EuGH zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

EuGH zum Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

EuGH hält Kopftuchverbot am Arbeitsplatz für zulässig – aber nur unter engen Voraussetzungen

Wenn es um die schwierige Frage eines sogenannten “Kopftuchverbots” geht, handelt es sich zumeist um einen Rechtsstreit zwischen einer Privatperson und dem Staat im Spannungsverhältnis zwischen Religionsfreiheit und Neutralitätsgebot. Nun haben zwei deutsche Gerichte den EuGH um eine etwas andere Einschätzung gebeten: Wann hört die Religionsfreiheit in der freien Wirtschaft auf? Ein Verein und eine Drogeriemarktkette haben jeweils einer Mitarbeiterin das Tragen des muslimischen Kopftuchs verboten.

Worum geht es?

Wenn der Staat das Tragen des muslimischen Kopftuchs verbietet, begründet er dies mit seiner Neutralitätspflicht. So etwa prüfte das BVerfG in den letzten Jahren zum einen Regelungen, die zwei Lehrerinnen das Tragen des religiösen Symbols untersagten und zum anderen eine hessische Landesnorm, die das Tragen religiöser Symbole im Referendariat betraf. Die Entscheidungen sind spannend und bieten sich hervorragend für Examensklausuren an.

Nun bringt der EuGH neuen Wind in die Sache. In zwei deutschen Verfahren baten das Arbeitsgericht in Hamburg und das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt den EuGH um Hilfe. In den beiden Fällen wurde den betroffenen Frauen muslimischen Glaubens untersagt, bei der Arbeit ein Kopftuch zu tragen. Doch welche Maßstäbe sind hier bei der Wahrnehmung der Interessen des Arbeitgebers anzulegen? Etwa dieselben, wie bei staatlichen Aufgaben? Darf die Religionsfreiheit an jedem Arbeitsplatz eingeschränkt werden? 

Die Ausgangsverfahren

Der EuGH betonte in seinen Entscheidungen die unternehmerische Freiheit. Diese stehe in einem Spannungsfeld mit der Religionsfreiheit. Doch was überwiegt? Das europäische Gericht hat diese Frage nach dem Motto gelöst: Verbot möglich, aber mit Hürden.

Doch zunächst zu den beiden Ausgangsverfahren: Der erste Fall betrifft den gemeinnützigen Verein WABE, der Kindertagesstätten betreibt. Eine Mitarbeiterin entschied sich im Jahr 2016, das islamische Kopftuch aus Glaubensgründen am Arbeitsplatz zu tragen. Zwei Jahre später verbot der Verein allen Mitarbeiter:innen das Tragen sichtbarer politischer, weltanschaulicher und religiöser Symbolik. Eine Mitarbeiterin weigerte sich, dem Verbot nachzukommen. Sie wurde abgemahnt und klagte vor dem Arbeitsgericht in Hamburg.

Das zweite Verfahren wurde sogar vom BAG an den EuGH vorgelegt. Eine Kassiererin der Drogeriemarktkette „Müller“ kehrte nach ihrer dreijährigen Elternzeit zurück und trug nun – anders als bislang – ein muslimisches Kopftuch. Ihre Vorgesetzte verwies auf eine Kleiderordnung, nach der das Tragen von Kopfbedeckungen jeglicher Art untersagt werde. Die Kassiererin klagte dagegen. Während des Verfahrens wies der Arbeitgeber darauf hin, dass inzwischen auch eine Dienstanweisung geschaffen wurde, die das Tragen von großflächigen religiösen, politischen und weltanschaulichen Zeichen bei der Arbeit verbiete.

EuGH: Wirkliches Bedürfnis des Arbeitgebers erforderlich

Der EuGH hat sich in den beiden Fällen nun dahingehend geäußert, dass ein Verbot grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar sei. Die europäischen Richter:innen halten ein Verbot von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz daher für rechtmäßig – aber nur unter engen Voraussetzungen. Anders als bei den Entscheidungen des BVerfG ging es hier nicht um das Spannungsfeld zwischen Religionsfreiheit und Neutralitätsgebot des Staates. Vielmehr müssten in den beiden Verfahren die Ausübung der Religionsfreiheit der Arbeitnehmer:innen und die unternehmerische Freiheit der Arbeitgeber:innen in ein Verhältnis gesetzt werden.

