. Doch in der digitalen Welt stellt wohl kaum ein Geschäftspartner seinen Kund:innen noch einen ausgedruckten Stapel zur Verfügung. Es ist gang und gäbe, die AGB auf digitalem Weg zur Verfügung zu stellen. Doch was passiert, wenn Kund:innen nicht über ein Smartphone oder einen Internetzugang verfügen? Konnten die AGB dann trotzdem wirksam einbezogen werden?

Worum geht es?

Ein Lübecker Unternehmen verweist in seinen Auftragsformularen auf seine AGB, die man auf der Homepage oder über den abgebildeten QR-Code abrufen kann. Die Beklagte ist der Auffassung, die AGB seien nicht wirksam eingebunden worden. Sie habe nämlich nicht die Möglichkeit gehabt, die AGB aufzurufen, weil sie weder ein Smartphone noch einen Internetzugang besäße.

Rechtliche Einordnung in der Klausur

Materiell rechtlich befindest Du Dich hier in der AGB-Kontrolle. Diese ist in den §§ 305 ff. BGB geregelt. Schwerpunkt dürfte hierbei nach § 305 II BGB die Frage sein, ob das Unternehmen seiner Kundin „in zumutbarer Weise“ die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft hat.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht erachtet die Klage als zulässig und teilweise begründet. Hinsichtlich der hier zentralen Frage der AGB Einbeziehung ist das Gericht der Auffassung, die AGB seien wirksam einbezogen worden. Schließlich besäße der Durchschnittskunde in Deutschland ein Smartphone und sei somit in der Lage, die AGB aufzurufen.

Die Kammer geht in ihrer Entscheidung aber auch darauf ein, dass es immer noch eine signifikante Anzahl an Menschen ohne Smartphone und Internetzugang gibt. Der Maßstab des § 305 BGB gehe jedoch nicht so weit, dass jedermann in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können müsse. Was der Maßstab für eine zumutbare Weise der Kenntnisnahme sei, werde am Maßstab des Durchschnittskunden ermittelt. Dies impliziere, dass es Kunden gäbe, die nicht dem Durchschnitt entsprechen und somit nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen können.

Ob die Klägerin tatsächlich Kenntnis von den AGB erlangt habe, sei unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme käme es nicht an. Gemäß § 305 BGB sei lediglich die Möglichkeit der Kenntnisnahme erforderlich.

Ausblick

Die AGB-Kontrolle ist meist ein unbeliebtes Thema. Dennoch ist sie ein Dauerbrenner in Klausuren. Wir empfehlen Dir daher, die Lerneinheit zu wiederholen, dann gelingt Dir die Lösung des Falles bestimmt.

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