Mit 44 zu alt für die Party? BGH entscheidet über Klage wegen “Altersdiskriminierung”

Mit 44 zu alt für die Party? BGH entscheidet über Klage wegen “Altersdiskriminierung”

Der Kläger ist vor den Gerichten kein Unbekannter

Im vergangenen Jahr haben wir bereits über den Party-Streit aus München berichtet. Ein seinerzeit 44-Jähriger wurde an der Tür zu einem Electro-Festival mit der Begründung abgewiesen, dass er zu alt sei. Nachdem er Klage beim Amtsgericht (AG) München eingelegt hat und sowohl vor dem AG als auch vor dem Landgericht (LG) München erfolglos blieb, zog er vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung des VII. Zivilsenats liegt nun vor.

Worum geht es?

Der seinerzeit 44-jährige Mann wollte im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Festival in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Das Electro-Festival “Isarrauschen” hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Karten-Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle erworben werden. Am Einlass machten ihm die Türsteher allerdings einen Strich durch die Rechnung: Dem Kläger sowie seinen beiden damals 36 und 46 Jahre alten Begleitern wurde der Einlass verwehrt, weil er mit seinen 44 Jahren zu alt sei.

Es habe zwar kein generelles Einlassverbot für ältere Personen - also solche ab 35 Jahren - bestanden, sagt die Veranstalterin später. Die Beklagte teilte dem Kläger aber mit, Zielgruppe der Veranstaltung seien Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen. Aufgrund der beschränkten Kapazität und um den wirtschaftlichen Erfolg einer homogen in sich feiernden Gruppe nicht negativ zu beeinflussen, habe es die Anweisung gegeben, dem optischen Eindruck nach altersmäßig nicht zur Zielgruppe passende Personen abzuweisen.

Der damals 44-jährige Kläger wollte das nicht akzeptieren. Er ist der Auffassung, dass in der Verweigerung des Zutritts eine Benachteiligung wegen des Alters liege und ihm daher ein Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG zustehe. Er hat von der Beklagten die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten eines vorangegangenen Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 €, jeweils nebst Zinsen, verlangt.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen, dem AG München und dem LG München I, erfolglos geblieben. Mit der vom BGH zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die maßgeblichen Vorschriften

Der Kläger beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach unter anderem Benachteiligungen aufgrund des Alters verboten sind.

** 19 Abs. 1 AGG** besagt:

(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die 1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen …2. …ist unzulässig.(2) …

In ** 21 Abs. 2 AGG** heißt es:

(1) …(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.(3) …

Vorinstanzen lehnen Schadensersatzanspruch aus AGG ab

Vor dem AG (Urt. v. 10.10.2018, Az. 122 C 5020/18) als auch dem LG München I (Urt. v. 31. 03.2020, Az. 13 S 17353/18) blieb der Mann mit seiner Klage erfolglos. Mit seinen Ausführungen hatte er bei der Richterin des AG München genauso wenig Erfolg wie bei den Türstehern zum „Isarrauschen“. Die Richterin konnte nämlich keine Diskriminierung erkennen.

Denn eine Diskriminierung sei zulässig, wenn sie sachlich begründet ist. Hier führte die Richterin aus, dass die Ablehnungsgründe des Veranstalters schlüssig seien. Dieser erklärte, dass es kein generelles Einlassverbot für Personen ab einem bestimmten Alter gegeben habe. Er habe aber eine Zielgruppe zwischen 18 und 28 Jahren angestrebt. Es zähle allein der äußere Eindruck, die Türsteher würden sich nicht nach dem Alter der Gäste erkundigen. Der Kläger und seine Freunde hätten optisch dieser Zielgruppe nicht entsprochen. Schließlich stehe, so die Richterin, bei derartigen Veranstaltungen nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Dafür müsse eine Interaktion unter den Gästen gelingen. Eine Auswahl der Gäste, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden, sei daher vernünftig.