Um die kollidierenden Freiheiten angemessen zu berücksichtigen, entschieden sich die europäischen Richter:innen für die grundsätzliche Rechtmäßigkeit von internen Regelungen, die das Tragen religiöser Symbolik untersage. Allerdings müssten dafür Arbeitgeber:innen ein „wirkliches Bedürfnis“ für ein Verbot nachweisen können. Ein solches Bedürfnis bestehe etwa dann, wenn ansonsten die unternehmerische Freiheit beeinträchtigt wäre.

Bemühungen um Neutralität müssten im Unternehmen „konsequent und systematisch“ umgesetzt werden. Dazu zähle auch, dass die Mitarbeiter:innen gleich behandelt werden. Es könne nicht nur das Tragen von muslimischen Kopftüchern verboten werden, sondern konsequenterweise jegliche Art von religiöser Symbolik. Kolleg:innen dürften dann auch nicht das Kreuz an der Kette oder die jüdische Kippa tragen.

Wie die beiden Verfahren nun letztlich entschieden werden, liegt in den Händen der beiden deutschen Gerichte. Sowohl das Hamburger Arbeitsgericht als auch das BAG müssen dabei die Religionsfreiheit mit der unternehmerischen Freiheit im Einzelfall abwägen. Nach der Entscheidung des EuGH können sie aber sicher sein, dass eine solche Abwägung nicht gegen Unionsrecht verstoße. Bislang hatte der EuGH nämlich den Schwerpunkt auf unternehmerische Interessen gelegt. Nun besteht auch ein europarechtlicher Raum für eine Abwägungsentscheidung, in der die Glaubensfreiheit berücksichtigt werden dürfe. In welches Verhältnis die Rechte und Interessen in den beiden Fällen gebracht werden, bleibt abzuwarten.

Prüfungsaufbau: Glaubensfreiheit, Art. 4 I, II GG
Relevante Lerneinheit

Examensrelevante Entscheidungen des BVerfG

Mit der Entscheidung des EuGH reiht sich nun ein weiterer Fall in die Liste examensrelevanter Urteile ein, wenn es um die Religionsfreiheit und das Kopftuch-Verbot geht. Denkbar wäre etwa ein Sachverhalt, in dem sich eine Klägerin sowohl gegen ein staatliches als auch ein privates Kopftuchverbot gerichtlich wendet. An den Entscheidungen des EuGH und des BVerfG sieht man, dass man dann auf keinen Fall ein bestimmtes Prüfungsschema anwenden darf – es kommt immer auf den Einzelfall und die im Raum stehenden kollidierenden Rechte und Interessen an.

Allein die beiden bekannten Entscheidungen des BVerfG fallen anders aus. Im Jahr 2015 hatte das BVerfG zwei Lehrerinnen aus NRW Recht gegeben, die während des Unterrichts ein Kopftuch tragen wollten. In Karlsruhe wurde entschieden, dass man dies nicht per Gesetz pauschal verbieten könne – trotz Neutralitätspflicht des Staates. Auch hier müssten hohe Voraussetzungen gelten, etwa dann, wenn durch das Tragen des Kopftuchs der Schulfrieden gestört werden würde. In unserem Blog kannst Du eine spannende Entscheidung des BAG nachlesen, in der die Ausführungen des BVerfG berücksichtigt wurden.Anders lautete dagegen die Entscheidung des BVerfG, als es um eine hessische Landesnorm ging, die Rechtsreferendarinnen das Tragen eines Kopftuchs im Gerichtssaal verbot. Der hessische Gesetzgeber bestimmte, dass Referendar:innen bei Vertretung des Staates (etwa im Sitzungsdienst) in weltanschaulich-religiöser Hinsicht neutral sein müssen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, entschied das BVerfG. Die gesamte Entscheidung haben wir hier prüfungsrelevant für Dich aufbereitet.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

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