Gestaltungsfreiheit statt Mangel beim Permanent Make-up

Gestaltungsfreiheit statt Mangel beim Permanent Make-up

Pacta sunt servanda - auch bei künstlerischen Inhalten

Ärger um kosmetische Behandlung: Der Kläger verlangte Schmerzensgeld für die beiden schwarzen, tätowierten „Balken“ über seinen Augen. Erhofft hatte er sich bei dem Permanent Make-up vielmehr schöne, dichte Augenbrauen. Doch das OLG betonte die künstlerischen Aspekte der Augenbrauenpigmentierung.

Worum geht es?

Schönheit liegt bekanntlich im Auge des Betrachters – aber auch darüber: Vor wenigen Monaten hatte das OLG Frankfurt am Main über eine Augenbrauenpigmentierung zu entscheiden. Weil der Kläger mit dem Ergebnis seiner Behandlung unzufrieden war und seiner Auffassung nach anstelle schöner, dichter und permanenter Augenbrauen nun zwei „schwarze Balken“ über den Augen hatte, zog er vor Gericht. Mit seinem Hinweisbeschluss stellte das OLG aber klar: Eine Augenbrauenpigmentierung betreffe neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte.

Vom Permanent Make-up über Entfernung zur Klage

Der Kläger begab sich in das Kosmetikstudio der Beklagten in Wiesbaden, um sich einer kosmetischen Behandlung zu unterziehen. Dabei ging es um seine Augenbrauen. Um den Fall in seiner Gänze nachvollziehen zu können, bedarf es kurz (nicht-juristischen) Input zum Thema Permanent Make-up Augenbrauen, wobei es grundsätzlich zwei Alternativen gibt: Entweder gibt es die neuen Augenbrauen als Tattoo, wobei ein spezielles Permanent-Make-up-Gerät eingesetzt wird, oder es wird das sog. Microblading verwendet – hier wird die Farbe händisch mit sehr feinen Klingen eingebracht, um einzelne Härchen zu simulieren.

Zurück zu Jura: Der Kläger soll im Studio mit seiner Unterschrift bestätigt haben, dass vor der Pigmentierung das Permanent Make-up vorgezeichnet und durch einen Spiegel auch vorab gezeigt worden sei. Zudem unterzeichnete er eine „Abnahme“, wodurch er das Permanent Make-up nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.

Doch die Freude an den neuen Augenbrauen schien nur einen Tag gehalten: Keine 24 Stunden später beschwerte er sich über die Farbe der Brauen, ein paar weitere Tage später verlangte er sein Geld zurück, weil das Behandlungsergebnis nicht zufriedenstellend gewesen sei. Tatsächlich unterzog er sich nachträglich noch einer korrigierenden Laserbehandlung in einem anderen Studio.

Vor Gericht verlangte der Kläger nun die Kosten der Korrekturbehandlung erstattet sowie zusätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro. Er brachte vor, es sei ein Microblading vereinbart gewesen – stattdessen seien ihm aber die „zwei schwarzen Balken“ tätowiert worden.

OLG verweist auf Vertrag

Vor Gericht hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg. Nachdem bereits das LG Wiesbaden die Klage abgewiesen hatte, gab ihm das OLG Frankfurt am Main per Hinweisbeschluss zu verstehen, dass es wohl auch mit einer Berufung schwierig werden dürfte.

Der Kläger habe mit der Beklagten ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-ups geschlossen, so das Gericht. Von einem Microblading sei nicht die Rede gewesen – zumindest könne der tätowierte Mann es nicht beweisen. Da es sich bei der Behandlung um einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB handele, sei es aber erforderlich, so das Gericht, dass er im Rahmen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO den Beweis für die Vereinbarung einer Microblading-Behandlung erbringe.

OLG betont künstlerischen Gestaltungsspielraum

Zudem habe sich der Kläger auch erst später über die tätowierten „zwei schwarzen Balken“ über seinen Augen beschwert, die ihn nach seinem Vorbringen „entstellen“ würden. Doch auch hier lag die Beweislage nicht zu den Gunsten des Mannes. Das OLG argumentierte nämlich, dass er nicht beweisen könne, dass die „balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung“ von der Absprache mit dem Studio abweiche und somit einen Mangel darstelle.

Zwar habe grundsätzlich der Unternehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen – dies allerdings nur bis zur Abnahme (§ 640 S. 1 BGB) des Werkes, also der Augenbrauen. Denn mit der Abnahme erkennt der Besteller schließlich das Werk als vertragsgemäß erbracht an, was für die Beweislast die Folge hat, dass nun er als Besteller die Beweislast für behauptete Mängel trägt. So sei es auch hier gewesen, als der Kläger seine neuen Augenbrauen als „einwandfrei“ und „ordnungsgemäß“ erbracht in der Abnahme unterzeichnete.

Außerdem dürften die künstlerischen Aspekte nicht vergessen werden. In dem Beschluss des OLG heißt es:

Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen sind, hat der Besteller grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen […], so dass Geschmacksabweichungen nicht geeignet sind, einen Mangel zu begründen.

Anders wäre es gewesen, hätte der Kläger konkrete Vorgaben gemacht – doch auch hier sprach die Beweislage gegen ihn.

Der Kläger hat auf den Hinweisbeschluss hin die Berufung zurückgenommen.