Corona und Bewegungsbeschränkungen: Ist der 15-km-Radius verfassungskonform?

Corona und Bewegungsbeschränkungen: Ist der 15-km-Radius verfassungskonform?

Sind die Bewegungseinschränkungen verfassungswidrig? Wie wirksam ist die Maßnahme?

Zur Eindämmung der weiterhin hohen Corona-Neuinfektionen in Deutschland haben sich Bund und Länder in ihrem Beschluss vom 05.01.2021 unter anderem auf eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit in sog. Corona-Hotspots geeinigt. Dort dürfen sich die Menschen ohne “triftigen Grund” nur noch 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernen. Betroffen sind Orte, an denen die 7-Tage-Inzidenz bei 200 pro 100.000 Einwohner liegt. Diese stark einschränkende Maßnahme wird von Staats- und Verfassungsrechtlern kritisch gesehen. Auch die Umsetzbarkeit und Wirksamkeit dieser Regelung wird vor dem Hintergrund zahlreicher Ausnahmen vom Deutschen Städte- und Gemeindeverbund angezweifelt. 

Worum geht es?

Die neuen Beschlüsse vom 05.01.2021 beinhalten neben der Bewegungseinschränkung auch eine Verlängerung des Lockdowns bis zum Monatsende sowie strengere Kontaktbeschränkungen. Demnach sind nur noch Treffen mit einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, erlaubt. 

Beim Thema Bewegungseinschränkungen scheiden sich aber die Geister. Nicht alle Länder wollen die 15-Kilometer-Regelung gleichermaßen umsetzen. So gilt diese Regelung bereits seit Mitte Dezember in Sachsen, angesichts der immens hohen Infektionszahlen. Auch in Bayern gelten die Bewegungseinschränkungen seit dem 11.01.2021 in Hotspots mit einer Inzidenz über 200. Im Gegensatz dazu hat Baden-Württemberg diese Regelung nicht umgesetzt. Die baden-württembergische Landesregierung hat erklärt, dass diese Maßnahme ihrer Meinung nach nicht den gewünschten Effekt erziele.

Niedersachsen hat den Beschluss zur Bewegungseinschränkung nicht ohne Weiteres umgesetzt. In der am 10. Januar in Kraft getretenen Verordnung heißt es in § 18 S. 3: 

3Die örtlich zuständigen Behörden können zudem in Bezug auf Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner den Bewegungsradius jeder Person auf 15 Kilometer um den Wohnsitz beschränken. 4Es sind Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, der Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit und des Besuchs naher Angehöriger, wenn diese von Behinderung betroffen oder pflegebedürftig sind, vorzusehen. 5Insbesondere Reisen und tagestouristische Ausflüge stellen keine triftigen Gründe dar.

Laut dem niedersächsischen Ministerpräsidenten Stephan Weil sei eine gesonderte Begründung zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erforderlich. Die 15-km-Regelung überlässt das Land demnach dem Ermessen der Kommunen.

Bewegungseinschränkungen verfassungswidrig?

Unter Juristen wird die Maßnahme aufgrund der starken Einschränkung verfassungsrechtlich kritisch gesehen. Könnte die 15-Kilometer-Regelung gegen den Bestimmtheits- oder Gleichheitsgrundsatz verstoßen oder unverhältnismäßig sein? Gegen welche Grundrechte könnte sie verstoßen?

Verhältnismäßigkeit
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Verhältnismäßig ist eine Regelung, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und abstrakt dazu geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen. Außerdem muss die Maßnahme erforderlich sein. Das bedeutet, dass es kein milderes Mittel gleicher Eignung geben darf. Zuletzt müsste die Maßnahme auch angemessen sein - auch Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genannt. Dabei werden sich Zweck und Mittel gegenübergestellt und abgewogen, sogenannte Zweck-Mittel-Relation.

Betroffen könnten hier vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie die Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG sein.

Freizügigkeit, Art. 11 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Der Göttinger Verfassungsrechtler Prof. Dr. Alexander Thiele äußerte gegenüber LTO, dass er die Maßnahme im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz für bedenklich halte. Es sei “völlig unklar, inwiefern sich die Regelung als pauschal geeignet und als das relativ mildeste Mittel zur Eindämmung der Pandemie erweist”. Seiner Ansicht nach stelle sich die Situation auf dem Land ganz anders dar als in der Stadt, weshalb sich die Regelung auch in Bezug auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG schwierig gestalte. So ergebe sich beispielsweise in Berlin praktisch keine große Einschränkung, während in weitläufigen ländlichen Gebieten bestimmte Supermärkte nicht mehr erreichbar seien. Dies könnte eine Ungleichbehandlung darstellen.

Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Wie wirksam ist diese Maßnahme?

An der Wirksamkeit der Maßnahme wird ohnehin stark gezweifelt. Es sei fraglich, ob die Beschränkung durch die vielen Ausnahmen, wie beispielsweise für Berufspendler, Arztbesuche, Einkäufe, etc., überhaupt Wirkung entfalte, so der Geschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindeverbundes. Auch sei die Überprüfung der Umsetzung durch die Ordnungsbehörden kaum kontrollierbar.Eine gerichtliche Entscheidung zu der 15-Kilometer-Regelung ist bisher noch nicht ergangen. In Sachsen gab es im Frühjahr eine Regel, nach der Sport und Bewegung nur im Umfeld des Wohnbereichs erlaubt waren. Das OVG Bautzen definierte im April 2020 den Begriff des “Umfelds des Wohnbereichs” mit bis zu 15 km und gab dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht statt. Sie sei geeignet, eine durch massenhafte Reise- und Ausflugstätigkeit verursachte Ansteckungsgefahr möglichst zu vermeiden. Inwieweit diese Situation mit der allgemeinen Bewegungseinschränkung in Hotspots vergleichbar ist bleibt abzuwarten.

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