Verwaltungsgebühr? Pfui! Aus!

Verwaltungsgebühr? Pfui! Aus!

Das zentrale Hunderegister kostet….

Der beste Freund des Menschen ist nicht ganz günstig. Abgesehen von Futter- und Tierarztkosten müssen die Hundehalter auch allerhand bürokratischen Aufwand betreiben und ihren Vierbeiner im Hunderegister registrieren, um ihn legal halten zu dürfen. Doch darf auch die Registrierung im zentralen Hunderegister Geld kosten? Diese Frage hat kürzlich das VG Berlin zu beantworten.

Worum geht es?

Die Klägerin registrierte ihren Hund im Sommer 2022 im zentralen Hunderegister über ein Onlineportal. Das Hunderegister wird von der Beklagten als Beliehene geführt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine privatrechtliche GmbH. Mit Bescheid vom 26.06.2022 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Registrierung und erhob eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 17,50 Euro. Nachdem ihr Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie am 05.09.2022 Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, die Gebühren seien nicht erforderlich, denn ihr Hund sei in einem privaten kostenlosen Portal (Tasso) schon registriert, sodass der Hund auch darüber gefunden werden könne, für den Fall, dass er mal verloren ginge. Darüber hinaus habe sie dem Finanzamt alle notwendigen Angaben ihres Hundes mitgeteilt. Zudem kritisiert die Klägerin, dass die Beklagte auch in Niedersachsen das Hunderegister führe und dort eine geringere Gebühr fordere.

Das Gericht war anderer Auffassung und hat die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Gerichts

Die Anfechtungsklage gemäß § 42 I Alt. 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Der angegriffene Gebührenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten § 113 I S. 1 VwGO.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides ist § 2 I des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) in Verbindung mit § 1 IV Satz 1 der Hundedurchführungsverordnung (HundeG-DVO). Der Gebührenbescheid sei formell rechtmäßig. Es seien auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Rechtswidrigkeit oder Unwirksamkeit der Beleihung hindeuten. Eine Gebührenfreiheit gem. § 2 II GebBeitrG liege nicht vor. Vor allem liege keine Amtshandlung i.S.d. § 2 II S. 1 GebBeitrG vor, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werde. Zwar dienen die Angaben des Registers auch öffentlichen Zwecken wie beispielsweise bei der Erhebung der Hundesteuer, jedoch überwiegen die privaten Interessen wie die Zuordnung abhandengekommener Hunde. Außerdem ist die Registrierung unerlässliche Voraussetzung, um einen Hund legal halten zu dürfen.

Auch die Kostenhöhe sei nicht zu beanstanden. Dass die Registrierung im niedersächsischen Hunderegister günstiger ist, führe zu keiner anderen Beurteilung. Die geringere Gebühr sei dem höheren Hundebestand in Niedersachsen geschuldet, wodurch die Kostendeckung bereits durch eine geringere Gebühr erreicht werde.

Der Nutzen, den das zentrale Hunderegister aufweise, könne nicht durch private Register oder die hundesteuerliche Erfassung gedeckt werden. Nur das zentrale Hunderegister könne Auskunft über die Identifizierung von Hund und Hundehalter beispielsweise bei Beißvorfällen geben. Die zuständigen Fachbehörden haben einen schnellen elektronischen Zugriff auf das Register, was bei privaten Anbietern nicht der Fall sei.

Ausblick

Die Prüfung eines Kostenbescheides kennen die meisten wohl nur im Gewand des Polizeirechts im Falle der Ersatzvornahme. Dieser Fall schickt Dich hier in ein unbekanntes Rechtsgebiet. Lass Dich davon nicht verunsichern. Wir empfehlen Dir daher, die Prüfung eines Kostenbescheides zu wiederholen.