Mit 44 zu alt für die Party? Klage wegen "Altersdiskriminierung" beim BGH

Mit 44 zu alt für die Party? Klage wegen

Party-Streit in München: Türsteher weist 44-Jährigen als „zu alt“ ab

„Du kommst hier nicht rein.“ – Ein 44-Jähriger wurde an der Tür zu einem Electro-Festival abgelehnt. Begründung: Sein Alter. Dies ließ er sich nicht gefallen und zog vor Gericht. Bald muss sich der BGH mit diesem Fall beschäftigen.

 

Worum geht es?

Auf der Praterinsel: Wummernde Beats von DJs, über 1.000 feiernde Menschen und ganz viel Party. Ein 44-jähriger Mann wollte sich 2017 das Electro-Festival „Isarrauschen“ in München nicht entgehen lassen und mitfeiern. Am Einlass machten ihm die Türsteher allerdings einen Strich durch die Rechnung. Ihm wurde der Einlass verweigert, weil er mit seinen 44 Jahren zu alt sei. Dafür verlangte er 1.000 Euro Schadensersatz vom Veranstalter und zog vor das Amtsgericht München. 

 

Richterin stellte keine Diskriminierung fest

Der Kläger berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), wonach unter anderem Benachteiligungen wegen des Alters verboten sind. Gemäß § 19 I Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen aus Gründen des Alters bei der Begründung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen bei Massengeschäften zustande kommen, unzulässig. Der abgelehnte Partygast berief sich darauf und verlangte 1.000 Euro Schadensersatz. Er führte aus, dass er die Abweisung als besonders kränkend empfunden habe. In seiner Argumentation nannte er Gründe, weshalb ihm Einlass hätte gewährt werden müssen: Er sehe überhaupt nicht „so alt“ aus – und verwies auf seine deutlich jüngere Partnerin. Sie sei bestimmt nicht mit ihm zusammen, wenn er wie ihr Vater aussähe.

Mit diesen Ausführungen hatte er bei der Richterin des AG München genauso wenig Erfolg wie bei den Türstehern zum „Isarrauschen“. Die Richterin konnte nämlich keine Diskriminierung erkennen.

Eine Diskriminierung sei nämlich zulässig, wenn sie sachlich begründet ist. Hier führte die Richterin aus, dass die Ablehnungsgründe des Veranstalters schlüssig seien. Dieser erklärte, dass es kein generelles Einlassverbot für Personen ab einem bestimmten Alter gegeben habe. Er habe aber eine Zielgruppe zwischen 18 und 28 Jahren angestrebt. Es zähle allein der äußere Eindruck, die Türsteher würden sich nicht nach dem Alter der Gäste erkundigen. Der Kläger und seine Freunde hätten optisch dieser Zielgruppe nicht entsprochen. Vom Gericht heißt es:

Eine Unterscheidung beim Einlass nach dem optischen Alter ist bei solchen Veranstaltungen nicht nur typisch, sondern hält auch einer vernünftigen Betrachtungsweise stand.

Schließlich stehe, so die Richterin, bei derartigen Veranstaltungen nicht allein die Musik im Vordergrund, sondern das gemeinsame Feiern. Dafür müsse eine Interaktion unter den Gästen gelingen. Eine Auswahl der Gäste, um den Interessen der Gäste und des Veranstalters gerecht zu werden, sei daher vernünftig. 

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Nachdem der Kläger vor dem AG München keinen Erfolg hatte, wies auch das LG München seine Berufung zurück. Der 44-Jährige gibt allerdings nicht auf: Er hat Revision beim BGH eingelegt. Wann das Gericht in Karlsruhe über den Fall entscheiden wird, steht noch nicht fest.

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