OLG Köln widerspricht Vorinstanz: Ist „Schwul“ eine Beleidigung?

OLG Köln widerspricht Vorinstanz: Ist „Schwul“ eine Beleidigung?

YouTuber streiten vor Gericht: Ist “schwul” eine Beleidigung?

Ist die Bezeichnung als „schwul“ eine Beleidigung? In einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln widersprach dieses bei dieser Frage der ersten Instanz. Hintergrund ist ein Rechtsstreit zwischen den YouTubern KuchenTV und A.B.K.

Worum geht es?

Das OLG Köln hat den Kolleg:innen aus der vorherigen Instanz widersprochen und klargestellt, dass die Bezeichnung als „schwul“ eine Beleidigung sein kann. Es komme stets auf den konkreten Einzelfall und den Kontext an, in der die Äußerung erfolge. Der YouTuber KuchenTV konnte sich damit erfolgreich gegen einen anderen Content-Creator zur Wehr setzen.

Streit über Instagram

In dem Verfahren, das seinen Anfang vor dem LG Köln nahm, ging es um eine Instagram-Story des YouTubers A.B.K. KuchenTV und A.B.K. führten in den vergangenen Jahren immer wieder Auseinandersetzungen und trugen diese in der Öffentlichkeit aus. Nun hatte A.B.K. in seiner Story ein Video veröffentlicht, in der unter anderem zu sehen war, wie KuchenTV von einem unbekannten Dritten als „Bastard“ und „schwul“ bezeichnet wurde.

Dagegen wehrte sich KuchenTV vor dem LG Köln – zunächst aber nur mit teilweisem Erfolg. Lediglich die Bezeichnung „Bastard“ stufte das Kölner Gericht als Beleidigung (§ 185 StGB) ein – „KuchenTV, du bist schwul“ hingegen nicht. Gegen diese Entscheidung legte KuchenTV sofortige Beschwerde beim OLG Köln ein.

Entscheidend: Der Einzelfall

Die Äußerung gegenüber einem anderen, dieser sei „schwul“, ist isoliert betrachtet keine ehrenrührige Bezeichnung. Allerdings kommt es dabei stets auf den Kontext und Gesamtzusammenhang an. Dazu gebe es noch immer gewisse Bevölkerungskreise mit homophober Tendenz, so KuchenTVs Rechtsbeistand von der Kölner Kanzlei Höcker, in denen Schwulsein als Makel betrachtet werde. Darüber hinaus sei die Bezeichnung „schwul“ auch nicht mehr lediglich auf die sexuelle Orientierung angelehnt. Das OLG Köln verwies in seiner Entscheidung konkret auf die Jugendsprache und den Duden, der in diesem Kontext die Bezeichnung als „in Verdruss, Ärger, Ablehnung hervorrufender Weise schlecht, unattraktiv und uninteressant“ definiert. 

Sieg für KuchenTV

In zweiter Instanz hatte KuchenTV daher Erfolg. Der YouTuber A.B.K, der sich die Äußerung des unbekannten Dritten zu Eigen gemacht habe, muss daher auch die Äußerung „schwul“ künftig unterlassen.

Das OLG Köln soll dabei argumentiert haben, dass im Kontext Instagram der durchnittliche User eine solche Äußerung als Beleidigung auffasse. Dafür spreche auch der zeitliche Zusammenhang zu der Bezeichnung „Bastard“, die bereits vom LG Köln als beleidigend eingestuft wurde. Ob die Aussage „schwul“ möglicherweise auch eine Tatsache über die sexuelle Orientierung von KuchenTV darstellen könnte, sei unerheblich – der YouTuber kommuniziere in der Öffentlichkeit, dass er in einer heterosexuellen Beziehung lebe, weshalb – selbst wenn es eine Tatsache sein sollte – diese unwahr sei.

Zudem verwies das OLG Köln auf die Definition des Dudens und vertrat die Auffassung, in A.B.K.s Instagram-Story sei die Begrifflichkeit in einer solchen diskriminierenden Weise verwendet worden. Es sei nicht erkennbar, dass dabei ein Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung vorliege, weshalb im Ergebnis KuchenTVs Persönlichkeitsrecht überwiege.

Der Rechtsanwalt Dr. René Rosenau von der Kölner Kanzlei Höcker zeigte sich erfreut über den Sieg. In der Kanzlei eigenen Mitteilung zu dem Verfahren heißt es seinerseits:

Es gibt leider immer noch genug Vorgestrige, die Worte wie „schwul“, „behindert“ oder „Jude“ als Beleidigung verwenden. Solche Personen darf man mit ihrer menschenfeindlichen Einstellung aber nicht davonkommen lassen, indem man ihr Verhalten sanktionslos stellt.

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