Ist die Übernachtungssteuer mit dem Grundgesetz vereinbar?
Urlaub kann teuer sein: Ein paar Euro von den Übernachtungspreisen entfallen dabei in bestimmten Kommunen auf eine sogenannte Übernachtungssteuer. Den Hotelbetrieben ist diese schon lange ein Dorn im Auge, drei von ihnen haben sich in Karlsruhe gewehrt. Das BVerfG hat nun entschieden.
Worum geht es?
Beherbergungssteuer, Tourismusförderabgabe oder auch Citytax – hinter all diesen Begriffen steckt das gleiche Prinzip der örtlichen Übernachtungssteuer, die in mehr als 30 verschiedenen Kommunen deutschlandweit erhoben werden. Die Abgabe an die Städte und Gemeinden muss von den übernachtenden Gästen bezahlt werden. Lange Zeit war dies umstritten, das BVerfG hat nun entschieden. Grundlage sind Verfassungsbeschwerden von Beherbergungsbetrieben aus Hamburg, Bremen und Freiburg.
Örtliche Bettensteuer seit 2005
Köln war jedoch die erste Stadt, die seit einigen Jahren von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungssteuer erhebt. Schnell schlossen sich andere Kommunen dem Prinzip an. Meist wird pro Person und pro Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, zumeist um die fünf Prozent. Andernorts wird hingegen ein fester Betrag fällig, etwa drei Euro pro Nacht. In der Regel wird sie vom Übernachtungsgast gezahlt, wobei als Steuerschuldner der jeweilige Beherbergungsbetrieb gilt – er muss die Übernachtungssteuer an das Finanzamt abführen.
Soweit dies für die Kassen der Kommunen durchweg einen positiven Effekt hat, stören sich die Hoteliers an dieser Steuer. Schließlich treibt sie an den Orten, an denen eine solche Abgabe fällig wird, den Preis für die Übernachtung in die Höhe. Teilweise würden sie daher die Steuer oft selbst zahlen, um Gäste nicht abzuschrecken. Außerdem sehen sie sich auch benachteiligt: Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) verweist etwa darauf, dass von den Übernachtungsgästen auch andere Branchen wie der Einzelhandel profitieren würden. Schließlich seien die Hotelbetriebe auch mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand belastet. Insgesamt verletze die Erhebung von Übernachtungssteuern in Hamburg, Bremen und Freiburg die Beschwerdeführenden in ihren Grundrechten aus Art. 2 I GG und Art. 12 I GG.
Verfassungsrechtliche Grundlage: Art. 105 IIa 1 GG
Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatten sie in Karlsruhe allerdings keinen Erfolg. Die Richter:innen des Ersten Senats am BVerfG haben nun entschieden, dass die Übernachtungssteuern mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Ihre verfassungsrechtliche Grundlage, die von den Beschwerdeführenden ebenfalls angegriffen wurde, finde sich in Art. 105 IIa 1 GG.
Art. 105 IIa 1 GG:
Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandssteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Das BVerfG stellte zu Beginn seiner Entscheidung klar, dass die Länder die entsprechenden Steuergesetze kompetenzgemäß erlassen hätten, denn: Die streitigen Übernachtungssteuern seien örtliche Aufwandssteuern im Sinne des Art. 105 IIa 1 GG, die bundesgesetzlich geregelten Steuern auch nicht gleichartig seien. Das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 IIa 1 GG ist nötig, um das sogenannte Steuererfindungsrecht der Länder einzuschränken.
Keine Verletzung von Grundrechten
Darüber hinaus sahen die Richter:innen des BVerfG durch die Übernachtungssteuern zwar Eingriffe in Art. 2 I GG und Art. 12 I GG der Beherbergungsbetriebe, diese seien allerdings gerechtfertigt. Dies begründete das Karlsruher Gericht damit, dass die Beherbergungsbetriebe in einer besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehung zum Steuergegenstand stünden – sie würden einen maßgeblichen Beitrag zur Verwirklichung des steuerbegründenden Tatbestands (also die Übernachtung) leisten. Zudem können die Betriebe die Abgaben auch an die Gäste weitergeben, weshalb sie nicht unverhältnismäßig betroffen seien,
BVerfG widerspricht BVerwG
Abschließend dürfte noch ein Satz aus der Karlsruher Entscheidung für Aufmerksamkeit sorgen:
Der Gesetzgeber ist […] nicht dazu gezwungen, von einer Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen abzusehen.
Hintergrund ist, dass bis aktuell beruflich zwingende Übernachtungen in sämtlichen Kommunen von der Steuer ausgenommen waren – aufgrund eines Grundsatzurteils des BVerwG aus dem Jahr 2012. Bislang waren also nur die Privatpersonen in erster Linie betroffen. Doch nun scheinen auch Abgaben für Geschäftsreisende möglich. Die Grundsatzentscheidung des BVerwG wurde dabei nicht vom BVerfG erwähnt. Zwar verstoße eine Ausnahme der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG. Zwingend nötig ist eine solche nach Karlsruher Auffassung jedoch nicht.
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