VG Berlin zur Protestaktion mit zerstörten Panzer

VG Berlin zur Protestaktion mit zerstörten Panzer

Der Unterschied zwischen Kunst und Meinung

Das zerschossene russische Panzerwrack sollte vor der russischen Botschaft in Berlin aufgestellt werden – so die Idee der Aktivisten. Doch das zuständige Bezirksamt hatte Bedenken und versagte die Genehmigung. Das VG Berlin sah das nun anders: Wenn schon keine Kunst, dann jedenfalls Meinung.

Worum geht es?

Eine ungewöhnliche Aktion hatten die Aktivisten geplant: Sie wollten das Wrack eines zerschossenen russischen Panzers in Berlin vor der russischen Botschaft aufstellen. Die Initiatoren wollten mit einer solchen „Trophäe aus dem Widerstand“ das „verbrecherische Regime angreifen“, heißt es nach eigenen Angaben. Nachdem das Bezirksamt Mitte ihnen jedoch Steine bezüglich der Genehmigung in den Weg gelegt hatte, räumte das VG Berlin diesen nun frei: Wenn die geplante Installation mit dem zerschossenen Panzer schon keine Kunst sei, dann aber jedenfalls eine Meinung.

Bezirksamt Mitte gab keine Genehmigung

Der Verein „Historial“ hatte im Juni 2022 beim Bezirksamt Mitte von Berlin beantragt, einen in der Ukraine zerschossenen russischen Panzer gegenüber der russischen Botschaft für die Dauer von zwei Wochen zu platzieren. Doch die Behörde lehnte aus mehreren Gründen ab. Die Aktion sei unangemessen, da in dem Wrack „wahrscheinlich Menschen gestorben“ seien. Außerdem handele es sich bei der Installation um keine Kunst, so dass es sich auch nicht um eine durch die Kunstfreiheit geschützte Aktion handeln würde. Schließlich sei auch eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung abzulehnen, die beantragt wurde, da kein besonders dringender Einzelfall vorliege. Vielmehr sei durch das Panzerwrack eine Gefährdung des Fußgänger- und Straßenverkehrs zu befürchten, etwa durch Menschenansammlungen.

VG Berlin: Wenn schon keine Kunst, dann jedenfalls Meinung

Das VG Berlin hat aber nun entschieden, dass das Bezirksamt Mitte eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 I Nr. 8, 23 I StVO in Verbindung mit § 8 I Fernstraßengesetz (FStrG) für die Installation des zerschossenen russischen Panzers in der Nähe der russischen Botschaft erteilen müsse. Die Aktivisten sind mit ihrem gegen die Ablehnung gerichteten Eilverfahren erfolgreich.

Für die 1. Kammer des VG Berlin sei es unerheblich, ob die Aktion als Kunst im Sinne des Art. 5 III 1 Var. 1 GG gesehen werden könne oder nicht. Der Kunstbegriff ist problematisch, schließlich ist es schwierig zu bestimmen, was genau Kunst bedeutet. Nach dem herrschenden offenen Kunstbegriff falle jedenfalls alles unter Kunst, was der Interpretation zugänglich sei – es ist also eine sehr weite Auffassung. Als Argument für diesen offenen Kunstbegriff wird als stärkstes Argument die Vermeidung von einem „staatlichen Kunstrichtertum“ angeführt.

Doch das Gericht ließ es offen, ob ein abgestelltes russisches Panzerwrack als Kunst gelte oder nicht, es also einer Interpretation zugänglich ist. Denn die Aktion unterfalle jedenfalls als Meinungskundgabe der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit aus Art. 5 I 1 Var. 1 GG.

Aufstellungsort leicht verschoben

Allerdings müsse der Aufstellungsort des Wracks leicht verschoben werden. Der Verein könne nämlich nicht beanspruchen, dass der Panzer unmittelbar vor der russischen Botschaft aufgestellt werde. Die Oberfläche der Straße sei schlichtweg nicht für eine Belastung mit einem Gewicht von 40 Tonnen ausgelegt. Der Panzer könne aber in der Nähe der russischen Botschaft aufgestellt werden.

An dieser Stelle stünden der Erteilung der Genehmigung auch keine straßenverkehrs- oder sonstigen straßenrechtlichen Gründe entgegen, heißt es seitens des Gerichts. Der Verkehr werde nicht beeinträchtigt und etwaige Unfallgefahren durch Menschenansammlungen seien nicht zu erwarten, so das Ergebnis des Gerichts nach seiner summarischen Prüfung.

Gegen den Beschluss des VG Berlins kann noch Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.