BGH: Ist ein Fotograf ein gewerblicher Bandenhehler?

BGH: Ist ein Fotograf ein gewerblicher Bandenhehler?

Geld- und Goldlieferungen aus der sogenannten Polizeitrick-Masche entgegengenommen

Ware vom Fahrer entgegennehmen, fotografieren, schätzen und für den Weitertransport vorbereiten: Dafür wurde der Angeklagte wegen gewerblicher Bandenhehlerei zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Daran hatte der BGH aber nun starke Kritik auszusetzen.

Worum geht es?

Das falsche Ausgeben als Polizeibeamt:innen, um an die Ersparnisse meist älterer Opfer zu gelangen, erfuhr in den vergangenen Jahren trauriger Beliebtheit. Daher mehren sich auch die höchstrichterlichen Entscheidungen zu der strafrechtlichen Thematik, insbesondere die Fragen bezüglich Täterschaft und Teilnahme können schwierig sein. In einem aktuellen Beschluss musste sich der BGH mit einer Kombination aus einem Polizeitrickbetrug und Anschlussdelikten befassen.

Fotografieren, schätzen, weitertransportieren

Der Karlsruher Entscheidung, ob sich der Angeklagte wegen gewerblicher Bandenhehlerei strafbar gemacht hat oder nicht, lag folgender Fall zugrunde: Der Mann nahm in drei Fällen Geld- und Goldlieferungen von verschiedenen Fahrern entgegen. Die Lieferungen an ihn stammten aus der sogenannten „Polizeitrick-Masche“ – aus einem türkischen Callcenter heraus veranlassten Personen die meist älteren Tatopfer telefonisch unter Vorspiegelung eines Notfalls dazu, Bargeld und andere Wertgegenstände zur angeblichen Sicherung an einem bestimmten Ort zu verstecken beziehungsweise zur Abholung durch die falschen Polizist:innen bereitzulegen.

Die so abgeholte Ware gelangte durch die Fahrer zum Angeklagten. Dieser soll für 100 bis 200 Euro die Beute fotografieren, schätzen und für den Weitertransport an die Betrüger in der Türkei verpacken. In einem Fall soll er sein Geld direkt aus der Beute genommen haben. Dabei soll er keine genauen Einzelheiten gekannt, wohl aber gewusst haben, dass es sich um rechtswidrig erlangte Sachen handele.

Für seine Arbeit wurde der Angeklagte wegen gewerblicher Bandenhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dagegen wehrte er sich mit seiner Revision vor dem BGH – erfolgreich.

Hehlerei als Anschlussdelikt

Die Hehlerei gemäß § 259 StGB ist eines der vier Anschlussdelikte, die unser Strafgesetzbuch kennt. Neben ihr gibt es noch die Begünstigung (§ 257 StGB), die Strafvereitelung (§ 258 StGB) und die Geldwäsche (§ 261 StGB). Zudem sind im 21. Abschnitt ebenfalls Qualifikationen enthalten, etwa die gewerbs- und bandenmäßige Hehlerei gemäß §§ 260, 260a StGB, um die es auch im vorliegenden Fall ging. Da sich Anschlussdelikte relativ einfach in strafrechtliche Sachverhalte von Prüfer:innen einbauen lassen, sind sie durchaus auch examensrelevant.

Der objektive Grundtatbestand der Hehlerei verlangt zum einen ein taugliches Tatobjekt. Darunter fallen nur Sachen, die ein anderer – also nicht der Täter selbst – durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Zum anderen muss eine der drei verschiedenen Tathandlungen einschlägig sein: Das Sichverschaffen (oder einem Dritten), das Absetzen oder die Absatzhilfe. Die Richter:innen am BGH sahen den Tatbestand der Hehlerei jedoch nur in einem Fall verwirklicht.

Revision erfolgreich

Die Revision des Angeklagten war vor den Karlsruher Richter:innen erfolgreich. In dem Beschluss des 3. Strafsenat heißt es, dass sich der Mann nur in einem Fall der Hehlerei nach § 259 I StGB schuldig gemacht habe – nämlich in dem, in dem er sich seinen Lohn bereits aus der Beute entnahm. In den anderen Fällen sei keine Tathandlung des § 259 I StGB einschlägig.

Ein Absetzen oder eine Absatzhilfe scheitere daran, dass kein erforderlicher Absatzerfolg vorliegen würde. Der BGH definiert in seiner aktuellen Entscheidung den Absatzerfolg als „entgeltliche Übertragung der Verfügungsgewalt auf einen Erwerber“. Es sei aber lediglich bekannt, dass der Angeklagte die Beute zu den Hintermännern in die Türkei schickte.

Eine monetäre Verwertung der Beute ist in diesem Vorgang nicht zu erblicken.

Zudem scheide auch ein Verschaffen an einen Dritten aus. § 259 I StGB unterscheide, so der BGH, den Vortäter als „anderen“ von dem „Dritten“, dem die Sache verschafft werden könne. Ein Verschaffen an den Vortäter falle daher nicht unter den Tatbestand.

Keine Qualifikation einschlägig

Zudem monierte die Karlsruher Richter:innen die Entscheidung der Vorinstanz hinsichtlich der Qualifikationen aus §§ 260, 260a StGB. Der BGH sah nämlich keinen Beleg für die Gewerblichkeit des Tuns des Angeklagten. Dass dem Angeklagten klar gewesen sei, dass die Geschäfte auf Wiederholung angelegt gewesen seien, genüge nicht. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss:

Daraus geht nicht hervor, dass er selbst sich durch wiederholte (Hehlerei-)Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen wollte.

Schließlich kritisierte das Revisionsgericht auch die Annahme der Voraussetzungen für eine Bande. Die Annahme, der Fotograf habe als Mitglied einer Bande gemäß §§ 260, 260a I StGB gehandelt, sei falsch. Eine Bande sei in diesem Sinne eine Gruppierung von Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden haben. Das vorliegende Gebilde der Personen genüge dafür nicht:

Gruppierungen aus Hehlern und Betrügern sind nicht erfasst.

Die Revision des Angeklagten war damit erfolgreich. Der 3. Strafsenat hob das Urteil des LG Bad Kreuznach auf und verwies die Sache zurück.

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