BGH bejaht Umgangsrecht: Privater Samenspender darf Kind treffen
Ein leiblicher Vater begehrt ein Umgangsrecht mit seinem Kind, das durch seine private Samenspende gezeugt wurde. Später wurde das Kind von der Partnerin der Mutter adoptiert. Für diese Konstellation sahen die vorherigen Instanzen keine Rechtsgrundlage – der BGH schon.
Worum geht es?
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die Rechte eines leiblichen Vaters nach einer privaten Samenspende gestärkt. Die Karlsruher Richter:innen sahen anders als die vorherigen Instanzen eine Rechtsgrundlage für ein Umgangsrecht mit dem Kind, auch wenn dieses inzwischen adoptiert wurde. Dass es sich um eine Samenspende handelt, spiele keine Rolle.
Erst Umgangsrecht, dann Kontaktabbruch
Der Antragsteller strebte eine Umgangsregelung für sein leibliches Kind an, das im Jahr 2013 geboren wurde. Er hatte privat Samen an eine Frau gespendet. Später wurde das Kind von der Lebenspartnerin der Mutter mit Einwilligung des Mannes adoptiert. Fünf Jahre lang hatte der Antragsteller auch einen Umgangskontakt mit dem Kind, entweder im Haushalt der rechtlichen Eltern oder außerhalb in ihrer Begleitung. Das Kind hatte Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft. Im Jahr 2018 äußerte der Antragsteller dann den Wunsch, den Umgang zu erweitern. Die rechtlichen Eltern lehnten dies jedoch ab, nach zwei weiteren Treffen brach der Kontakt dann ganz ab.
Daraufhin beantragte der leibliche Vater eine Umgangsregelung bei Gericht, allerdings erfolglos. Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht sahen hierfür keine Rechtsgrundlage. Der BGH musste entscheiden.
BGH verweist auf § 1686a I Nr. 1 BGB
In Karlsruhe sah man das jedoch anders: Im vorliegenden Fall könne dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht zustehen, das auf § 1686a I Nr. 1 BGB gestützt werden könne. Die Norm regelt die Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters.
- 1686a BGB - Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters*
(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leiblicher Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,
- ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er Umgang dem Kindeswohl dient, und […]
Und diese Voraussetzungen würde der leibliche Vater erfüllen. Dass das Kind mithilfe einer privaten Samenspende gezeugt wurde, stünde dem nicht entgegen.
Außerdem müsse die von § 1686a I BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern könne auch durch Adoption begründet worden sein, führte der BGH aus. Dass die neue Partnerin der Mutter das Kind adoptierte, spiele keine Rolle.
Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.
An diesem Anspruch ändere sich auch nichts durch die Tatsache, dass der Antragsteller damals in eine Adoption eingewilligt habe. Ein Umgangsrecht könne nur ausgeschlossen sein, wenn in der Einwilligung gleichzeitig ein Verzicht auf ein solches liege. Daran fehle es aber hier, außerdem habe das Kind den leiblichen Vater bereits kennengelernt und Kontakt aufgebaut.
Kammergericht muss Umfang bestimmen
Durch die Entscheidung des BGH steht dem Antragsteller daher ein Umgangsrecht nach § 1686a I Nr. 1 BGB zu. Ob und in welchem Umfang ein Umgang aber im konkreten Fall zu regeln ist, muss das Kammergericht entscheiden. Dabei komme es zum einen darauf an, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind zeige und zum anderen, inwiefern der Umgang dem Kindeswohl diene. Dabei habe der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren – wobei sie den Umgang als solchen nicht verweigern dürften.
Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lernihalte oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen