BGH zur Haftung für den Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Reitturnier (Teil 2)

BGH zur Haftung für den Unfall eines dreijährigen Kindes bei einem Reitturnier (Teil 2)

Haftung der Eltern und Prüfungsrelevanz

Im ersten Teil der Entscheidung haben wir erfahren, dass der BGH eine Haftung des Veranstalters generell abgelehnt hat. Nun möchten wir uns der Begründung des BGH widmen und besprechen zudem die wichtigsten prüfungsrelevanten Aussagen zur deliktischen Haftung nach § 823 I BGB und § 833 I BGB und der Haftung der Eltern.

C. Entscheidungen

Der u.a. für das Deliktsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat eine Haftung des Veranstalters generell abgelehnt. Im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Eltern des geschädigten Mädchens sieht er die alleinige Verantwortung bei letzteren.

I. Haftung der Eltern

Die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern hält der BGH für von den Instanzgerichten zutreffend festgestellt:

„Das Berufungsgericht hat aufgrund der örtlichen Verhältnisse den Schluss gezogen, dass einem Aufsichtspflichtigen habe klar sein müssen, dass ein Kind, das sich einmal der Aufsicht der Erwachsenen entzogen hätte, nur unter Mühe wieder zu finden gewesen sei. Aufgrund der Möglichkeit, dass ein unbeaufsichtigtes Kind unvermittelt in Kontakt mit Pferden habe kommen können, sei es vorauszusehen gewesen, dass bei einem Entweichen von Kindern erhebliche Gefahren drohen könnten. Daher seien die Beklagten verpflichtet gewesen, ihr Kind unmittelbar bei sich zu behalten und auch ein Entfernen um wenige Meter nicht zuzulassen. Das Landgericht, auf dessen Erwägungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat ausgeführt, dass dem die ausgeübte Aufsicht nicht genügt habe, ohne dass entschieden werden brauche, welche der von den Beklagten geschilderten Sachverhaltsversionen dem tatsächlichen Geschehensablauf entspreche. Diese Bewertung ist zutreffend. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.“

Ebenfalls keine revisionsrechtlichen Bedenken hat der BGH gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Eltern nicht den Beweis hätten führen können, dass sie bei Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten im Allgemeinen, aber auch bezüglich solcher Gefahren, die ihrem Kind in anderen Situationen drohten, sorgloser umgingen, als dies objektiv geboten sei.

„Das Kernargument der Beklagten sei so zu verstehen, dass ihr Kind nicht enger geführt werden sollte als nötig, um es ihm zu ermöglichen, eigene, auch schmerzhafte Erfahrungen zu machen und daran zu reifen und zu wachsen. Zeugen hätten bestätigt, dass die Beklagten auch in der Zeit vor dem Unfall in dieser Weise mit ihrem Kind umgegangen seien. So habe es etwa auch ohne unmittelbare Anwesenheit eines Erwachsenen ein Klettergerüst mit Rutsche benutzen oder Steinchen in einen Teich werfen dürfen. Allerdings hätten alle Zeugen bestätigt, dass dies nur unter der stets befolgten Prämisse gegolten habe, dass ein Erwachsener ständig Blickkontakt halte und nur so wenige Meter entfernt sei, dass er sofort eingreifen könne. Mit diesem Verhalten sei der Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit umschrieben.“

Der BGH erläutert, dass damit nicht gemeint sei, dass sich die Eltern fahrlässig verhalten hätten, sondern dass dieses Verhalten nicht gegen den Maßstab der einfachen Fahrlässigkeit verstoßen habe und gerade nicht belege, dass die Eltern generell sorgloser im Umgang mit ihrer Tochter seien.

Schließlich bejaht der BGH die Frage, ob die Eltern im Innenverhältnis allein haften, denn nur ihnen könne ein Verschulden vorgeworfen werden. Die Klägerin hafte als Pferdehalterin nach § 833 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus treffe weder sie noch den Veranstalter eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB.

Prüfungsaufbau: § 833 S. 1 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Das Berufungsgericht hat das noch anders gesehen. Der Veranstalter hätte sicherstellen müssen, dass jedenfalls Kinder sich den Pferden nicht unbeaufsichtigt näherten. Dafür hätte es genügt, wenn eine Aufsichtsperson im Bereich der offenen Anhänger ihren Standort öfter gewechselt hätte, um zu kontrollieren und bei der Annäherung von Kindern eingreifen zu können. Auch für die Klägerin sei vorhersehbar gewesen, dass sich Kinder unbesonnen verhalten könnten und von dem Umstand, dass die Pferde in geöffneten Anhängern gestanden hätten, angezogen werden könnten. Sie hätte sich deshalb nur dann von ihrem geöffneten Anhänger entfernen dürfen, wenn sie sich darauf hätte verlassen können, dass der Veranstalter durch eine Aufsicht oder eine sichere Absperrung dafür gesorgt hätte, dass sich Unbefugte den Hängern nicht näherten.

