VGH Bayern setzt bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug

VGH Bayern setzt bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug

Verordnungsermächtigung überschritten

Der VGH Bayern setzt das landesweite Alkoholverbot vorläufig außer Vollzug, eine Privatperson reichte einen Eilantrag ein. Mit weiteren Anträgen hatte sie aber keinen Erfolg.

Worum geht es?

Seit der zweiten Dezemberwoche galt in ganz Bayern ein Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Nur eine von vielen Maßnahmen, die pandemiebedingt erlassen wurde. Mit diesem umfassenden Verbot wollte der Freistaat die Treffen und Verabredungen in der Öffentlichkeit zusätzlich zu den bestehenden Kontaktbeschränkungen unterbinden. Gegen das Verbot zog eine Privatperson aus dem Kreis Regensburg per Eilantrag vor Gericht.

Bayern überschreitet Verordnungsermächtigung

Der VGH hat das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für ein solches bestehe nach Auffassung des Gerichts nämlich keine Grundlage. Zwar gibt es den neu geschaffenen § 28a IfSG, in dem notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19 aufgelistet sind. In Nr. 9 der Norm ist auch ein Alkoholverbot vorgesehen, allerdings nur auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen.

Und hier liege nach Auffassung der bayerischen Richter der Fehler. Die Anordnung eines Alkoholverbots für ganz Bayern überschreite die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers, die Regelung so in ihrer Form gehe also zu weit.

Die Staatskanzlei zeigte sich wenig erfreut über die Entscheidung, Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) bezeichnete sie als bedauerlich. Alkohol enthemme und trage dazu bei, „mit den unbedingt nötigen Hygieneabständen laxer umzugehen“. Nun seien wieder die Kommunen gefragt, an einzelnen Plätzen ein Alkoholverbot zu erlassen. Solche gab es vor dem bayernweiten Verbot bereits an beliebten Plätzen wie etwa an der Alten Mainbrücke in Würzburg.

Restlicher Eilantrag erfolglos

Weiter richtete sich der Eilantrag auch gegen weitere Maßnahmen, doch diese Anträge blieben (vorerst) erfolglos. Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen, da diese rechtmäßig vom IfSG gedeckt seien, insbesondere seien sie auch verhältnismäßig, führte der Senat kurz und knapp aus. Bei der Schließung von Bibliotheken könnte sich aber etwas ändern: Bei der Entscheidung des Eilantrags sah der VGH es als offen an, ob die geltende Regelung verhältnismäßig sei, weil es keine Ausnahme für Bring- und Abholdienste gebe. Doch bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache bleibt es bei geschlossenen Bibliothekstüren, da das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Pandemie überwiege. Und schließlich wurde der Antrag, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, als unzulässig abgewiesen. Diese gilt ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200, in Regensburg gelte aber eine viel niedrigere Inzidenz – der Antragsteller sei von der Regelung also derzeit nicht betroffen. Eine Sache betonte der Senat in diesem Zusammenhang in seiner Mitteilung aber noch:

Der Senat traf damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung.

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