Lärm im Wohngebiet

Lärm im Wohngebiet

Ist ein Hundespielplatz zulässig?

Hunde sind in den Augen von vielen der beste Freund des Menschen. Dass das nicht jeder so sieht, ist nicht besonders überraschend. Eine Klägerin aus Berlin Lichtenberg war sogar so verärgert, dass sie vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen einen Hundespielplatz klagte. Sie fühlte sich durch das Toben und Bellen der Hunde derart gestört, dass sie die Schließung des Parks forderte. Wie tierlieb entschied das Gericht?

Lärm verursache Stress und störe Konzentrationsfähigkeit

Das Bezirksamt Lichtenberg hatte den Hundespielplatz am Rande des Fennpfuhlparks in Berlin Lichtenberg eingerichtet. Er wird von einem privaten Bürgerverein, der einen Nutzungsvertrag mit dem Bezirksamt geschlossen hatte, betrieben. Die eingezäunte Fläche ist mit einem abschließbaren Tor versehen und befindet sich mitten in einem sog. Wohngebiet. Am Tor des Spielplatzes waren die Öffnungszeiten (Montag - Samstag von 8 bis 20 Uhr und Sonn- und Feiertags von 8 bis 13 und zwischen 15 und 20 Uhr) vermerkt. Der Hundespielplatz war einer Anwohnerin des Wohngebiets allerdings ein Dorn im Auge. Sie fühle sich durch den Lärm, der von ihm ausging, gestört. Außerdem würde er auch außerhalb der ausgewiesenen Öffnungszeiten genutzt. Er verursache Stress und störe ihre Konzentrationsfähigkeit. An Schlaf sei in den am intensivsten genutzten Zeiten nicht zu denken. Sie erhob daher Klage vor dem VG Berlin gegen den Hundeauslauf

VG Berlin weist Klage ab: Lärmwerte werden unterschritten

Das VG Berlin sah das anders und wies ihre Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts waren die von dem Auslauf ausgehenden Immissionen zumutbar. Gemäß § 3 Bundesimmissionsschutzgesetz sind Immissionen, zu denen auch Geräusche gehören, schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. In einem Wohngebiet sind tagsüber Geräuschimmissionen von 55 dB(A) erlaubt. Die durchgeführten Schallmessungen in der Wohnung der Klägerin ergaben, dass Lautstärken von 54 bzw. 55 dB(A) erreicht wurden. Dabei wurde der Lästigkeit von Hundebellen Rechnung getragen (unterschiedliche Tonhöhen und Impulse), indem das Bezirksamt einen Aufschlag von 9,3 dB(A) zu den gemessenen Werten addierte.

Die Werte lägen daher, wenn auch nur knapp, im zumutbaren Normalbereich. Bei der Beurteilung käme es nicht auf ein persönliches Lärmempfinden an, sondern auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“. Dabei käme es neben der Lautstärke zwar auch auf die Dauer der Lärmbelästigung an. Diese sei auch wiederkehrend aber eben nicht dauerhaft.

Durch das regelmäßige Abschließen des umzäunten Platzes von Helfern des Bürgervereins sei zudem gewährleistet, dass der Platz nicht außerhalb der Öffnungszeiten genutzt werde. Außerdem führten die Berliner Richter aus, dass Hundespielplätze zum typischen Stadtbild einer Großstadt gehören würden. Wegen möglicher Nutzungskonflikten in einer Grünanlage könnten diese sogar erforderlich sein.

Schließlich sei die in Berlin bestehende Leinenpflicht für Hunde auch ein Argument für das Errichten eines Hundeauslaufs. Aus Gründen des Tierschutzes sei es notwendig, Hunden die Möglichkeit zu geben, sich artgemäß frei zu bewegen.