100 Tage Ford fahren ist auch einem leidenschaftlichen Porschefahrer zumutbar
Nicht selten streiten nach einem Unfall der Geschädigte und die Versicherung um Ansprüche und lassen den Sachverhalt letztendlich gerichtlich klären. Über den Fall, den das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entscheiden musste, kann man jedoch schmunzeln. Ausgangspunkt war ein Verkehrsunfall, bei dem der Sportwagen des Klägers beschädigt wurde. Der Porsche 911er musste knapp ein viertel Jahr in die Werkstatt.
Worum geht es?
Der Fahrer besaß noch weitere Fahrzeuge, darunter einen Ford Mondeo, den er währenddessen nutzte. Nach der Reparatur reichte der Porschebesitzer gegenüber der gegnerischen Versicherung eine stattliche Rechnung ein. Neben der eigentlichen Reparatur wollte er sich auch den Abstieg von Porsche auf Ford teuer bezahlen lassen. Für den Nutzungsausfall verlangte der Mann knapp 5.000 Euro. Die Versicherung beglich jedoch lediglich die Reparaturkosten des Fahrzeugs. Der Porschebesitzer klagte daraufhin.
Ein Ford ist zu “sperrig”
Der sperrige Ford war seinen Ausführungen zufolge kein äquivalenter Ersatz für seinen Sportwagen. Das Fahrzeug diene ihm lediglich für Einkäufe und Urlaube. Für den Stadtverkehr und den täglichen Arbeitsweg sei der Ford im Gegensatz zu dem Porsche “nicht geeignet” gewesen. Der Kläger wollte zudem nicht hinnehmen, dass er während der Reparatur auf den Versicherungskosten und Kfz-Steuern für den Porsche sitzen blieb. Die erste Instanz sprach ihm die Differenz der Reparaturkosten zu. Die geforderte Nutzungsentschädigung lehnte das Landgericht jedoch ab. Nach der Berufung landete der Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Auch dort lehnten die Richter die Forderung bezüglich einer Nutzungsentschädigung ab. Die Nutzung des Fords sei auch für einen Porschefahrer hinnehmbar, urteilte das Gericht.
Beschränkung des Fahrvergnügens
Die Richter sahen zwar eine Beschränkung des Fahrvergnügens, dies stelle jedoch einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. Das Gericht dazu:
“Eine Entschädigung kann nicht verlangt werden, wenn dem Unfallgeschädigten während der Reparaturzeit des beschädigten Fahrzeugs die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Wagen aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt“.
Schadensersatzrecht § 249 BGB
Grundsätzlich ist gemäß § 249 I BGB, der Verursacher eines Schadens, dazu verpflichtet, den Schaden so auszugleichen bzw. zu ersetzen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet bei einem Autounfall, dass der Unfallverursacher zur Reparatur des Fahrzeuges verpflichtet ist. Nach § 249 II BGB kann anstelle der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes der erforderliche Geldbetrag verlangt werden.
Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass die Nutzung der beschädigten Sache für Geld zu erwerben ist und es sich dabei um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handelt. Bei der Beschädigung eines Fahrzeuges ist damit auch der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit ersatzfähig. Ein Geschädigter, der auf Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet, soll nicht schlechter gestellt werden als derjenige, der einen Mietwagen in Anspruch nimmt. Müsste beispielsweise ein großer Familienkombi für eine sechsköpfige Familie nach einem Unfall repariert werden und der Familie stünde kein vergleichbares Auto zur Verfügung, um alle Familienmitglieder zu transportieren, wären die hieraus entstehenden Mehrkosten ersatzfähig. Ist aber die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar, entfällt dieser Anspruch.
Immaterieller Schaden § 253 BGB
Bei dem vom Porschefahrer vorgebrachten Fahrvergnügen handelte es sich jedoch nur um eine Beeinträchtigung, die auf subjektiver Wertschätzung beruht. Solche immateriellen Schäden sind nicht ersatzpflichtig, da andernfalls die Gefahr bestünde, die Ersatzpflicht entgegen den gesetzlichen Wertungen auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.
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