Rechtliches nach der Bundestagswahl: Wie geht es nach der Wahl weiter?

Rechtliches nach der Bundestagswahl: Wie geht es nach der Wahl weiter?

Welche Aufgaben kann die bisherige Bundesregierung nach der Bundestagswahl noch wahrnehmen und wie funktioniert die Koalitionsbildung eigentlich?

Noch ist nach der Bundestagswahl 2021 keine neue Regierung gebildet - wann muss sie spätestens anfangen zu arbeiten? Gibt es eine Deadline für die Koalitionsbildung? Ist Angela Merkel noch Bundeskanzlerin? Wer hat jetzt in der “Übergangsphase” das Sagen?

20. Bundestag ist gewählt

Der 20. Bundestag ist gewählt, im Amt sind die Abgeordneten jedoch noch lange nicht. In Art. 39 Abs. 2 GG heißt es: 

“Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.”

Aber wer hat bis dahin das Sagen? Das ergibt sich aus Art. 69 GG. In Art. 69 Abs. 2 GG heißt es, dass das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt, wenn ein neuer Bundestag zusammentritt. 

Bis zur Ernennung der Nachfolger:innen muss also Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie alle Bundesminister:innen die Geschäfte weiterhin wahrnehmen. Nach Art. 69 Abs. 3 GG ist die Bundeskanzlerin auf Ersuchen des Bundespräsidenten, sowie die Bundesminister:innen auf Ersuchen der Bundeskanzlerin oder des Bundespräsidenten dazu verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterzuführen. Laut dem Wortlaut des Grundgesetzes ist die aktuelle Bundesregierung also dazu “verpflichtet” - eine Wahl der Amtierenden besteht nicht.

Nach der Ankündigung des Bundeswahlleiters soll das amtliche Endergebnis der Bundestagswahl am 15. Oktober bekannt gegeben werden. Danach verschickt der amtierende Bundestagspräsident die Einladungen zur ersten Sitzung des 20. Bundestages und mit ihr treten die neuen oder wiedergewählten Abgeordneten ihr Amt an. Gleichzeitig endet sodann das Amt des Bundestagspräsidenten und der bisherigen Abgeordneten, die nicht wiedergewählt wurden. Die “alte” Bundesregierung bleibt hingegen zunächst bestehen.

Welche Aufgaben kann die bisherige Bundesregierung noch wahrnehmen?

Die geschäftsführende “alte” Bundesregierung kann und darf alle Ämter weiterhin ausüben. Sie darf auch die ihr als Regierung zustehenden Kompetenzen ausüben - und ist somit Bundesregierung im vollen grundgesetzlichen Sinne. In der Praxis wird davon im Grundsatz jedoch kein Gebrauch gemacht, um die neue Bundesregierung durch vorherige bindende Entscheidungen nicht langfristig zu binden.

Nichtsdestotrotz ist es wichtig, eine handlungsfähige Bundesregierung zu haben, um beispielsweise auf Naturkatastrophen oder eine Pandemie wie die Corona-Krise reagieren zu können.

Wie funktioniert die Koalitionsbildung?

Bevor es überhaupt zu einer Regierungskoalition kommen kann, müssen die einzelnen Parteien erst einmal zu Gesprächen zusammenkommen. Vor Koalitionsverhandlungen finden daher zunächst sogenannte Sondierungsgespräche statt. Einzelne Sondierungsgespräche fanden bereits wenige Tage nach den Bundestagswahlen zwischen den einzelnen Parteien CDU/CSU, FDP, SPD und Grüne statt. Wann es zu konkreten Koalitionsgesprächen beziehungsweise einer Koalition kommt, bleibt mit Spannung abzuwarten. 2017 vergingen beispielsweise ganze 172 Tage zwischen der Wahl und der Vereidigung der neuen Regierung. Es könnte demnach einige Zeit vergehen, bis ein neuer Bundeskanzler Angela Merkel und die weitere Bundesregierung ablöst. Eine Frist zur Regierungsbildung gibt es hingegen nicht.

Würde die Koalitionsbildung und die Wahl eines/einer Bundeskanzler:in endgültig scheitern, könnte der Bundespräsident den Bundestag nach Art. 63 Abs. 4 GG auflösen und Neuwahlen ansetzen. Nach Art. 63 Abs. 1 und 2 GG ist auf Vorschlag des Bundespräsidenten zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Gelingt dies nicht, kann der Bundestag binnen 14 Tagen nach dem Wahlgang mit den gleichen Mehrheitsverhältnissen einen Kanzler oder eine Kanzlerin wählen, Art. 63 Abs. 3 GG. Kommt eine Wahl innerhalb dieser Frist jedoch nicht zustande, findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, sogenannte einfache Mehrheit. Erhält die gewählte Person die absolute Mehrheit, muss der Bundespräsident sie innerhalb von sieben Tagen zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin ernennen. Wird nur die einfache Mehrheit erreicht, muss der Bundespräsident sie innerhalb der gleichen Frist entweder ernennen oder den Bundestag auflösen.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

Sitzverteilung im 20. Deutschen Bundestag

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG setzt sich der Deutsche Bundestag grundsätzlich aus 598 Mitgliedern zusammen. Die tatsächliche Mitgliederzahl kann aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten jedoch höher sein. So zählte der 19. Deutsche Bundestag beispielsweise 709 Sitze. Der 20. Deutsche Bundestag wird sogar 735 Sitze zählen. Aber was sind eigentlich Überhang- und Ausgleichsmandate?

Überhangmandate kommen zustande, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate erringt, als ihr dort nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen. Je mehr in der Vergangenheit aber solche Extra-Mandate anfielen, desto mehr widersprachen die Kräfteverhältnisse im Parlament dem eigentlichen Zweitstimmenergebnis und damit dem Grundsatz der Verhältniswahl. Bei einem knappen Wahlausgang hätte es sogar passieren können, dass nicht die Zahl der Zweitstimmen über die Verteilung der Kräfteverhältnisse entscheidet, sondern die Überhangmandate. Eine knappe Wahlniederlage hätte sich bei der Vergabe der Sitze in einen Wahlsieg verwandeln können. Das Wahlergebnis wäre so ins Gegenteil verkehrt worden. 

Das neue Wahlgesetz, das der Bundestag im Februar 2013 verabschiedete - nachdem das Bundesverfassungsgericht das zuvor geltende 2012 für verfassungswidrig erklärt hatte - hatte somit vor allem das Ziel, entstehende Überhangmandate zu neutralisieren. So führte das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung aus, das Wahlrecht verletze „die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl“ und bewirke, „dass der Wählerwille in sein Gegenteil verkehrt wird“, so das Urteil der Richter.

Bei Bundestagswahlen anfallende Überhangmandate werden seitdem durch sogenannte Ausgleichsmandate für die anderen Parteien kompensiert. Erhält eine Partei also ein oder mehrere Überhangmandate, dann wird die Gesamtzahl der Sitze im Bundestag solange erhöht, bis das Größenverhältnis der Fraktionen im Bundestag den Anteil der Zweitstimmen bei der Wahl genau widerspiegelt. So kommt es im Ergebnis zu mehr Sitzen, als gesetzlich zunächst vorgeschrieben.

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