Ist die Vorlage von gefälschten Impfausweisen bei Apotheken strafbar?

Ist die Vorlage von gefälschten Impfausweisen bei Apotheken strafbar?

LG Osnabrück sieht Strafbarkeitslücke

Ist das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises bei Apotheken zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats strafbar? Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die Richter des LG Osnabrück auseinandersetzen und haben entschieden: Nein, ein solches Verhalten ist nicht strafbar. Die 3. große Strafkammer ging von einer Strafbarkeitslücke aus. Die Generalstaatsanwaltschaft sieht das jedoch anders.

Worum geht es?

Der Beschluss des LG Osnabrück hat die niedersächsischen Generalstaatsanwaltschaften auf den Plan gerufen. Diese widersprechen der Auffassung des LG Osnabrück und halten das Herstellen und die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sehr wohl für strafbar.

Auslöser der rechtlichen Debatte war ein Mann, dem vorgeworfen wird, in einer Apotheke in Nordhorn einen gefälschten Impfausweis vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat vor Ort zu erlangen. Die Polizei hatte daraufhin am 11.10.2021 die gerichtliche Bestätigung für die Beschlagnahme des mutmaßlich gefälschten Impfausweises beantragt, was das AG Osnabrück einen Tag später jedoch abgelehnt hatte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. 

Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 StGB, die das Fälschen von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB) und das Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB), unter Strafe stellen.

§ 277 StGB besagt:

“Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

In § 279 StGB heißt es:

“Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.”

Das Gericht war aber der Auffassung, dass die Vorlage des gefälschten Impfausweises nicht bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft erfolgte, so wie es in den §§ 277, 279 StGB geregelt ist, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 1 IfSG keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB. Eine Apotheke sei hingegen ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei. 

Die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB würden keine Anwendung finden, da die Regelungen zu §§ 277, 279 StGB als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen sperren würden.

Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG - welcher die unrichtige Dokumentation zur Täuschung im Rechtsverkehr unter Strafe stellt - gegeben.

Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zur Zeit bestehenden Rechtslage straffrei.

Die Strafkammer stellte in ihrem Beschluss jedoch klar, dass die Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises durch die Polizei dennoch möglich sei. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Entsprechend dürfe er auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Nr. 1 NPOG sichergestellt werden.

Generalstaatsanwälte halten Rückgriff auf Straftatbestand der Urkundenfälschung für möglich

Die niedersächsischen Generalstaatsanwälte haben sich nun zu dem Beschluss des LG Osnabrück positioniert. Sie widersprechen der Auffassung des Gerichts und erachten die Herstellung und Vorlage eines gefälschten Impfausweises zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikates für strafbar.

Die Straftatbestände der Fälschung von Gesundheitszeugnissen gemäß § 277 StGB und des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB seien nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zwar immer nur dann anwendbar, wenn die Vorlage zum Zweck der Täuschung gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft erfolge, nicht jedoch gegenüber einer Apotheke oder einer anderen privaten Einrichtung. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB sei in einem solchen Fall aber möglich, weil anderenfalls nicht zu erklärende Wertungswidersprüche entstünden.

“Es besteht kein Anlass zur Annahme einer Strafbarkeitslücke. Eine solche widerspräche ganz offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers”,

erklärten die drei niedersächsischen Generalstaatsanwälte Detlev Rust, Dr. Frank Lüttig und Andreas Heuer.

In der Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Celle heißt es, die Generalstaatsanwaltschaften würden nun eine obergerichtliche Entscheidung anstreben. Bis dahin müsse jeder, der versucht, mit einem gefälschten Impfzertifikat einen digitalen Impfpass zu erlangen, auch künftig damit rechnen, dass er oder sie von der Staatsanwaltschaft verfolgt werde, so die Generalstaatsanwälte weiter.

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