Der BGH teilt diese Auffassung nicht.

„Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten. Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Schaden selbst tragen.“

Der Tierhalter, der Pferde hält, sei zwar für deren sichere Unterbringung verantwortlich. Die sich hieraus ergebenden Pflichten bestünden auch in besonderem Maße dann, wenn der Gefahrenbereich der Tiere für Kinder zugänglich ist.

„Allerdings darf sich der Verkehrssicherungspflichtige in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Das Vertrauen, das der Verkehrssicherungspflichtige in die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die dafür Verantwortlichen setzen kann, wirkt zurück auf seine Sicherungspflichten. Denn Art und Umfang der Verkehrssicherungspflichten bestimmen sich nicht nur nach der Intensität der Gefahr, sondern auch nach den Sicherungserwartungen des Verkehrs. Werden Gefahren für Kinder durch die gebotene Beaufsichtigung von dritter Seite gewissermaßen neutralisiert, so reduzieren sich entsprechend auch die Sicherungserwartungen an den Verkehrssicherungspflichtigen, der auf eine solche Beaufsichtigung vertrauen darf.“

Die bloße Möglichkeit eines Versagens der Aufsichtspflichtigen führe nicht zu der Pflicht, den Gefahren auch aus derartigen Aufsichtsversäumnissen zu begegnen. Dazu bestehe erst Anlass, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Die Eltern hätten jedoch schon nicht hinreichend vorgetragen, warum der Klägerin und dem Veranstalter bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen, dass sich Kleinkinder unbeaufsichtigt in dem Bereich der abgestellten Pferdeanhänger bewegen und diese sogar betreten.

Die Klägerin und der Veranstalter hätten auch nicht durch eine Aufsicht sicherstellen müssen, dass keine älteren Kinder unbeaufsichtigt die offenen Anhänger betreten. Sie hätten vielmehr davon ausgehen dürfen, dass auch ältere Kinder, die noch kein ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein haben, sich nicht unbefugt und ohne gehörige Aufsicht in den Bereich der abgestellten Pferdetransporter sowie -anhänger begeben und diese sogar betreten. Denn die damit verbundenen Gefahren seien nach den Feststellungen auch für die Besucher des Reitturniers offensichtlich gewesen. Daher hätten Aufsichtspersonen Kindern ohne ausreichendes Gefahren- und Verantwortungsbewusstsein keinen Freiraum gewähren dürfen, der es ihnen ermöglicht hätte, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es vorkomme, dass sich ältere Kinder plötzlich der Aufsicht entziehen.

Aufbau der Prüfung: § 823 I BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

D. Prüfungsrelevanz

Der Fall eignet sich in seinem materiellen Kern hervorragend als Klausursachverhalt.

  • Würde der Fall so gestellt werden, dass die hiesige Klägerin Innenausgleichsansprüche geltend macht, bestünde die besondere Schwierigkeit darin, für die Höhe der Haftungsanteile im Innenverhältnis der Gesamtschuldner inzident die deliktische Haftung der Klägerin und des Veranstalters zu prüfen. Hier müsste also besonders auf einen systematischen Aufbau geachtet werden.

  • Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten stellt einen wichtigen Anwendungsfall der Deliktshaftung dar. In einer Klausur kommt es dabei noch mehr als sonst auf einen wachen Blick und eine lebensnahe Argumentation an. Entgegen einer immer weiter verbreiteten Auffassung ist nicht für jedes Unglück immer auch jemand verantwortlich – „so hart dies im Einzelfall sein mag“, wie der BGH schreibt. Von dieser Prämisse sollte man sich in der Klausurbearbeitung leiten lassen, um die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichtige nicht ausufern zu lassen.

  • Interessant ist die Argumentation der Eltern im vorliegenden Fall: Selbst wenn die Klägerin und der Veranstalter keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der dreijährigen Tochter verletzt hätten, könnten beide trotzdem haften, weil sie jedenfalls älteren Kindern gegenüber zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet gewesen seien (was der BGH letztlich auch verneint hat). Es genügt also, wenn die Verkehrssicherungspflicht allgemein besteht, soweit ihre Erfüllung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

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