Unaussprechliche Sonderzeichen in Firmennamen

Unaussprechliche Sonderzeichen in Firmennamen

Die Grenze der Gestaltungsfreiheit

Wer ein Unternehmen gründen möchte, steht vor der Herausforderung, einen passenden Namen zu finden. „Reisebüro Schlepper“ oder die „Titanic Reisen GmbH“ sind Beispiele, die aus Sicht des Marketings eher suboptimal sind.
Jedoch gibt es auch konkrete rechtliche Anforderungen zu beachten. Eine der wichtigsten Funktionen des Namens ist die Kennzeichnungsfunktion des Unternehmens.

Der Name hat eine Kennzeichnung- und Unterscheidungsfunktion

Neben der Bezeichnung “Unternehmen” wird als Synonym nicht selten der Begriff “Firma” verwendet. Die Firma ist jedoch nach § 17 HGB nur der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Der Kaufmann verwendet oftmals bei der Benennung seines Unternehmens den eigenen Namen, meist den Nachnamen. Man spricht dann von einer Personenfirma. Die Sachfirma ist nach dem Unternehmensgegenstand benannt und enthält Branchenbezeichnungen, die die Tätigkeit des Unternehmens beschreibt. Es sind jedoch auch Fantasienamen oder Kombinationen, bestehend aus Namen, Sach- und Fantasiebezeichnungen zulässig.

Wichtig ist dabei, dass sich der Name von bereits existierenden Unternehmensbezeichnungen unterscheidet. Der Name muss sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und darf keine Wörter enthalten, die zur Täuschung von Verbrauchern geeignet sind. Hinzu kommt nach der Rechtsprechung des BGH eine weitere Einschränkung. Nach dessen Auffassung sind Sonderzeichen im Namen nur unter bestimmten Umständen erlaubt. Dies sei nicht der Fall, wenn das Sonderzeichen im Namen nur als Bildzeichen diene und die Aussprache damit objektiv nicht erkennbar sei.

Sonderzeichen sind in der Firma nur erlaubt, wenn sie aussprechbar sind

So wollte die Komplementärin und Kommanditistin der “//CRASH Service Gesellschaft mbH & Co. KG” die Gesellschaft samt dem Zeichen „//“ ins Handelsregister eintragen lassen. Das Amtsgericht wies den Eintragungsantrag zurück. Das Oberlandesgericht und schließlich auch der BGH bestätigten die Entscheidung. Die Richter in Karlsruhe betonten, dass es entscheidend auf die Aussprechbarkeit des Namens ankomme. Die vorangestellten Sonderzeichen seien nicht zur Kennzeichnung einer Firma geeignet, da es sich um reine Bildzeichen handle. Im Gegensatz zu “@” oder “&” sei die Zeichenfolge “//“ noch kein eindeutiger Wortersatz. Nach Angaben der Gründer sei die Bezeichnung “//crash” als Wortspiel im Sinne von “slash, slash, crash” zu verstehen. Der BGH sah die Namensfunktion allerdings nicht als erfüllt an. Er könne nicht feststellen, dass sich hier ein eindeutiger Sprachgebrauch gebildet habe, da unter anderem eine Aussprache als “double slash” oder “Schrägstrich, Schrägstrich” in Betracht komme.

(BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 15/21)