OLG Karlsruhe: Ist eine Stiftung in privatrechtlicher Form daran gehindert, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu berufen?

OLG Karlsruhe: Ist eine Stiftung in privatrechtlicher Form daran gehindert, sich auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG zu berufen?

Darf sich eine Stiftung auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie überwiegend aus staatlichen Zuschüssen finanziert wird?

Der frühere AfD-Politiker und ehemalige Landtagsabgeordnete Stefan Räpple wurde auf dem Internet-Portal einer privatrechtlichen Stiftung als “erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer bezeichnet”. Mit seiner Unterlassungsklage gegen diese Äußerung scheiterte er jetzt auch in der Berufungsinstanz vor dem OLG Karlsruhe. Die Stiftung berief sich dabei auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG. Darf sich eine privatrechtliche Stiftung, die überwiegend aus staatlichen Zuschüssen finanziert wird, überhaupt auf diese berufen?

Worum geht es?

Räpple ist Politiker und war von 2016 bis 2021 Landtagsabgeordneter sowie bis zum 29. September 2020 Mitglied der AfD. Die Stiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, “deren Anliegen die Stärkung der demokratischen Zivilgesellschaft und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist”, so das OLG Karlsruhe. Sie betreibt unter anderem ein Internetportal und ist von der Bundeszentrale für politische Bildung als Träger der politischen Bildung anerkannt und finanziert sich überwiegend aus staatlichen Zuschüssen.

Räpple hatte zuvor in der Öffentlichkeit fremdenfeindliche Äußerungen getätigt. Bereits Anfang des Jahres 2019 wurde gegen ihn vom Vorstand des Landesverbandes der AfD ein Parteiausschlussverfahren wegen Verstößen gegen die Grundsätze der Partei und wiederholten parteischädigenden Verhaltens eingeleitet, da der Politiker „insgesamt eine Weltanschauung erkennen lässt, die klar israelfeindlich bzw. antisemitisch ausgerichtet ist“. Daraufhin wurde er am 29.09.2020 vom Bundesschiedsgericht von der Partei ausgeschlossen.

Durch die Bezeichnung als “erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer” auf der Internetplattform fühlte sich Räpple in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG verletzt. Dabei argumentierte der Politiker vor allem damit, dass sich die Stiftung nicht auf die Meinungsfreiheit aus Art. 5 I GG berufen dürfe.

Voraussetzungen und Prüfungsaufbau: Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 1. Fall GG
Relevante Lerneinheit

Räpple argumentierte, der Stiftung stehe kein Recht zur Abgabe von Meinungsäußerungen auch in Form gemischter Äußerungen - also bestehend aus Tatsachenbehauptung und Werturteil - zu, sondern sie sei auf beweisbare Tatsachen beschränkt. Sie sei eine Stiftung, die sich mehrheitlich aus staatlichen Zuschüssen finanziere und deshalb staatlich agiere, sodass sie die Grundrechte anderer wahren müsse. Sie sei damit auch an die staatliche Neutralität gebunden, was bedeute, dass sie keine Werturteile fällen dürfe und es ihr verwehrt sei, politische Stellungnahmen abzugeben.

Er ist der Meinung, dass selbst wenn sich die Stiftung auf die Meinungsfreiheit berufen könne, dann müsse diese im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten. Ihm drohe durch die Äußerung nicht nur ein schwerer Ansehensverlust in seiner Funktion als Politiker, sondern dies wirke sich tiefgreifend auf sein Leben als Privatperson aus. Durch die soziale Ächtung aufgrund der Äußerung werde sein Privatleben faktisch zerstört.

Was sagt das OLG Karlsruhe?

Das OLG Karlsruhe hat nun in der Berufungsinstanz entschieden, dass dem Politiker kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 I 2 BGB analog oder § 823 I BGB jeweils in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG zustehe.

Der Senat sah die Äußerung der beklagten Stiftung als von der Meinungsfreiheit gedeckt an. Zwar greife die Äußerung erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Politikers ein. Dieser Eingriff sei aber nicht rechtswidrig. 

Die Stiftung gehöre als rechtsfähige Stiftung des Privatrechts zu den juristischen Personen im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, die Träger von Grundrechten sein können, weshalb die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sei.  

Weiter führt das OLG Karlsruhe aus:

“Die Beklagte ist auch weder aufgrund der staatlichen Zuwendungen noch aufgrund ihrer Anerkennung als Einrichtung der politischen Bildung durch die Bundeszentrale für politische Bildung noch im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit daran gehindert, sich bzgl. der angegriffenen Äußerung auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu stützen. Diese Umstände lassen die Meinungsfreiheit der Beklagten gänzlich unberührt und müssen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Schutzgüter berücksichtigt werden.”

Die Äußerungen der Stiftung seien allerdings aufgrund des eigenen Verhaltens des Klägers in seiner Funktion als Politiker getroffen worden. Er habe wiederholt einen “Schuldkult” angeprangert und geäußert, es sei “heute nicht mehr möglich zu fragen, ob sechs Millionen Juden in den KZ umgekommen sind oder ob es vielleicht doch nur viereinhalb Millionen waren”. Diese Äußerungen hätten eine ausreichende Tatsachengrundlage für das Werturteil der Stiftung geschaffen. Insgesamt sei daher bei der Äußerung von einer Meinungsäußerung auszugehen.

Verbot würde Meinungskampf verhindern

So wie der Politiker seine Meinungen habe frei äußern dürfen, dürfe es auch einer Stiftung aufgrund des Inhalts der Äußerungen des Politikers nicht verwehrt sein, ihre Bewertung zu äußern, dass aus diesen Erklärungen eine antisemitische und den Holocaust relativierende Einstellung spreche. Hiergegen könne sich der Kläger wiederum durch seine Meinungsäußerungen einbringen und so der durch eigenes Verhalten eingetretenen Beeinträchtigung seines sozialen Geltungsanspruchs entgegenwirken. Würde man der Stiftung hingegen die Äußerung selbst untersagen, wäre der Meinungskampf von vornherein ausgeschlossen, so das Gericht.

Die Revision wurde durch das OLG Karlsruhe nicht zugelassen.

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