Autofahrer beschädigt eigenes Fahrzeug beim Ausparken eines fremden Autos – wer haftet?
Der BGH hatte kürzlich zu entscheiden, wann die Haftung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 7 I StVG ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges tätig war. Es geht in dem Urteil also um § 7 StVG und § 823 I BGB und damit um die Halterhaftung bzw. deliktische Haftung im Straßenverkehr. In § 7 StVG heißt es:
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Aber wer haftet nun für die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs - der Halter oder der Fahrer?
Deliktische Anspruchsgrundlagen
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Der Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagten, einen Autobesitzer sowie die Haftpflichtversicherung des Autobesitzers auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich auf dem Parkplatz einer Arztpraxis ereignete.
Zu dem Unfall kam es, als der Kläger das Auto des Beklagten, das behindertengerecht umgebaut ist und bei dem Gas- und Bremsfunktion im Handbetrieb betätigt werden, rückwärts aus einer abschüssigen Parklücke ausparken wollte, um dem Beklagten, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, das Einsteigen in sein eigenes Fahrzeug zu ermöglichen. Dabei verlor der Kläger die Kontrolle über den Pkw und beschädigte unter anderem sein eigenes, ebenfalls auf dem Parkplatz abgestelltes Fahrzeug.
Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des durch die Beschädigung seines Fahrzeuges entstandenen Schadens und behauptet, er habe den Beklagten gebeten, ihm die Bedienung des umgebauten Fahrzeugs zu erklären, was dieser fehlerhaft getan habe. Nachdem er auf Anweisung des Autohalters - was dieser bestritt - den Handbremsknopf gelöst habe, sei das Fahrzeug sofort rückwärts losgefahren. Die Beklagten tragen demgegenüber vor, der Kläger habe zunächst erklärt, mit Automatikfahrzeugen kein Problem zu haben. Er habe dann ohne Anweisung den Motor gestartet, den Rückwärtsgang eingelegt und ohne weiteres Abwarten den Bremshebel losgelassen.
Das Amtsgericht Saarbrücken hat die Beklagten - den Rollstuhlfahrer und die Haftpflichtversicherung - als Gesamtschuldner zur Erstattung der Hälfte des geltend gemachten Schadens nebst Zinsen verurteilt und sprach dem Kläger damit die Hälfte seines geltend gemachten Schadens zu (AG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.10.2019 - 120 C 245/19 (05)). Die Berufung des Rollstuhlfahrers hatte vor dem LG Saarbrücken Erfolg. Das LG hat das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers abgewiesen (LG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.04.2020 - 13 S 169/19). Es greife der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG.
Die Begründung des BGH
Auch vor dem BGH hatte die Revision des Klägers nun keinen Erfolg. Der BGH verwies in seiner Entscheidung ebenso auf den Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG. Der Kläger könne die Beklagten nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Halterhaftung in Anspruch nehmen. Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein Anspruch aus § 7 StVG gegen den Fahrzeughalter (und aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG gegen die Haftpflichtversicherung) gem. § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen sei. § 8 StVG besagt:
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann,
2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder
3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.
Aufbau der Prüfung - § 7 StVG
Prüfungsrelevante Lerneinheit
§ 8 Nr. 2 StVG erfasse Personen, die durch die unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zum Betrieb des Kraftfahrzeugs den von ihm ausgehenden besonderen Gefahren stärker ausgesetzt sind als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig geworden sind. Dem Berufungsgericht sei darin zuzustimmen, dass der Kläger als Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unzweifelhaft bei dessen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 StVG tätig geworden ist.
Sollte der Kläger entsprechend seiner Behauptung das Fahrzeug nach den Anweisungen des Beklagten in Betrieb gesetzt haben, würde dies entgegen der Ansicht der Revision an seiner Eigenschaft als Fahrzeugführer nichts ändern, da er selbst die wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient habe, die für dessen Fortbewegung bestimmt sind, und die tatsächliche Gewalt über das Steuer hatte.
Der in § 8 Nr. 2 StVG genannte Begriff des “Verletzten” setze zudem keinen Personenschaden voraus. Verletzter könne auch der Besitzer oder Eigentümer einer beschädigten Sache sein.
Eine Absage erteilte der BGH einer teilweise in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansicht, nach der der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG nicht greife, wenn der Fahrzeugführer mit einem fremden Auto bei einem Verkehrsunfall sein eigenes beschädige. Diese Ansicht wird damit begründet, dass in einem solchen Fall die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers bei dem Betrieb keine Rolle gespielt habe und vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebs des geführten Fahrzeugs ausgesetzt worden ist, sondern zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten sei.
Laut BGH habe der Kläger mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon nicht eine Sache beschädigt, die “zufällig” in dessen Einwirkungsbereich geraten sei und der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs nicht in besonderem Maße ausgesetzt gewesen ist. Vielmehr wollte der Kläger das Fahrzeug des Rollstuhlfahrers für diesen aus der Parklücke fahren und habe durch das Manövrieren sein von ihm selbst auf demselben Parkplatz abgestelltes eigenes Fahrzeug bewusst der Betriebsgefahr des von ihm selbst geführten Kraftfahrzeugs ausgesetzt.
Aufbau der Prüfung – § 823 I BGB
Prüfungsrelevante Lerneinheit
Auch eine Verschuldenshaftung aus § 823 I BGB schließt der BGH aus. Die deliktische Haftung der Beklagten komme mangels Nachweises einer fehlerhaften Einweisung des Klägers in die Bedienung des schadensursächlichen Fahrzeugs durch den Rollstuhlfahrer nicht in Betracht. Aus Rechtsgründen sei seitens des BGH nichts dagegen einzuwenden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen einen - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht zu ziehenden - Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 1 BGB (hinsichtlich der Beklagten zu 1 i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG) verneint hat.
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