Moderne Technik und altbekannte Voraussetzungen

Moderne Technik und altbekannte Voraussetzungen

Das LG Bielefeld zu den Anforderungen eines Versäumnisurteils in einer Videoverhandlung

Die technischen Neuerungen der heutigen Zeit haben mit der Videoverhandlung Einzug in die deutschen Zivilgerichte gehalten. Wenig überraschend ist es daher, dass altbekannte Fragestellungen des Prozessrechts anhand der veränderten Gegebenheiten neu aufgeworfen werden. Ein entsprechendes Beispiel lässt sich dem Verfahren entnehmen, das Ende September vor dem LG Bielefeld geführt wurde. In dem Rechtsstreit sollte per Videokonferenzsystem verhandelt werden. Den Rechtsanwalt des Klägers konnte man zwar hören, allerdings nicht sehen. Eine Bildübertragung in den Sitzungssaal gelang ihm von Anfang an nicht, weil es Schwierigkeiten mit der Webcam gab. Das Gericht erließ ein Versäumnisurteil gegen den Kläger, § 330 ZPO.

Säumnis des Klägers

Die nach § 330 ZPO erforderliche Säumnis habe hier nach Ansicht des Gerichts vorgelegen, da die Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO nicht zustande gekommen sei. Insofern reiche für die Säumnis der Partei aus, dass eine Bildübertragung in den Sitzungssaal von Anfang an nicht stattfand und das Gericht sowie der Prozessbevollmächtigter auf Beklagtenseite die klägerische Partei folglich nicht sehen konnte.

Keine Vertagung von Amts wegen

Die Voraussetzung der Vertagung von Amts wegen nach § 337 S. 1 ZPO lägen ferner nicht vor, da der klägerische Prozessvertreter die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. Er habe die Säumnis mithin verschuldet, § 276 BGB. Das Gericht wies entsprechend darauf hin, dass der Rechtsanwalt vor der Verhandlung hätte prüfen müssen, ob seine Webcam funktioniere. Ferner habe er die Kompatibilität mit dem Videokonferenzsystem der Justiz sicherzustellen. Dadurch, dass der Prozessvertreter dem nicht nachgekommen sei, habe er nicht die zumutbaren und möglichen technischen Vorkehrungen getroffen, sodass ein Sorgfaltsverstoß anzunehmen sei. Weil er auf die notwendige technische Ausrüstung von dem Gericht explizit hingewiesen worden sei, läge ein Verstoß gegen die anwaltlichen Berufspflichten vor. Insofern treffe den Rechtsanwalt ein Verschulden, das sich der von ihm vertretene Kläger nach §§ 78, 85 I 1 ZPO zurechnen lassen müsse.

Fazit

Die Entscheidung des LG Bielefeld bildet ein anschauliches Beispiel für den Umgang mit den neuerlichen Herausforderungen der Videoverhandlung. Während der betreffende Rechtsanwalt für die dürftige Terminvorbereitung mit einem Versäumnisurteil abgestraft wurde, können die Prüflinge im zweiten Examen eine unangenehme Situation mit dem notwendigen Wissen zum Versäumnisurteil (auch gegenüber dem Beklagten) und dem Einspruch gerade vermeiden. Da es sich beim Versäumnisurteil um einen absoluten Klassiker handelt, hilft es beträchtlich, wenn man mit § 128a ZPO und § 337 ZPO nicht erst in der Prüfungssituation zum ersten Mal konfrontiert wird.

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