BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben und Suizid-Medikamente

BVerfG zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben und Suizid-Medikamente

Verfassungsrichter weisen Ehepaar mit Sterbewunsch ab

Ein Ehepaar möchte selbstbestimmt Sterben, doch der Staat verweigert die Erlaubnis zu einem tödlichen Medikament. Nun war das BVerfG gefragt. In Karlsruhe wurde auf ein Grundsatzurteil zur Sterbehilfe verwiesen.

Worum geht es?

Ein Seniorenehepaar zog vor das BVerfG, um vom Staat ein tödliches Medikament einzuklagen. Seit mehr als fünf Jahren kämpfen sie juristisch dafür, gemeinsam sterben zu dürfen. Der 83 Jahre alte Mann und die 76 Jahre alte Frau haben Angst, durch Demenz oder Krebs einen qualvollen Tod zu erleiden und wollen ihre Leben daher selbst beenden. Sie begehren insgesamt 30 Gramm Natrium-Pentobarbital, doch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte lehnte ab.

Gesundheitsministerium stellt sich quer

Das Thema ist brisant: Darf der Staat – beziehungsweise muss er sogar – legale Beihilfe zum Tod leisten? Im Februar 2020 hat das BVerfG in einem Grundsatzurteil das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt. § 217 StGB war damit nichtig, das BVerfG erklärte, dass es ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gebe. Gleichzeitig wurde der Gesetzgeber dazu aufgefordert, ausreichende, praktische und zumutbare Möglichkeiten zu schaffen, den Suizidwunsch zu realisieren. Doch bisher ist in diese Richtung noch nichts geschehen.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht Jahre zuvor die Suizidmöglichkeit über Natrium-Pentobarbital ermöglicht: Ein tödliches Medikament, das nach Erlaubnis des Bundesamts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die Menschen ausgeteilt werden soll, deren Leben nur noch aus Schmerz und Leid bestehe und die dem ein Ende setzen wollen. Doch das Gesundheitsministerium, allen voran Minister Jens Spahn (CDU), schob dem praktisch einen Riegel vor. Das Bundesinstitut untersteht nämlich dem Ministerium und Spahn habe die Anweisung erteilt, Anfragen nach dem tödlichen Medikament abzulehnen. Bislang seien mehr als 200 Sterbewillige daher negativ beschieden. Und so auch das Ehepaar, das sich erfolglos durch sämtliche Instanzen klagte und nun das BVerfG erreichte.

BVerfG weist Ehepaar ab

Aber auch die Karlsruher Richter haben das Ehepaar mit Sterbewunsch abgewiesen, ihre Beschwerden seien unzulässig. Das Medikament dürfe nur an schwer oder unheilbar Kranke ausgeteilt werden – solche Zustände seien bei den Senioren aber nicht gegeben. Gleichzeitig verwies das BVerfG aber auf seine Rechtsprechung zur Sterbehilfe und machte dem Ehepaar damit indirekt Hoffnung darauf, ihr Leben selbstbestimmt beenden zu dürfen. Denn die Suche nach zur Hilfe bereiten Medizinern sei nicht mehr aussichtslos. Nachdem § 217 StGB als nichtig erklärt wurde, gebe es einen Kreis von Medizinern, die selbst zur Verschreibung von einem tödlichen Medikament bereit und nun auch befugt wären. Die Karlsruher Richter verweisen damit Sterbewillige nicht an das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte, sondern direkt an die Ärztinnen und Ärzte.

BVerfG wartet auf Gesetzgeber

In dem Beschluss äußerte sich das Gericht weiter zu der aktuellen Gesetzeslage und dazu, dass es zum aktuellen Zeitpunkt keine konkrete Sachentscheidung vornehmen könne.

Eine verfassungsrechtliche Sachentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt würde schließlich den […] politischen gestaltungsspielraum bei der Erarbeitung eines übergreifenden legislativen Schutzkonzepts weitgehend einschränken und die Gestaltungsentscheidung faktisch vorwegnehmen.

Sprich: Man müsse auf den Gesetzgeber warten, bis dieser aktiv wird. Bislang gebe es keine gesetzliche Grundlage für die legale geschäftsmäßige Beihilfe, sondern nur die Nichtigkeit des Verbotes dieser. Man dürfe daher aber aus Karlsruher Sicht der Politik nicht zuvorkommen.

Unterm Strich heißt es daher, dass es den Beschwerdeführern im Hinblick auf das Grundsatzurteil zuzumuten sei, ihre Bemühungen wiederaufzunehmen, um ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten Sterben zu realisieren.

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