Was sind die Aufgaben des Bundespräsidenten und wie läuft so eine Wahl ab?

Was sind die Aufgaben des Bundespräsidenten und wie läuft so eine Wahl ab?

Steinmeier wieder zum Bundespräsidenten gewählt

Frank-Walter Steinmeier wurde vor einigen Tagen zum Bundespräsidenten wiedergewählt. Der 66-Jährige wurde von der Bundesversammlung für eine zweite Amtszeit in das höchste Staatsamt gewählt. Seine zweite Amtszeit beginnt am 19. März. Grund genug, sein Allgemeinwissen aufzufrischen und sich auch auf dem Gebiet des Staatsorganisationsrechts noch einmal in Erinnerung zu rufen, wie die Wahl des Bundespräsidenten eigentlich abläuft und was zu seinen Aufgaben gehört.

Wahl durch Bundesversammlung

Der Bundespräsident wird von der sogenannten Bundesversammlung gewählt. Dies geschieht gemäß Art. 54 Abs. 1 GG ohne Aussprache. Die Bundesversammlung wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Bundestages einberufen und tritt spätestens 30 Tage vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Bundespräsidenten zusammen. Seit dem Jahr 2021 ist Bärbel Bas (SPD) amtierende Präsidentin des Bundestages. In ihrer Funktion ist sie zuständig für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Versammlung. 

Aber was ist eigentlich die Bundesversammlung? Diese besteht aus allen Mitgliedern des Deutschen Bundestages - zur Zeit sind das 736 - und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. In diesem Jahr durften also 1472 Menschen das Staatsoberhaupt wählen. Bei der diesjährigen Wahl waren beispielsweise neben Angela Merkel, Klaas Häufer-Umlauf, Leon Goretzka sowie Christian Drosten Teil der Bundesversammlung. Die Bundesversammlung hat mit über 1000 Stimmberechtigten mehr Mitglieder, als jede andere parlamentarische Versammlung in Deutschland.

Die Wahl des Bundespräsidenten ist die einzige Aufgabe der Bundesversammlung. Einzelheiten der Wahl regelt das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten (BPräsWahlG) durch die Bundesversammlung, das sich auf Artikel 54 Abs. 7 GG stützt. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2014 sind die Aufgaben und Befugnisse der Bundesversammlung näher beschrieben worden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10).

Der Bundespräsident muss für seine Wahl ein Deutscher oder eine Deutsche sein, das Wahlrecht zum Bundestag besitzen und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit dauert fünf Jahre. Eine anschließende Wiederwahl ist gemäß Art. 54 Abs. 2 GG nur einmal zulässig.

Nach Art. 54 Abs. 6 GG ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Steinmeier erhielt 1045 von 1472 möglichen Stimmen.

Der Bundespräsident darf gemäß Art. 55 Abs. 1 GG weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch der Regierung des Bundes oder eines Landes angehören. Auch jedes andere besoldete Amt, Gewerbe oder jeden anderen Beruf darf das Staatsoberhaupt nicht ausführen. Des Weiteren darf er gemäß Art. 55 Abs. 2 GG der Leitung oder dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens nicht angehören.

Bei seinem Amtsantritt leistet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates einen Amtseid. Dieser ist in Art. 56 GG geregelt:

“Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.”

Aufgaben des Bundespräsidenten

Im Grundgesetz widmet sich ein ganzer Abschnitt dem Amt des Bundespräsidenten. Dieser Abschnitt umfasst die Art. 54 bis Art. 61 GG. Zu den Aufgaben des Bundespräsidenten im In- und Ausland zählt aber weit mehr. 

Art. 59 Abs. 1 GG regelt, dass der Bundespräsident den Bund völkerrechtlich vertritt. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. In Art. 60 GG sind weitere Aufgaben normiert: so ernennt und entlässt er die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere. Zudem übt er im Einzelfall das Begnadigungsrecht für den Bund aus.

Zudem wirkt der Bundespräsident nach dem Grundgesetz bei der Regierungsbildung mit, indem er dem Bundestag den Bundeskanzler zur Wahl vorschlägt, Art. 63 Abs. 1 GG, und den Gewählten gemäß Art. 63 Abs. 2 GG ernennt. Auch die Bundesminister werden von ihm – auf Vorschlag des Bundeskanzlers – ernannt und entlassen, Art. 64 Abs. 1 GG.

Ausfertigung von Gesetzen

Eine der wichtigsten Aufgaben des Bundespräsidenten ist die Ausfertigung von Gesetzen.

Nach Gegenzeichnung durch den (die) beteiligten Bundesminister und den Bundeskanzler werden die Bundesgesetze vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Zuvor prüft er, ob sie nach den Vorschriften des Grundgesetzes ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Das Prüfungsrecht umfasst sowohl die formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit, Verfahren und Form) als auch die materielle Rechtmäßigkeit des Gesetzes. Demnach darf der Bundespräsident prüfen, ob das Gesetz gegen Grundrechte, Staatszielbestimmungen oder andere staatsorganisationsrechtliche Vorschriften verstößt.

Hinweis: In Klausuren wird häufig das Problem zum “materiellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten” thematisiert. Schaue Dir hier die Lerneinheit dazu an, um die unterschiedlichen Ansichten dazu kennenzulernen und den Streit in der Klausur entsprechend bearbeiten zu können:

Das Recht und die Pflicht des Bundespräsidenten, ein Gesetz vor der Ausfertigung verfassungsrechtlich zu überprüfen, ist Teil des Gesetzgebungsverfahrens. Die Ausfertigung steht nicht in Konkurrenz zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Kommt der Bundespräsident bei seiner Ausfertigungsprüfung zu dem Ergebnis, dass gegen ein Gesetz so durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, dass er an einer Ausfertigung gehindert ist, so bleibt es den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen unbenommen, gegen die Nichtausfertigung das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten werden die Gesetze im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 Abs. 1 GG).

Frank-Walter Steinmeier ist mit seiner Wiederwahl der fünfte Bundespräsident mit einer zweiten Amtszeit.

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