Die miesen Tricks der Mobilfunkanbieter

Die miesen Tricks der Mobilfunkanbieter

Wenn Mobilfunkanbieter die Spielregeln ändern

Für viele von uns ist das Smartphone mittlerweile ein unverzichtbarer Begleiter. Umso ärgerlicher ist es, wenn einem der Mobilfunkanbieter übel mitspielt, sodass man sich an die Verbraucherzentrale oder einen Anwalt wenden muss. Dass sich der Aufwand jedoch lohnen kann, zeigen die folgenden, wissenswerten Urteile.

Ohne Mahnung kein Verzugsschaden

So entschied das AG Kassel letztes Jahr einen Streit zwischen einem Mobilfunkanbieter und einem Vertragskunden. Der Kunde ließ die Zahlungsfrist einer Handyrechnung verstreichen, worauf der Anbieter Ersatz von Verzugsschaden geltend machte, § 286 BGB. Er berief sich dabei auf seine AGB. Der Klausel zufolge trete demnach der Verzug ohne Mahnung ein, wenn der Kunde die Rechnung nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang bezahlt.

Das Amtsgericht Kassel stellte jedoch klar:

Die AGB eines Telekommunikationsdienstleistungsvertrages, wonach Rechnungsbeträge spätestens zehn Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen sind, begründet keinen Verzug ohne Mahnung. Sie regelt entweder die Fälligkeit oder ist unwirksam.

Der zu bezahlende Betrag ist also nach 10 Tagen fällig, danach muss der Anbieter jedoch erst mahnen und wenn der Kunde daraufhin immer noch nicht zahlt, kann der Anbieter Verzugsschaden geltend machen. Eine Klausel, wonach Rechnungen innerhalb von zehn Tagen zu zahlen sind, ändert daran nichts. Die Regelung stellt nur eine Fälligkeitsregelung dar. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen ein sogenanntes »Klauselverbot«, § 309 Nr. 4 BGB vor. Danach ist es dem Anbieter verboten, eine AGB-Regelung zu verwenden, mit der er sich von der Pflicht zur Erteilung einer Mahnung freistellt.

Kündigung per E-Mail wirksam – unlautere Tricks des Anbieters

In einem anderen Fall wollte ein Mobilfunkanbieter seinem Kunden weismachen, dass eine Kündigung per E-Mail nicht rechtmäßig sei. Der Anbieter erklärte, dass anstelle einer Kündigung per E-Mail, eine unterschriebene original Kündigung zur Verifizierung der Kündigung eingereicht werden muss. Darüber hinaus sendete der Anbieter dem Kunden auch noch eine SIM-Karte zu, buchte dafür Geld von seinem Konto ab und behauptete, er hätte nur den Tarif, nicht aber den Vertrag gekündigt. Der Kunde wandte sich daraufhin an die Verbraucherzentrale, die den Fall vor Gericht brachte. Dieses stellte klar:

Ein Mobilfunkvertrag kann ohne Bestätigungsvorgänge auch per E-Mail gekündigt werden.

Ein solcher Umgang mit dem Kunden sei unlauter. Das LG verurteilte das Mobilfunkunternehmen schließlich dazu, derartiges Geschäftsverhalten künftig zu unterlassen.

Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein

Ebenfalls dreist war das Verhalten des folgenden Mobilfunkanbieters. In dessen Werbung war das Kleingedruckte nur sehr schlecht lesbar. Konkret handelte es sich um einen Flyer, der eine Fußnote in winziger Schrift enthielt. Die Fußnoten zogen sich dabei über die volle Seitenlänge und bestanden aus einem einzigen nicht gegliederten Absatz mit 1530 Wörtern. Außerdem hob sich der in einem Grauton gehaltene Text nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund ab. In dieser Fußnote waren jedoch unter anderem die Vertragsmindestlaufzeit, der einmalige Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang des Mobilfunk Angebots untergebracht. Auch hier brachte die Verbraucherzentrale den Fall vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf stellte klar:

Wichtige Informationen des Vertrages müssen leicht zugänglich sein, die Gestaltung darf den Zugang von wesentlichen Vertragsinformationen, wie den Preis, nicht erschweren. Andernfalls liegt eine Irreführung vor.

Das LG untersagte schließlich auch hier dem Anbieter, die wesentlichen Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken.