„Pech“ für Glückspilz – LG Frankenthal zu Gewinn beim Online-Casino

„Pech“ für Glückspilz – LG Frankenthal zu Gewinn beim Online-Casino

Gewinne nicht gerichtlich durchsetzbar?

40.000 Euro Gewinn im Online-Casino! Ein Spieler aus der Rheinland-Pfalz gewann eine ordentliche Summe im Online-Glücksspiel. Doch der Gewinn wurde ihm nie ausgezahlt. Das LG Frankenthal hatte für ihn keine guten Nachrichten: Der Gewinn sei vor deutschen Gerichten nicht einklagbar.

Worum geht es?

In den vergangenen Monaten häufen sich die Gerichtsentscheidungen zu Spielen und Verlusten in Online-Casinos. So etwa fällte das LG Gießen das bundesweit erste Urteil und verpflichtete ein Online-Casino zur Rückerstattung der Verluste eines Spielers in Höhe von rund 12.000 Euro. Das LG München I hingegen verneinte im April 2021 einen solchen Anspruch.

Das LG Frankenthal hatte nun einen umgekehrten Fall zu entscheiden: Ein Spieler aus Rheinland-Pfalz gewann im virtuellen Spielcasino mehr als 40.000 Euro. Doch das Online-Unternehmen mit Sitz in Malta zahlte seinen Gewinn nicht aus. Vor dem LG Frankenthal erfuhr der vermeintliche Glückspilz nun schlechte Nachrichten.

LG Frankenthal: Erzielter Gewinn nicht gerichtlich durchsetzbar

Insgesamt soll der Spieler aus dem Leiningerland 5.000 Euro in dem Online-Spielcasino gesetzt haben, das seinen Sitz in Malta hat. Und zunächst dürfte er hoch erfreut gewesen ein, denn er hat Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro erzielt. 

Doch anscheinend hat die Spielstätte ihm den Geldregen nicht ausgezahlt, denn der Spieler zog vor das LG Frankenthal. Dort wartete für ihn eine nicht erfreuliche Nachricht: Seine erzielten Gewinne könne er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass öffentliche Glücksspiele in Deutschland nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden dürften. Rechtsgrundlage: Der Glücksspielstaatsvertrag, der in seiner aktuellen Form am 01. Juli 2021 in Kraft trat. In § 4 IV GlüStV enthält die Vereinbarung der Länder ein grundsätzliches Verbot der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen im Internet.

Wenn es sich um nicht lizenzierte Glücksspiele oder Wetten handele, hätten Spieler:innen daher keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlen der erzielten Gewinne. Auch wenn die Betreiberin des Online-Casinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Schließlich sei der Spielbetrieb gerade auf deutsche Verbraucher:innen ausgerichtet, die Webseite sei von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Erstattung der Spielverluste (+)

Zu Schluss hatte das Gericht aber doch noch eine gute Nachricht für den Spieler: Er könne die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Damit teilte das LG Frankenthal etwa die Rechtsauffassung des LG Gießen, das vergangenes Jahr bundesweit die erste Entscheidung bzgl. solcher Erstattungsansprüche traf. Auch das LG Frankenthal argumentierte, dass wegen des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht der unerlaubte Glücksspielvertrag (zwischen Spieler und Casino) nichtig sei. Die Betreiberin habe daher keinen Rechtsgrund, den eingesetzten Betrag zu behalten.

Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig, denn der Spieler habe bereits Berufung eingelegt. Außerdem wies das LG Frankenthal darauf hin, dass er sein Glück vor den maltesischen Gerichten suchen könne. Ob seine Chancen dort besser stehen, ist allerdings ungewiss – und für die deutschen Gerichte unerheblich.

Glücksspielstaatsvertrag und der Schwarzmarkt

In Deutschland wird das (Online-)Glücksspiel durch den Glücksspielstaatsvertrag reguliert. Seine aktuelle Fassung hat er seit Juli 2021 und gilt seitdem einheitlich für alle Bundesländer. Zuvor beschritt Schleswig-Holstein einen Sonderweg, der legales Online-Casino nur für Bewohner:innen in Schleswig-Holstein erlaubte. § 4 IV 1 GlüStV stellt den Kern des neuen Glücksspielstaatsvertrags dar. 

Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden.

In § 4 IV 2 GlüStV wird weiter klargestellt, dass im Übrigen das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Netz verboten ist. Darüber hinaus ist die Erlaubnis nach § 4 IV 1 GlüStV an strenge Voraussetzungen des § 4 V GlüStV geknüpft.

Ob die Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrags gegen den Schwarzmarkt ankämpfen kann, bleibt abzuwarten. Bis zur Neuänderung gab es auf jeden Fall einen boomenden Graubereich, der der zuständigen Behörde zufolge eine Milliardenhöhe aufgewiesen habe. Tatsächlich bezifferte die Glücksspielaufsichtsbehörde in ihrem Jahresreport 2018 das (außerhalb von Schleswig-Holstein) nicht erlaubnisfähige Online-Casino mit einem Bruttospielertrag von rund einer Milliarde Euro. Der Bruttospielertrag ist der Nettospielverlust der Spieler:innen.

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