Student der Zahnmedizin verliert seinen Studienplatz wegen HIV-Infektion

Student der Zahnmedizin verliert seinen Studienplatz wegen HIV-Infektion

Begründet oder Diskriminierung?

Das Virus HIV ist im Berufsalltag nicht übertragbar und außerdem gut behandelbar. In Krankenhäusern, Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen schützen die Standardmaßnahmen zur Hygiene vor einer Ansteckung. Auch für die Behandlung von HIV-Patienten in Zahnarztpraxen müssen keine zusätzlichen Maßnahmen zur Hygiene getroffen werden. Die Sorge, sich in der Zahnarztpraxis mit HIV anzustecken, ist also unberechtigt. Doch wie sieht es für die Menschen auf der anderen Seite, also auf der Seite des Gesundheitswesens aus? Den gültigen Empfehlungen zufolge können Menschen mit HIV alle Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben. Nur für besonders verletzungsträchtige Eingriffe, wie sie etwa bei chirurgischen Eingriffen vorkommen können, sollten sie erfolgreich medizinisch behandelt sein. Dennoch wurde ein Student aus Marburg von seinem Zahnmedizinstudium ausgeschlossen.

Worum geht es?

Ein Student der Zahnmedizin in Marburg wurde durch einen zunächst befristeten Bescheid der Universität von allen zahnmedizinischen Veranstaltungen, bei denen Patientenkontakt besteht, ausgeschlossen. Begründet wurde dies mit einer bestehenden HIV-Infektion. Zugleich erhielt der Student die Auflage, über ein Jahr lang monatlich einen Nachweis der Viruslast vorzulegen. Der Widerspruch des Studenten wurde zurückgewiesen, da er den monatlichen Nachweis nicht regelmäßig geführt habe. Daraufhin erhebt er Klage beim Verwaltungsgericht Gießen und stellt einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Er führt zur Begründung hauptsächlich die Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (die Untersuchungskosten betrugen jeweils 100 €) und die Verletzung der Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG aus.

Art. 12 I GG als Leistungsrecht

Klassischerweise hat Art. 12 I GG die Funktion als Abwehrrecht. Daneben hat die Berufsfreiheit aber auch die Funktion als Leistungsrecht. Leistungsrechte des Bürgers gegen den Staat sind insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Bürger den Zugang oder die Gewährung von staatlichen Leistungen begehrt. Typisches Beispiel für ein (derivatives) Leistungsrecht ist der Anspruch auf einen Studienplatz. Der Staat hat eine Einrichtung geschaffen und anderen Grundrechtsberechtigten auch schon Zugang zu dieser Einrichtung gewährt. Nun darf der Anspruchsteller nicht ohne einen sachlichen Grund von der Leistung ausgeschlossen werden. Wird jemand ohne einen sachlichen Grund ausgeschlossen, so ist der Leistungsausschluss verfassungswidrig. Konstruiert wird das derivative Teilhaberecht durch Art. 12 I GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip.

Rechtfertigt § 23 III S. 1 Nr. 1 IfSG den Ausschluss von Zahnmedizin Studierenden mit einer HIV-Infektion?

Das VG Gießen widerspricht der Ansicht der Universität. Der § 23 III S. 1 Nr. 1 IfSG gibt vor, dass Leitungen von Krankenhäusern sicherstellen müssen, dass die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden.

Das Gericht bezweifelt bereits, dass die Universität als „Leiter von Krankenhäusern“ angesehen werden kann. Auch der weitere Wortlaut der Norm würde nicht zu der HIV-Infektion des Klägers passen. Zudem rügt es einen Verstoß gegen das Gebot der Erforderlichkeit. Eine Gefährdung der anderen Studierenden komme nur bei verletzungsträchtigen Tätigkeiten in Betracht, diese müssten die Studierenden in den Kursen jedoch nicht ausführen. Im Ergebnis schätzt das Gericht den Ausschluss des Antragstellers als unrechtmäßig ein.

Das Oberverwaltungsgericht in Kassel sieht dies jedoch anders. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Sinne des Hessischen Hochschulgesetzes sei es wichtig, dass eine Gefährdung von Mitgliedern der Hochschule durch Personen mit übertragbaren Krankheiten ausgeschlossen wird. Die angeordnete Maßnahme, einen monatlichen Kontrollbescheid vorzulegen, sei nicht unverhältnismäßig.

Schutz der Mitstudierenden oder Diskriminierung?

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs fand viel Kritik. Der Anwalt des Studenten kritisiert unter anderem, dass die Universität ihre Entscheidung mit dem IFSG begründete, der Verwaltungsgerichtshof hingegen seine Entscheidung auf Grundlage des Hochschulrechts (und damit Hausrecht) begründet hat. Die Bundesärztekammer stellte fest, dass es keine dokumentierten Fälle von HIV-Übertragungen in Zahnarztpraxen gebe. Daher müssten auch keine besonderen Maßnahmen für Hygiene- und Arbeitsschutz getroffen werden. Auch können HIV-Infizierte ohne Umstände als Zahnärzte arbeiten. Übereinstimmen wird man wohl darüber, dass HIV-Infizierte noch häufig Vorurteilen und Stigmatisierungen ausgesetzt sind.

(VGH Kassel (10. Senat), Beschluss vom 01.02.2022 – 10 B 2508/21)

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