Modernisierung des Kaufrechts: Was soll sich ändern?

Modernisierung des Kaufrechts: Was soll sich ändern?

Unter anderem Änderungen beim Verbrauchsgüterkauf und den Sachmängeln geplant

Ein veröffentlichter Gesetzentwurf strebt umfangreiche Änderungen im BGB an. Was ändert sich bei den Sachmängeln? Und was ist eine Sache mit digitalen Elementen? Die wichtigsten geplanten Neuerungen haben wir für Dich zusammengetragen.

Worum geht es?

Zeiten ändern sich – und mit ihnen auch das BGB. Ein frisch vom Bundesjustizministerium vorgelegter Gesetzentwurf beinhaltet zahlreiche Änderungen, die das Kaufrecht an das digitale Zeitalter anpassen soll. Zwar sind die aktuellen Regelungen des BGB auf alles anwendbar. Doch es gibt Lücken, die nun durch eine Richtlinie gefüllt werden sollen. Die 2019 auf europäischer Ebene verabschiedete Warenkaufrichtlinie (WKRL – (EU)2019/711) muss bis zum 21. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Für Verbraucher, Verkäufer, Jurastudierende und Co. wird es modern.

Neu: Sache mit digitalem Element

Besonders spannend ist die Einführung der §§ 475b ff. BGB-E. (Bürgerliches Gesetzbuch in der Entwurfsfassung). Mit ihnen wird regelrecht eine neue Sachkategorie eingeführt: Die „Sache mit digitalem Element“. Dem veröffentlichten Gesetzentwurf zufolge ist eine Sache mit digitalen Elementen eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihrer Funktion ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann. Darunter dürfte beispielsweise eine Smartwatch fallen. Diese Neuregelung soll aber nur auf Verbraucherverträge anwendbar sein, nicht auf sämtliche Kaufverträge.

Wenn ein Verbraucher eine solche Sache mit digitalen Elementen gem. §§ 475b ff. BGB-E erwirbt, folgt zugleich eine Updateverpflichtung des Verkäufers. Denn solche Produkte wie Smartwatches funktionieren „nur einwandfrei und sicher, wenn auch die dahinterliegende Software auf dem neusten Stand ist“, heißt es seitens der Bundesregierung. 

Neuregelung des Sachmangelbegriffs

Eine weitere gewichtige Änderung soll die Neuregelung des Sachmangelbegriffs sein. Der Sachmangel ist in § 434 BGB geregelt und für das Kaufrecht unverzichtbar. § 434 BGB-E. beginnt nun mit folgendem Wortlaut:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

Wann eine Sache den subjektiven Anforderungen entspricht, findet sich in § 434 II BGB-E. Dies soll der Fall sein, wenn die Sache die vereinbarte Beschaffenheit hat, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird. Die Merkmale der objektiven Beschaffenheit lassen sich in § 434 III BGB-E. finden, etwa wenn sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 III Nr. 1 BGB-E.). Mit den Änderungen des § 434 BGB soll dem Sachmangel mehr Struktur verliehen werden, inhaltlich sind (noch) keine Unterschiede zum aktuellen § 434 BGB deutlich. Ob sich der Sachmangelbegriff durch § 434 BGB-E. aber ändert, bleibt abzuwarten.

Mängel, §§ 434, 435 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Mängelrecht wird unübersichtlicher

Eine Folge der Neuerungen für Jurastudierende über die Rechtsanwaltschaft bis hin zu Richterinnen und Richtern ist die Frage nach der richtigen Norm für das Mängelrecht. Denn mit der Einführung der Sache mit digitalen Elementen muss man in puncto Mängelrecht gründlich prüfen. Der Sachmangel für „normale“ Kaufgegenstände bestimmt sich wie zuvor nach § 434 BGB, ab dann in seiner neuen Fassung gemäß § 434 BGB-E. Bei Sachen mit digitalen Elementen muss dem Entwurf zufolge auch § 434 BGB-E angewendet werden, allerdings müssen hier auch die neuen §§ 475b II – IV BGB-E. und § 475c BGB-E. berücksichtigt werden.

** 475 I 1 BGB-E – Sachmangel einer Sache mit digitalen Elementen**
Für den Kauf einer Sache mit digitalen Elementen, bei dem sich der Unternehmer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten ergänzend die Regelungen dieser Vorschrift.

Neben der oben genannten Legaldefinition einer Sache mit digitalen Elementen finden sich hier weitere Regelungen über die Sachmangeleigenschaft, Gefahrübergang und die Aktualisierungspflicht.

Problem - Umfang der Beweislastumkehr, § 477 BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Weitere Regelungen

Abgesehen davon soll es dem Entwurf zufolge weiterer Änderungen geben. Zum Beispiel im Bereich der Garantie: Eine Garantieerklärung soll Verbrauchern künftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Außerdem wird die Beweislastumkehr verlängert, indem § 477 I BGB neu geregelt wird. Nach § 477 I BGB-E wird die Beweislast von 6 Monaten auf ein Jahr verlängert. Bei Sachen mit digitalen Elementen, die dauerhaft bereitgestellt werden müssen, verlängert sich der Zeitraum gem. § 477 II BGB-E. sogar mindestens für zwei Jahre.

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