Demgegenüber sah das LG bereits den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 1 AGG nicht eröffnet - und damit auch keinen Raum für einen Anspruch nach dem AGG. Die Norm erfordere das Vorliegen eines “Massengeschäfts”, also eines, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, oder ein diesem ähnliches. Das LG nannte als Beispiele für Massengeschäfte den Einzelhandel, den Personennahverkehr, das Kino oder Schwimmbäder.

Was sagt der BGH?

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen und schließt sich der Begründung des LG an, dass der sachliche Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG nicht eröffnet sei.

Der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen Veranstaltung sei laut BGH kein “Massengeschäft” im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 AGG. Hierunter seien zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das sei der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Hingegen liege ein Ansehen der Person vor, wenn der Anbieter seine Entscheidung über den Vertragsschluss erst nach Würdigung des Vertragspartners trifft. Ob persönliche Merkmale typischerweise eine Rolle spielen, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise, bei der auf die für vergleichbare Schuldverhältnisse herausgebildete Verkehrssitte abzustellen sei.

“Eine Verkehrssitte, dass zu öffentlichen Veranstaltungen, die mit dem hier betroffenen Schuldverhältnis vergleichbar sind, jedermann Eintritt erhält, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht festgestellt. Soweit öffentlich zugängliche Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unterfallen, weil es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird, ist für diese Freizeitangebote charakteristisch, dass es den Veranstaltern - meist dokumentiert durch einen Vorverkauf - nicht wichtig ist, wer ihre Leistung entgegennimmt. Das unterscheidet sie maßgeblich von Party-Event-Veranstaltungen wie der vorliegenden, deren Charakter in der Regel auch durch die Interaktion der Besucher geprägt wird, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommen kann. Dass auch bei solchen Veranstaltungen gleichwohl nach der Verkehrssitte jedermann Eintritt gewährt wird, macht der Kläger nicht geltend.”

Der Vertrag über den Zutritt zu der von der Beklagten durchgeführten Veranstaltung sei auch kein “massengeschäftsähnliches” Schuldverhältnis im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 AGG. Diese Rechtsverhältnisse kennzeichne, dass persönliche Eigenschaften des Vertragspartners zwar bei der Entscheidung, mit wem der Vertrag geschlossen werden soll, relevant seien, sie aber angesichts der Vielzahl der abzuschließenden Rechtsgeschäfte an Bedeutung verlieren, weil der Anbieter bereit sei, mit jedem geeigneten Partner zu vergleichbaren Konditionen abzuschließen.

*“Bei Schuldverhältnissen wie öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen. Soweit der Veranstalter deshalb sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richtet und nur Personen als Vertragspartner akzeptiert, die die persönlichen Merkmale der Zielgruppe erfüllen, kommt diesen Eigenschaften nicht nur nachrangige Bedeutung zu. Diese Willensentscheidung ist hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal “Alter” betroffen ist, steht dies nicht entgegen.*”

Solch eine Fallgestaltung habe bei der hier zu beurteilenden Veranstaltung vorgelegen. Ein Ansehen der Person habe hiernach für die Gewährung des Zutritts nicht nur nachrangige Bedeutung gehabt, vielmehr war eine individuelle Auswahl der Vertragspartner nach dem Veranstaltungskonzept der Beklagten von vornherein vorgesehen, durchgeführt und durch die Einlasskontrolle sichergestellt.

Andere Verfahren des Klägers

Der Kläger ist vor den Gerichten kein Unbekannter: bei diesem handelt es sich um einen Anwalt, der seit Inkrafttreten des AGG mehrere Unternehmen wegen Diskriminierung verklagt hat - für Mandanten und sich selbst. Ihm gehe es vor allem darum, Rechtsfortbildung zu betreiben.

“Finanziell haben sich meine Verfahren natürlich nicht gelohnt”, sagte er gegenüberLTO. “Aber wenn durch die von mir erzielten Grundsatzurteile wenigstens nur ein teilweises Umdenken in der Öffentlichkeit eingesetzt hat, dann hätte ich viel bewirkt.”

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