BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen Daimler AG wegen „Thermofenster“

BGH zu Schadensersatzansprüchen gegen Daimler AG wegen „Thermofenster“

Streit um „Thermofenster“ - Anspruch aus § 826 BGB?

Mehrere Klagen hatten vor dem BGH nun keinen Erfolg. In Karlsruhe konnten die Richter:innen keine Sittenwidrigkeit feststellen – und damit keinen Anspruch aus § 826 BGB. Der Fall erinnert an den „Diesel-Skandal“, zeigt aber einen gewichtigen Unterschied.

Worum geht es?

Der BGH hat sich mit Schadensersatzansprüchen gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit sogenannten „Thermofenstern“ beschäftigt und das nicht zum ersten Mal. Karlsruhe bleibt aber seiner Linie treu und erkennt keine Sittenwidrigkeit bei ihrer Verwendung. Mit seiner Entscheidung hat der VI. Zivilsenat, der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständig ist, vier Klagen gegen Daimler zurückgewiesen.

Die Fallkonstellation erinnert an die Rechtsprobleme rund um die Diesel-Fälle, doch die Unterschiede liegen im Detail. Es handelt sich um vier Kläger:innen, die die beklagte Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer angeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch nahmen. Die Rede ist von sogenannten „Thermofenstern“, die eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung ermöglichen. Sie tragen dafür Sorge, dass bei niedrigen Temperaturen weniger Abgase zur Verbrennung in den Motor zurückgeführt werden. Zwischen den Parteien war es jedoch streitig, bei welchen Außen-/Ladelufttemperaturen dies der Fall ist. Seitens der Kläger:innen bestand der Vorwurf, Daimler habe die „Thermofenster“ exakt auf die Prüfbedingungen in Behördentests abgestimmt, um bestimmte Grenzwerte für die Betriebserlaubnis einhalten zu können. 

Sie werteten die „Thermofenster“ daher als unzulässige Abschalteinrichtung und sahen sich getäuscht, vor Gericht machten sie Schadensersatz geltend. In den bisherigen Vorinstanzen hatten sie keinen Erfolg.

BGH unterstellt Unzulässigkeit

Der Fall erinnert stark an die „Diese-Fälle“ bei VW: Schadensersatzanspruch, Grenzwerte beim Prüfstand, illegale Abschalteinrichtung. Doch im Jurastudium wäre es gefährlich, bei bestimmten Stichworten sofort auswendig gelernte Prüfschemata anzuwenden. Zwar haben sowohl die Diesel-Fälle als auch die Fälle rund um die „Thermofenster“ dieselbe Anspruchsgrundlage als Mittelpunkt: § 826 BGB. Doch die Unterschiede liegen im Detail, allen voran die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Software: Während die Rechtswidrigkeit der Abschalteinrichtung im „Dieselskandal“ belegt ist, soll dies bei den „Thermofenstern“ bei der Daimler AG gerade nicht geklärt sein.

Es sei bislang unklar, ob eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sei oder nicht. Darin heißt es, dass die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig ist.

Daher wurde in allen vier Verfahren zugunsten der Kläger:innen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt, dass die „Thermofenster“ unzulässig seien. Reicht das für einen Schadensersatzanspruch?

BGH: § 826 BGB (-)

Nein - einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB lehnte der BGH in allen vier Fällen dennoch ab. Es führte aus, dass das Verhalten der für Daimler handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren sei, weil sie den bestimmten Motortyp mit „Thermofenstern“ ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben – selbst bei unterstellter Unzulässigkeit. In Karlsruhe blieb man damit bei seiner Rechtsauffassung. Zuletzt hatte der BGH im Juli entschieden, dass der Einsatz eines Thermofensters für sich genommen nicht ausreiche, um einen Anspruch aus § 826 BGB zu bejahen. Anders als beim Einsatz der Manipulations-Software bei VW soll hier kein sittenwidriges Verhalten vorwerfbar sein. Ein solches wäre aber Voraussetzung für den Anspruch aus § 826 BGB.

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Die Richter:innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass der – unterstellte – Gesetzesverstoß, also die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung, für sich genommen nicht geeignet sei, die Handlung der für Daimler handelnden Personen als verwerflich erscheinen zu lassen. Denn ein bestimmtes Bewusstsein dahingehend, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, sei nicht erkennbar. Zur Bejahung der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 826 BGB sei aber ein solches Bewusstsein erforderlich, so der BGH.

Kein Schädigungsvorsatz erkennbar

Außerdem sei der erforderliche Schädigungsvorsatz nicht gegeben. In den Urteilen heißt es:

Allein aus der – unterstellten – objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer.

In diesem Zusammenhang betonte das Gericht nochmals die unsichere Rechtslage hinsichtlich der „Thermofenster“ und verwies darauf, dass es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen fehle. Die Kläger:innen sollen nicht dargetan haben, dass sich den für Daimler tätigen Personen eine Schädigungsgefahr hätte aufdrängen müssen.

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