Statt Spätdienst lieber Party

Statt Spätdienst lieber Party

Party auf Krankenschein

„White Night Ibiza“, anstatt Spätschicht – eine Pflegeassistentin aus Siegburg, wollte das gängige Motto: „Wer feiern kann, kann auch arbeiten“ nicht für sich gelten lassen und meldete sich 2 Tage krank, um eine Party zu besuchen. Gegenüber ihrem Arbeitgeber erklärte sie, aufgrund von grippeähnlichen Symptomen nicht arbeitsfähig zu sein. Abends besuchte sie die „White Night Ibiza Party“ in der Stadt. Über mögliche Konsequenzen machte sich die junge Frau offenbar wenig Gedanken. Bilder von der Party fanden sich kurz darauf im Netz und sogar in ihrem WhatsApp-Status. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, erklärte er prompt die fristlose Kündigung. Zu Recht, wie kürzlich das Arbeitsgericht (AG) in Siegburg entschied.

Worum geht es?

Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland müssen verhältnismäßig viele Voraussetzungen beachtet werden. Während der Kündigungsschutz in anderen Ländern wie z.B. den USA kaum gesetzlich verankert ist und Arbeitgeber theoretisch jederzeit die Möglichkeit haben, ihre Angestellten fristlos zu entlassen, gibt es hierzulande ein Kündigungsschutzgesetz. Außerdem bestehen bestimmte Anforderungen, damit sowohl die fristgerechte als auch die fristlose Kündigung wirksam ist. Insbesondere bei der fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Wer krankfeiert, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber

Diesen sah das Gericht in dem Verhalten der Arbeitnehmerin. Sie täuschte aus Sicht der Richter ihren Arbeitgeber bewusst über ihren Gesundheitszustand, um der Arbeit fernbleiben zu können. Aufgrund der Fotos stand fest, dass die Pflegeassistentin am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei bester Laune und bester Gesundheit an der „White Night Ibiza Party“ teilgenommen habe. Das Vertrauen des Arbeitgebers in ihre Redlichkeit ist dadurch nachhaltig zerstört und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses diesem nicht zumutbar. Die Pflegeassistentin hatte zwar zu ihrer Verteidigung einen Krankenschein nachgereicht, der ihr eine 2-tägige psychische Erkrankung bescheinigte, das Gericht hielt ihre Ausführungen dazu jedoch für nicht glaubhaft. Weder zeigte die Pflegeassistentin nachvollziehbar auf, um welche Erkrankung es sich handelt, noch warum sie zuvor ihrem Arbeitgeber Grippesymptome als Entschuldigung genannt hatte. Die Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg, die Kündigung war wirksam.

Der Fall erinnert an weitere, nicht weniger zum Schmunzeln anregende Urteile. Im Jahr 2013 kündigte der Arbeitnehmer einem Hobby-DJ, der sich zuvor krank gemeldet hatte, um dann nur Stunden später in einer Disco aufzulegen. Auch hier wurde die Veranstaltung inklusive Namensnennung des DJs auf Social Media verbreitet. Der Arbeitnehmer stand mehrere Stunden hinter dem DJ-Pult, machte Musik und konsumierte Alkohol. Nach der fristlosen Kündigung reichte auch er eine Kündigungsschutzklage ein. Seiner Ansicht nach lag kein wichtiger Grund für die Kündigung vor. Ähnlich wie die Pflegeassistentin versuchte er, hinterher sein Handeln zu rechtfertigen. Vor Gericht erklärte er, dass er an gesundheitlichen Folgen des Mobbings auf seiner Arbeitsstelle gelitten habe. Aufgrund dieser habe er sich krankschreiben lassen. Beweise für die Mobbingvorwürfe konnte er jedoch nicht vorbringen. Selbst sein Arzt konnte nicht bescheinigen, dass Party und Alkoholkonsum für seinen Gesundheitszustand förderlich waren.

Bei einem anderen Fall postete eine 18-jährige Auszubildende auf Facebook: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ und reichte kurz darauf eine Krankschreibung ein. Nur wenige Stunden später lud sie Urlaubsfotos von Mallorca hoch. Sie erklärte später, der Urlaub wäre mit dem Arzt abgesprochen und positiv für den Heilungsverlauf gewesen. Inwiefern der spontane Party-Trip zur Genesung beitragen sollte, konnte am Ende nicht gerichtlich geklärt werden. Der Fall endete mit einem Vergleich, aber die 18-Jährige verlor auch hier ihren Ausbildungsplatz.

(ArbG Siegburg, Urteil vom 16.12.2022 - 5 Ca 1200/22)