Wer nicht zur Weihnachtsfeier kommt – verpasst auch die Bescherung

Wer nicht zur Weihnachtsfeier kommt – verpasst auch die Bescherung

“Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt”

Da veranstaltet man “attraktiv gestaltete” Weihnachtsfeiern als Arbeitgeber und dann kommt kaum einer. So erging es einem Arbeitgeber, der seit vielen Jahren Betriebsveranstaltungen veranstaltet, darunter auch Weihnachtsfeiern. Dabei hielten die Personalverantwortlichen diese Veranstaltungen nach eigenem Bekunden für “attraktiv gestaltet”. Aber diese Einschätzung teilten viele Arbeitnehmer wohl eher nicht und so nahmen sie an den Feiern ihres Arbeitgebers regelmäßig auch nicht teil. Das wollte der Arbeitgeber nicht länger auf sich sitzen lassen und versuchte auf ganz eigene Art, seine Veranstaltungen mithin noch attraktiver zu gestalten.

Worum geht es?

Alle Jahre wieder steht vor dem eigentlichen Fest die betriebliche Weihnachtsfeier an. Nicht selten mit ausgelassener Stimmung. Discofox, gemeinsame Polaroid-Fotos mit Rentier-Haarreif und Rudolfs-roter-Nase-Plüschbommel, Weihnachtswichteln und oftmals ein bisschen mehr Alkohol gehören dabei zum Repertoire einer solchen Feier. Nicht selten erscheint in der Folge das angeregte Gespräch mit dem Chef im Nachhinein gar nicht mehr so intellektuell wie noch am Vorabend. Wenn man denn überhaupt dabei war.

Wenn die “attraktiv gestaltete” Weihnachtsfeier doch nicht so attraktiv ist

Offenbar war der Arbeitgeber im Jahr 2012 von der Attraktivität seiner Weihnachtsfeiern selbst nicht mehr ganz so überzeugt. Jedenfalls entschied er sich, aufgrund der hohen Anzahl an Weihnachtsfeier-Verweigerern, den teilnehmenden Mitarbeitern jeweils ein “iPad-Mini” im Wert von 429,00 Euro zu schenken. Als Belohnung für ihre Teilnahme. Angekündigt war dieses bemerkenswerte Geschenk im Vorfeld nicht - auch gab es kein einziges “iPad-Mini” nachträglich. Vielmehr lag die Hoffnung des Arbeitgebers darauf, dass sich diese besondere “Geschenküberraschung” innerhalb der Belegschaft herumsprechen würde und somit die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiter bei folgenden Veranstaltungen steigen würde.

Ein betroffener Mitarbeiter jedoch, der an dem Tag der Weihnachtsfeier krankgeschrieben war und infolge seines Fernbleibens kein “iPad-Mini” geschenkt bekam, war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden. Also zog er damit vor Gericht.

Das Arbeitsgericht ist nicht das Christkind

Das Christkind aber kam nicht wie erhofft. Gleich wie viel Mühe sich der Kläger bei seinem Wunschzettel für sein “iPad-Mini” auch gegeben haben mag, sein Wunsch ging nicht in Erfüllung. Die anlässlich der Weihnachtsfeier an die anwesenden Mitarbeiter übereigneten Geräte seien keine Vergütung im Sinne von § 3 EFZG, entschied das Gericht. Dazu:

Die Entgeltpflicht des Arbeitgebers im Sinne des § 3 EFZG ist jedoch eine Hauptleistungspflicht und steht als solche im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. An diesem Gegenseitigkeitsverhältnis fehlt es vorliegend. Die Mitarbeiter der Beklagten waren gerade nicht verpflichtet, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen. Die Teilnahme oder auch die Nicht-Teilnahme an der Weihnachtsfeier fand damit außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses statt. Insbesondere haben die teilnehmenden Mitarbeiter durch ihre Teilnahme keine (Arbeits-)Leistung erbracht.

Auch eine Sondervergütung nach § 4a EFZG sahen die Richter in dem geschenkten “iPad-Mini” nicht. Der Arbeitgeber habe damit den anwesenden Mitarbeitern als Bestandteil der Weihnachtsfeier ein “iPad-Mini” „zugewendet“. Es handele sich hierbei um “eine „Zuwendung“ eigener Art außerhalb des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses” , urteilten die Richter.

Schlussendlich sah das Gericht auch keinen Anspruch auf Übereignung des “iPad-Mini” aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch wenn der Eindruck verbleiben möge, dass der Arbeitgeber mit der “Geschenküberraschung” eine Lockprämie ausgelobt habe, stelle dieses einen rechtfertigenden Zweck dar.

Eine Weihnachtsfeier, für die keine Teilnahmeverpflichtung besteht, findet - wie ausgeführt - außerhalb des Austauschverhältnisses statt.

Nach der abschließenden Wertung des Gerichts in Köln handelt es sich bei der Übereignung des”iPad-Mini” um eine “Zuwendung” eigener Art außerhalb des vertraglichen Austauschverhältnisses. Für diese gelte:

“Es kommen diejenigen, die kommen können und/oder kommen wollen. Daraus folgt - ähnlich einer Einladung - der Charakter der Veranstaltung: Nur der, der kommt, kommt auch in den Genuss dessen, was es dort gibt.”

Es können eben auch Weihnachten nicht alle Wünsche in Erfüllung gehen.

(ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2013 - 3 Ca 1819/13)

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