BGH zur Abgrenzung von strafloser Vorbereitung und Versuch bzw. Vollendung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

BGH zur Abgrenzung von strafloser Vorbereitung und Versuch bzw. Vollendung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Paradebeispiel für die Verwirklichung eines unenchten Unternehmensdelikts

Angeklagtes Ehepaar wegen Handeltreiben mit Marihuana: Ein Raum mit Pflanzbänken, doch die Cannabis-Setzlinge lagerten noch im Flur. Der Fall ist ein Paradebeispiel für die Verwirklichung eines unechten Unternehmensdelikts. Vorbereitung – Versuch – Vollendung – wo zieht man hier die Grenze? Der BGH musste ran.

Worum geht es?

Der 5. Strafsenat am BGH musste in einer aktuellen Entscheidung einen ruhenden Streit aufgreifen. Es geht um das Handeltreiben mit Marihuana, genauer gesagt: Wann handelt es sich noch um eine straflose Vorbereitung, wann beginnt der Versuch, wann ist die Tat vollendet? 

Der Fall nahm vor dem LG Bremen seinen Anfang. Nach Feststellungen des LG sollen die angeklagten Eheleute im April 2018 damit begonnen haben, in einem ihnen gehörenden unbewohnten Haus eine Cannabis-Plantage einzurichten. Durch einen Verkauf haben sie Renovierungskosten bezahlen wollen. Ende November 2019 kam es zu einer Hausdurchsuchung. Die Beamten fanden einen funktionsfähigen Raum für den Anbau der Cannabispflanzen mit Pflanzbänken – doch ohne Pflanzen. Vielmehr lagerten im Eingangsbereich des Hauses zwei Taschen mit 342 Cannabis-Stecklingen. Diese hätten bei einem erwarteten Ertrag von knapp 7 kg den Angeklagten einen Erlös von rund 24.000 Euro bringen können.

LG Bremen: § 29a I Nr. 2 BtMG (+)

In erster Instanz wurden die Angeklagten unter anderem wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a I Nr. 2 BtMG verurteilt. Dabei handelt es sich um eine Norm aus dem Nebenstrafrecht: Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie ohne eine entsprechende Erlaubnis besitzt.

Das LG argumentierte, dass die Cannabis-Setzlinge als solche bereits einen relevanten THC-Gehalt hätten (die Setzlinge sollen rund 75g gewogen haben mit einem Wirkstoffgehalt von 3,08 %) und aufgrund der räumlichen Nähe zu dem funktionsfähigen Cannabis-Raum seien sie außerdem „in die Plantage im weiteren Sinne eingebracht“ gewesen. Das würde für eine Vollendung des § 29a I Nr. 2 BtMG reichen, da es sich bei dem Straftatbestand um ein unechtes Unternehmensdelikt handele.

Problematik des unechten Unternehmensdelikts

An dieser Stelle sei bereits verraten: Die Entscheidung des LG Bremen wurde nun vom 5. Strafsenat am BGH aufgehoben. Diese Entscheidung überrascht, denn sie wendet sich gegen eine ältere BGH-Rechtsprechung zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Zuletzt ging es vor dem BGH im Jahr 2005 um die Abgrenzung zwischen einer straflosen Vorbereitung und dem Versuch bzw. der Vollendung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der Streit ist brisant, denn nach herrschender Meinung liege bereits beim Überschreiten der Schwelle zum Versuchsbeginn ein vollendetes Handeltreiben vor. Begründet wird diese Auffassung damit, dass es sich beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln um ein unechtes Unternehmensdelikt handeln soll.

Die sogenannten „Unternehmendeslikte“ sind dadurch gekennzeichnet, dass ihre Tatbestände bereits im Versuchsstadium vollendet sind (vgl. § 11 I Nr. 6 StGB). Zum einen gibt es die echten Unternehmensdelikte, die beispielsweise am Wortlaut „wer es unternimmt…“ zu erkennen sind. Dazu gehört etwa der Straftatbestand des Hochverrats gegen den Bund gemäß § 81 StGB.

Zum anderen gibt es aber auch die unechten Unternehmensdelikte. Sie beinhalten zwar nicht den Begriff des „Unternehmens“, doch ist der Tatbestand dahingehend normiert, dass typische Versuchshandlungen bereits umfasst sind. Damit können schon erfolgsgerichtete Tätigkeiten zu einer Vollendung des Tatbestands gehören. So zählt etwa § 292 I Nr. 1 StGB, das Nachstellen bei der Jagdwilderei, zu den unechten Unternehmensdelikten. Denn wer bereits das Nachstellen „versucht“, tut es in der Regel bereits.

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 BtMG wird von der herrschenden Meinung daher ebenfalls als unechtes Unternehmensdelikt gewertet. In der bereits angesprochenen Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 entschied das Gericht, dass es für eine Vollendung des Handeltreibens dementsprechend ausreiche, wenn der Täter in ernsthafte Verhandlungen über den Ankauf von zum gewinnbringenden Absatz bestimmten Betäubungsmitteln mit einem potenziellen Verkäufer eintrete.

5. Strafsenat entscheidet anders

Doch zurück zum BGH im Jahr 2021: Der 5. Strafsenat hat die Entscheidung des LG Bremen aufgehoben und in seinem Beschluss spannende Ausführungen zu der Abgrenzung getroffen.

Der Senat griff die Problematik der Abgrenzung auf und führte aus, dass vom Handeltreiben im Sinne des § 29a I 1 Nr. 2 BtMG solche Handlungen zu unterscheiden seien, „die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“. Damit ist die angesprochene Problematik gemeint – wann endet die Vorbereitung, wann beginnt der Versuch bzw. dessen Vollendung?

Für den 5. Strafsenat handele es sich im vorliegenden Fall jedenfalls um keine Vollendung. Allein der Erwerb von Cannabis-Setzlingen zum Zweck des Anbaus stelle noch keine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete (strafbare) Tätigkeit dar. Ein Anbau setze nämlich das Einpflanzen der Setzlinge in die dazu bestimmten Gefäße voraus – dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der 5. Strafsenat argumentierte:

Die Setzlinge befanden sich zwar bereits im Flur des Hauses, waren aber noch nicht zur Anpflanzung in die hierfür vorgesehenen Pflanzbänke bzw. Pflanzschalen gelangt.

Ob es sich bei der Handlung des angeklagten Ehepaars stattdessen um einen Versuch handeln könnte, also dessen Schwelle („Jetzt-geht’s-los“) überschritten wurde, konnte der BGH an dieser Stelle nicht bewerten. Das LG Bremen muss erneut ran.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerninhalte zu diesem Thema an:

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