VG Köln: Räumung im Hambacher Forst war rechtswidrig

VG Köln: Räumung im Hambacher Forst war rechtswidrig

Die Bestimmungen zum Brandschutz seien nur vorgeschoben gewesen

Die Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst soll rechtswidrig erfolgt sein. Das Verwaltungsgericht Köln urteilte, dass die damals als Begründung genannten Bestimmungen zum Brandschutz nur vorgeschoben gewesen seien.

Worum geht es?

Der Hambacher Forst ist ein noch circa 500 Hektar großer Wald in Nordrhein-Westfalen und gilt als Symbol des Widerstandes von Klimaktivist:innen gegen den Kohleabbau. Er befindet sich am Rand des Braunkohletagebaus von RWE. Um eine weitere Rodung zu Braunkohlezwecken zu verhindern, haben mehrere Aktivist:innen über Jahre umfangreiche Baumhäuser in den Kronen des Waldes errichtet, Plattformen in den Bäumen, Holzunterstände und Zelte auf dem Erdboden.

Im Jahr 2018 räumte ein Großaufgebot der Polizei die Baumhäuser der Aktivist:innen, das deutschlandweit für Aufsehen sorgte. Insgesamt wurden 86 Baumhäuser zerstört. Als Begründung wurde der Brandschutz angeführt. Das VG Köln hat nun entschieden, dass die Räumung rechtswidrig erfolgt sei.

Landesregierung wies Räumung an

Der Fall ist politisch brisant, da die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen die Räumung des Forsts angewiesen haben soll. Das Bauministerium soll die beklagte Stadt Kerpen und den Kreis Düren gegen deren Willen zu einer Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst angewiesen haben. Die Polizei leistete mit ihrem Großaufgebot eine sogenannte Vollzugshilfe.

Für Aufsehen sorgte dabei insbesondere die Begründung, an deren Rechtmäßigkeit schon bei Bekanntwerden im Sommer 2018 die Klimaktivist:innen zweifelten: Die Maßnahme sollte ausdrücklich auf Vorschriften aus dem Baurecht und nicht etwa auf eine Rechtsgrundlage aus dem Polizei-, Ordnungs- oder Forstrecht gestützt werden. Das Bauministerium argumentierte, dass die Baumhäuser im Hambacher Forst baurechtlich unzulässig seien, weil Bestimmungen des Brandschutzes verletzt seien. Ab dem 13. September 2018 räumte die Stadt Kerpen mit Amtshilfe der Polizei die Baumhäuser.

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VG Köln: Räumung rechtswidrig

Einer der damaligen Baumhausbewohner klagte gegen die Räumung und zog vor Gericht. Das VG Köln hat in dem Rechtsstreit nun entschieden, dass die Maßnahme rechtswidrig sei und an verschiedenen rechtlichen Mängeln leide. Das Kölner Gericht erklärte, dass das Bauministerium die Stadt Kerpen gegen ihren Willen zu der Aktion unter einer rechtsfehlerhaften Begründung angewiesen haben soll. Denn bei der Räumung sei es gerade nicht um Einhaltung des Brandschutzes gegangen. Seitens des Gerichts heißt es:

Vor allem sei aus der Weisung des Ministeriums erkennbar, dass die Räumungsaktion letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient habe.

Dies sei aber nicht Zweck der angewandten baurechtlichen Regelungen, argumentierte das VG Köln. Vielmehr seien sie nur vorgeschoben worden. Außerdem sei die Bezeichnung der zu beseitigenden Anlagen als „Baumhäuser“ zu unbestimmt gewesen, da das Lager im Hambacher Forst aus verschiedenen Anlagen wie Zelten, Baumhäusern, Plattformen und ähnlichen Anlagen bestand, die allesamt geräumt wurden. Welche der Anlagen überhaupt “bauliche Anlagen” im Sinne des Baurechts gewesen seien, sei vorab überhaupt nicht überprüft worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Bislang ist offen, ob die beklagte Stadt Kerpen Berufung einlegt. Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) hatte angekündigt, die Entscheidung rechtlich nochmal prüfen zu lassen.

Hambacher Forst bleibt erhalten

Zwar wurde das Demonstrations-Camp der Aktivist:innen im Jahr 2018 geräumt – der Wald wurde aber nicht weiter gerodet. Mit ihrer Besetzung haben sie den Wald zum Symbol der Auseinandersetzung zwischen Klimaschützer:innen und Kohlebranche gemacht. Damals wollte RWE das Gelände noch zu Abbauzwecken räumen. Inzwischen sei geplant, dass der Hambacher Forst erhalten bleibt.

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