BVerfG: Jugendlicher zu Unrecht in Psychiatrie untergebracht

BVerfG: Jugendlicher zu Unrecht in Psychiatrie untergebracht

Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz

Ein in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachter Jugendlicher hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde Erfolg: Die Entscheidung des OLG verletze ihn in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, da es ein Schreiben falsch interpretiert haben soll.

Worum geht es?

Ein damals 15-jähriger Jugendlicher wurde gegen seinen Willen in einer Psychiatrie untergebracht. Hiergegen versuchte er sich gerichtlich zu wehren, doch die Richter:innen am OLG wiesen die Beschwerden des Beschwerdeführers ab. Zu schnell, meint nun der Zweite Senat des BVerfG. Die Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung des Jugendlichen hatte nun Erfolg, da die Würdigung des OLG sein Recht auf effektiven Rechtsschutz verletze.

Beschwerde vom Jugendlichen zurückgenommen

Gegen den Jugendlichen hatte es insgesamt zwei Unterbringungsbeschlüsse gegeben, da es zu gewaltsamen Konflikten mit seinen Eltern gekommen sein soll. Unter Berufung auf das bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz wurde er im Mai 2020 in einem Bezirkskrankenhaus untergebracht. Seine Eltern beantragten die entsprechende Genehmigung anschließend beim Familiengericht, welches die Unterbringung genehmigte (erster Unterbringungsbeschluss) und anschließend auch verlängerte (zweiter Unterbringungsbeschluss). Eine gegen die Verlängerung gerichtete Beschwerde wurde dem OLG vorgelegt.

Während seiner Zeit in der Klinik äußerte der Jugendliche allerdings den Wunsch, sich in einer anderen Klinik behandeln zu lassen. Nach Angaben des Beschwerdeführer hätten ihm die behandelnden Ärzt:innen allerdings zu verstehen gegeben, dass eine Verlegung nur möglich sei, wenn er seine Beschwerde beim OLG zurücknehme. 

Daraufhin wendete sich der Beschwerdeführer an das OLG und erklärte in seinem Schreiben, dass eine Verlegung nach Auskunft seiner Ärzt:innen nur am morgigen Tag möglich sei. Daher nehme er seine Beschwerde unter der „Kondition“ zurück, dass der Beschluss auf eine geschlossene jugendpsychiatrische Einrichtung geändert werde. Das OLG wertete das Schreiben des Beschwerdeführers nun dergestalt, dass er seine Unterbringung akzeptiere und nahm es zum Anlass, eine Rechtsverletzung des Jugendlichen durch die Unterbringung abzulehnen.  

Der Beschwerdeführer rügte nun eine Verletzung seiner Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG per Verfassungsbeschwerde – mit Erfolg.

Aufbau der Prüfung: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 23, 90 ff. BVerfGG
Relevante Lerneinheit

OLG verstoße gegen Recht auf effektiven Rechtsschutz

Zum einen sei es bereits fraglich, ob die Einstufung des Schreibens als „Gegendarstellung“ dem Gebot effektiven Rechtsschutzes tatsächlich genüge. Zum anderen ist der Zweite Senat davon überzeugt, dass die Würdigung des OLG das Recht aus Art. 19 IV GG zumindest verkürze und damit verletze.

Die Richter:innen am BVerfG rügten die Auffassung des OLG, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben die Unterbringung akzeptiert habe. Dadurch sei gleichzeitig ein etwaiges Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit der Unterbringung entfallen. Doch das BVerfG sah das anders:

Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht hinreichend ermittelt, welches konkrete Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer […] verfolgte.

Bei Bewertung des Schreibens habe sich das OLG weder mit dem Inhalt und Kontext auseinandergesetzt noch nachvollziehbar aufgezeigt, dass er damit an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit kein Interesse mehr habe, argumentierte das BVerfG.

„Drucksituation“ des Jugendlichen unbeachtet

Außerdem führte das Karlsruher Gericht aus, dass mehrere Umstände darauf hindeuten würden, dass der Jugendliche gerade nicht gewillt war, seine Unterbringung zu akzeptieren. So etwa soll der Beschwerdeführer in seinem Schreiben das Aktenzeichen des zweiten Unterbringungsbeschlusses genannt haben, nicht jedoch das des ersten. Außerdem deuteten das BVerfG die Situation des Jugendlichen als „Drucksituation“:

Offenbar hatte er den Gesprächen mit seinen behandelnden Ärzten entnommen, dass eine Verlegung […] ausschließlich dann durchgeführt werden könne, wenn er sein Beschwerdeverfahren nicht fortführe.

Durch das Schreiben werde jedenfalls ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine Verlegung sehr wichtig gewesen sei. Dass er dadurch gleichzeitig einen Rechtsmittelverzicht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erklärte, liege hingegen jedenfalls nicht auf der Hand, so das BVerfG.

Mit diesen deutlichen Worten rügte der Zweite Senat die Entscheidung des OLG. Die Unterstellung, der Jugendliche akzeptiere nun seine Unterbringung, komme im Ergebnis einem Rechtsmittelverzicht gleich. Diese Würdigung genüge daher nicht den Anforderungen des Art. 19 IV GG.

Aufbau der Prüfung: Rechtsschutzgarantie, Art. 19 IV GG
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