LSG Niedersachsen-Bremen: Skurriler Fall um Altersfeststellung

LSG Niedersachsen-Bremen: Skurriler Fall um Altersfeststellung

Ist der 48-Jährige in Wirklichkeit 102 Jahre alt?

„Man ist so alt, wie man sich fühlt“ – das bekannte Sprichwort hat allerdings keine rechtliche Wirkung, wenn es um die Gewährung der Altersrente geht. Ein 48-Jähriger behauptete nämlich, in Wirklichkeit sei er bereits 102 Jahre alt. Das LSG musste entscheiden – und nahm den Beschwerdeführer in Augenschein.

Worum geht es?

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) musste Mitte November einen skurrilen Fall verhandeln. Es ging um die Gewährung einer Altersrente für einen Mann aus dem Landkreis Stade. Damit eine solche gewährt wird, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Man muss zum einen eine gewisse Mindestversicherungszeit vorweisen, zum anderen muss aber auch das maßgebende Alter erreicht sein. Und hier lag der Knackpunkt: Der Beschwerdeführer behauptete, er sei 102 Jahre alt. Doch für die Rentenversicherung sei er laut seinem Versicherungskonto mehr als 50 Jahre jünger. Das LSG musste entscheiden: Ist der 48-Jährige vielleicht doch über 100 Jahre alt?

48 Jahre jung – oder doch 102 Jahre alt?

Das Verfahren vor dem LSG in Celle sorgte für Aufsehen, denn einen solchen Fall dürfte es nur selten geben. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Gewährung einer Altersrente mit Verweis auf sein Alter von 48 Jahren ab. Laut des angelegten Versicherungskontos sei der Mann im Jahre 1973 geboren. Außerdem gehe er einer Vollzeittätigkeit als Verwaltungsfachangestellter nach, was bei einem 102-Jährigen recht unwahrscheinlich sei – so die Auffassung der Versicherung.

Doch der Beschwerdeführer mit grauen Haaren argumentierte dagegen. Mit Nachdruck verwies er darauf, im Jahre 1919 geboren zu sein. Seiner Auffassung nach seien die Daten der Versicherung falsch, einen Grund dafür könne er nennen: Er habe im Jahre 1973 einen Unfall in Stade erlitten. Über diesen könne er aber „aus Sicherheitsgründen“ nicht sprechen.

LSG wies Feststellungsklage als unzulässig ab

Nachdem er bereits ein erstes Mal vor Gericht keinen Erfolg erzielte, musste das LSG nun über die Feststellungsklage des Mannes verhandeln. Um den Sachverhalt aufzuklären, hatte das Gericht das persönliche Erscheinen des Mannes angeordnet, um in einer Vernehmung seine Identität und – darum ging es vor allem – sein Alter feststellen zu können.

Der Mann erschien vor der Kammer und der Richter fragte, um was für Sicherheitsgründe es sich handeln würde, weswegen er nicht über den behaupteten Unfall im Jahre 1973 sprechen könne. Doch eine Antwort bekam er nicht, sondern:

Das muss ich hier nicht erläutern.

Dafür dürfte aber das persönliche Erscheinen des Mannes alle offenen Fragen geklärt haben. Laut Gericht sei es „offensichtlich“, dass es sich bei dem Beschwerdeführer nicht um einen 102-jährigen Menschen handeln würde. Daran konnten auch eine eidesstattliche Erklärung und eine selbst verfasste „Geburtsbescheinigung“ nichts ändern.

Im Ergebnis wies die Kammer die Berufung ab, die Feststellungsklage sei „schlichtweg unzulässig“. Der Mann muss nun die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.000 Euro zahlen – und wohl noch ein paar Jahre auf seine Altersrente warten.

Die wichtigsten Lerninhalte für Dein Jurastudium und Referendariat – immer nur einen Klick entfernt: Jetzt kostenlos anmelden

Jura Online ist Dein Lernsystem, Klausurentrainer und Nachschlagewerk in einem – das gesamte klausurrelevante Wissen vom 1. Semester bis zum 2. Examen.

Relevante Lerneinheiten