Von hohen Kopierkosten, Pannen in Examensklausuren und medizinischen Notfällen
Normalerweise berichten wir an dieser Stelle über Themen zu aktuell gelaufenen Examensklausuren oder die klausurrelevanten Lerninhalte für kommende Prüfungsdurchgänge. In jüngster Vergangenheit häuften sich jedoch Nachrichten, die nicht unbedingt mit den Inhalten, sondern vielmehr mit der Durchführung von Examensklausuren zu tun hatten: Ein Absolvent begehrte Kopien seiner Klausuren und der dazugehörigen Voten, sollte dafür allerdings hohe Kopierkosten zahlen - er zog vor Gericht. Bei einer Examensklausur in Bonn brach während einer Klausur ein Prüfling zusammen. Und in Mannheim sorgten hohe Temperaturen für den Abbruch der Klausur. Was war da los?
Absolvent klagte gegen LJPA
Rund 70 Euro Kopierkosten für 348 Seiten – diesen Betrag verlangte das LJPA für angeforderte Kopien der Aufsichtsarbeiten im zweiten Examen. Ein Essener Absolvent wollte nicht zahlen und zog vor Gericht. Auf seiner Seite: die DSGVO.
Der Essener Absolvent des zweiten Staatsexamens beantragte Einsicht in seine Aufsichtsarbeiten, die er im Jahr 2018 erfolgreich geschrieben hatte. Gleichzeitig hat er um die Übersendung von Kopien der Klausuren und Prüfungsgutachten auf elektronischem oder postalischem Weg gebeten. Dies sei laut LJPA zwar möglich, doch das Landesjustizprüfungsamt NRW (LJPA) forderte hierfür die Zahlung von Kopierkosten: insgesamt 70 Euro Für 348 Seiten.
Den Betrag hat der Absolvent nicht zahlen wollen. Zu Recht? Diese Fragen mussten das VG Gelsenkirchen und das OVG NRW beantworten.
DSGVO macht es möglich
Vor Gericht klagte der Absolvent auf die kostenlose Bereitstellung der geforderten Kopien. Zunächst hatte ihm das VG Gelsenkirchen Recht gegeben, das OVG NRW hat diese Entscheidung nun bestätigt, wie es in einer Pressemitteilung des Gerichts heißt. Danach müsse das LJPA dem Examensabsolventen eine kostenfreie Kopie seiner Klausuren des zweiten Examens inklusive Prüfergutachten zur Verfügung stellen – entweder in Papierform oder auf elektronischem Wege.
Die entsprechende Anspruchsgrundlage findet sich dabei in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), auf die sich der Kläger berufen hat. Sie ist eine Verordnung der EU, die seit Mai 2018 gilt und Regeln beinhaltet, wie personenbezogene Daten EU-weit verarbeitet werden müssen. Art. 15 III DSGVO beinhaltet einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Datenkopie. Dieser umfasse, so das OVG NRW, eine kostenlose Kopie sämtlicher vom LJPA verarbeiteter, den Kläger betreffender personenbezogener Daten. Dazu würden auch die angefertigten Aufsichtsarbeiten mitsamt den Prüfergutachten gehören.
Außerdem sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, Art. 15 III DSGVO im konkreten Fall einzuschränken. Dies wäre beispielsweise nur dann der Fall gewesen, wenn sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten oder es sich um einen unverhältnismäßig großen Aufwand für das LJPA handeln würde.
Ob der Rechtsstreit zwischen dem Essener Volljuristen und dem LJPA nun zu Ende ist, bleibt abzuwarten. Das OVG hat nämlich wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BVerwG zugelassen.
Zusammenbruch während Examensklausur
Ein anderer Vorfall ereignete sich im Juni 2021 in Bonn. Während einer Examensklausur ist einer der Prüflinge am Vormittag bewusstlos zusammengebrochen. Obwohl dies für die anderen Prüflinge eine außergewöhnliche Situation darstelle, ist es nicht zum Abbruch der Klausur gekommen - dies wäre prüfungsrechtlich nicht verhältnismäßig gewesen, heißt es. Stattdessen gab es eine 20-minütige Schreibverlängerung.
Wie das zuständige Justizprüfungsamt Köln (JPA) später mitteilte, gehe es dem Prüfling mittlerweile wieder gesundheitlich besser. Doch zunächst hätten die Aufsichtspersonen erste Hilfe leisten und den Notruf verständigen müssen. 20 Minuten später sei der Prüfling dann von den herbeigerufenen Rettungssanitätern mitgenommen worden.
Seitens des JPA heißt es, man habe sich in dieser Situation bewusst gegen einen Klausur-Abbruch entschieden. Verwiesen wird auf die Chancengleichheit, denn ein Abbruch hätte bedeutet, dass sämtliche Prüflinge die Klausur hätten wiederholen müssen. Dies sei in Anbetracht der Dauer des Vorfalls und der vorangeschrittenen Bearbeitungszeit - viele Studierende seien schon in ihre Lösungen vertieft gewesen - nicht verhältnismäßig.
Sommerwetter sorgt für Examenspanne
Ebenfalls im Juni, doch ein gutes Stück weiter südlicher, ereignete sich in Baden-Württemberg eine Examenspanne während des zweiten Examens. Aufgrund der hohen Temperaturen sollten die rund 50 Prüflinge am Standort Mannheim die Räumlichkeiten wechseln, weil der Prüfungsraum zu heiß gewesen sei. Bereits um halb neun morgens soll die Temperatur im Prüfungsraum rund 30 Grad betragen haben, wie LTO berichtete. Dies soll auch an einer ausgefallenen Klimaanlage liegen. Ein Techniker sei aber früh informiert gewesen, so dass man die Klausur planmäßig schreiben wollte. Die Sachverhalte wurden ausgeteilt.
Doch kurz vor Klausurbeginn hätten mehrere Prüflinge vor den Aufsichtspersonen geäußert, unter diesen Umständen Klausur nicht zu schreiben. Daraufhin habe das Landesjustizprüfungsamt (LJPA) die Räumlichkeiten wechseln wollen, bat die Prüflinge, zusammenzupacken und zu warten, bis die Räume bezugsbereit seien. Es sei aber unklar gewesen, ob nun die Bearbeitungszeit schon begonnen hatte - das LJPA sei der Auffassung, doch eine Aufsichtsperson teilte einer Examenskandidatin vor dem Umzug Gegenteiliges mit.
Bei dem Wechsel der Räumlichkeiten sei es dem LJPA zufolge jedoch zu einer unzulässigen Kommunikation zwischen den Prüflingen gekommen. Die Sachverhalte seien schließlich bereits ausgeteilt worden - Täuschungsversuche hätten nicht mehr ausgeschlossen werden können, weshalb sich das LJPA zu einem Klausur-Abbruch entschieden habe.
Die Klausur wurde bereits nachgeholt.
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