Causa Fynn Kliemann - StA stellt Verfahren gegen Auflage ein

Causa Fynn Kliemann - StA stellt Verfahren gegen Auflage ein

Verfahren eingestellt - § 153a StPO

Der Musiker und Influencer Fynn Kliemann hat sich schweren Anschuldigungen auszusetzen. Es geht unter anderem um Betrug. Dies zieht nicht nur Imageschäden und die Enttäuschung der Fans mit sich, sondern es stehen auch Geld- und Gefängnisstrafen im Raum.

Worum geht es?

Fynn Kliemann wird vorgeworfen, er habe gemeinsam mit seinem Geschäftspartner Corona-Stoffmasken aus Vietnam und Bangladesch bestellt und diese mit “fair gehandelt” und “in Europa produziert” beworben. Gerade die Länder Asien und Bangladesh sind dafür bekannt, dass die Waren dort auf Kosten von Menschen im Niedriglohnsektor produziert werden, also alles andere als “fair”.

Den Käufern wurde suggeriert, dass die Masken angeblich in Portugal hergestellt worden seien, um dort zur Sicherung von Arbeitsplätzen beizutragen. Es wurde auch angegeben, dass die beiden mit dem Verkauf der Masken keinen Gewinn erzielen wollten. Der Preis in Höhe von 0,93 € pro Maske (bei über 20.000 Bestellungen) sollte angeblich nur die Produktionskosten decken, man wolle sich nicht an der Corona Pandemie bereichern.

In der TV-Sendung „ZDF Magazin Royale“ deckten der Moderator Jan Böhmermann und sein Team einige Einzelheiten auf. So soll das TV-Team um Jan Böhmermann beispielsweise in Erfahrung gebracht haben, dass die eigentliche Herkunft der Masken durch das Austauschen der Lieferkartons verdeckt werden sollte. Durch den Verkauf der Masken sollen der Influencer und sein Geschäftspartner wohl einen Gewinn im sechsstelligen Bereich erzielt haben.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass das Unternehmen der beiden Geschäftspartner (Global Tactics) große Mengen für den Verkauf unbrauchbarer Masken als “Guten Zweck” an Flüchtlingsunterkünfte “gespendet” haben soll. Scheinbar ging es bei der Aktion lediglich darum, in den Lagerhallen Platz für die Neuware zu schaffen und die für das Unternehmen unbrauchbaren Masken loszuwerden. Kliemann bestritt die Vorwürfe gegen ihn.

Betrug nach § 263 StGB?

Doch wie sieht es strafrechtlich für den Influencer aus? Erfüllt sein Verhalten den Betrugstatbestand des § 263 StGB? Dann könnte ihm eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. In besonders schweren Fällen kommt sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren in Betracht. Ein besonders schwerer Fall kann etwa bei gewerbsmäßigem Betrug gegeben sein. Dieser stellt keinen eigenen Tatbestand dar, sondern ist Strafzumessungsregel des § 263 Abs.2 StGB. Gewerbsmäßigkeit bedeutet in dem Zusammenhang, dass ein planmäßiges Vorgehen mit der Absicht, sich eine Einkommensquelle von gewisser Dauer zu schaffen, vorliegt. Als Täuschungshandlung könnte hier die Angabe, dass die Masken in Europa hergestellt werden, in Betracht kommen. Diese falsche Angabe könnte einen Irrtum bei den Käufern hervorgerufen haben. Auch eine kausale Vermögensverfügung könnte zu bejahen sein, wenn man davon ausgeht, dass die Herkunftsangabe ursächlich für den Kauf der Masken war, weil es den Käufern gerade auf lokal produzierte Ware ankam. Weitere Voraussetzung ist, dass auch ein Vermögensschaden bei den Käufern vorliegt. Hier haben die Kunden für den gezahlten Kaufpreis auch eine gleichwertige Maske erhalten. Demnach wäre ein Vermögensschaden seitens der Käufer nicht gegeben. So sah es auch die Staatsanwaltschaft und hat letztendlich das Verfahren gegen Kliemann nach § 153a StPO eingestellt. Die dafür zu erfüllende Auflage beträgt 20.000 Euro, die Fynn Kliemann an insgesamt vier gemeinnützige Organisationen zahlen muss. Diesem hat er bereits zugestimmt. Die Einstellung wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft damit begründet, dass weder ein Schaden der Käufer, noch das Interesse der Käufer an der Herkunft der Masken feststellbar sei.

Der Fall zeigt, dass es im Strafrecht wie so oft auch die Einzelheiten des Falles ankommt und dass das Ergebnis am Ende doch anders lauten kann, als zuvor eingeschätzt. Das Handeln von Fynn Kliemann mag zwar moralisch verwerflich gewesen sein, jedoch liegt nicht zwangsläufig auch ein Betrug vor.

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