Zugangsberechtigung für Mitarbeitende des Ordnungsamts

Zugangsberechtigung für Mitarbeitende des Ordnungsamts

Ist im Bordell “privat” privat?

Mitarbeitende des Ordnungsamtes dürfen bei Kontrollen auch nicht öffentliche Räume der Prostitutionsstätten betreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit Urteil vom 26.01.2023.

Worum geht es?

Am 13.06.2022 kontrollierten Beamte des Ordnungsamtes in einem Bordell in Speyer, ob in dem Betrieb die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das Bordell besteht aus zehn Arbeitszimmern, in denen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden. Daneben besteht das Etablissement aus einem Lagerraum, mehreren Bädern, zwei Empfangsräumen und einem als „Privat“ gekennzeichneten Aufenthaltsbereich. Dieser Bereich ist durch eine Türe und einen Vorhang abgetrennt und umfasst insgesamt elf Ruheräume, ein großes Badezimmer und einen Küchenbereich. Bei der durchgeführten Routinekontrolle betraten die Beamten auch diesen privaten Bereich. Dies hielten die Betreiberinnen des Bordells für rechtswidrig und klagten vor dem Verwaltungsgericht. Sie hielten das Betreten unter anderem für einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Verwaltungsgericht: auch Aufenthalts- und Ruheräume sind Geschäftsräume

Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für unbegründet. Das Prostitutionsgewerbe darf nur dann betrieben werden, wenn die gewerblichen Anforderungen erfüllt werden. Dies kann durch die Ordnungsbeamten kontrolliert werden. In diesem Rahmen dürfen die Beamten des Ordnungsamtes auch die als „privat“ gekennzeichneten Räume betreten. Auch solche Pausenräume gehören zu den Geschäftsräumen der Betreiber. Zu den Geschäftsräumen gehören alle Räume, die jedenfalls überwiegend und für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftliche, künstlerische und ähnliche, nicht notwendig auf Erwerb gerichtete Geschäfte genutzt werden. Im konkreten Fall habe außerdem auch der Grundrissplan keine Unterscheidung zwischen einem privaten Bereich und dem gewerblichen Bereich aufgewiesen.

Dafür spricht auch, dass es für die Erlaubnis des Betriebes verpflichtend sei, solche Ruhe- und Rückzugsorte für das Personal zur Verfügung zu stellen. Ohne diese Einrichtungen wird schon gar keine Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erteilt. Somit sei es nur nachvollziehbar, dass diese auch von den Beamten betreten und kontrolliert werden können. Zwar können auch die Geschäftsräume unter dem Schutz des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung fallen, die Beamten haben die Räume jedoch lediglich zum Zwecke der Überwachung und auch während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Dazu waren sie dem Urteil nach auch befugt.

(VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 26.01.2023 - 4 K 602/22)