Corona-Impfstart in Deutschland – und viele rechtliche Fragen

Corona-Impfstart in Deutschland – und viele rechtliche Fragen

Wie läuft das Impfverfahren ab? Kommt sogar eine Impfpflicht? Und sind Geimpfte anschließend befreit von allen Maßnahmen?

Bundesweit wird seit dem 27. Dezember gegen das Coronavirus geimpft, bundesweit zeigen sich Politiker und Ministerpräsidenten zufrieden mit dem Start. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn bezeichnete den Impfstoff als den „entscheidenden Schlüssel, diese Pandemie zu besiegen“. Doch wie läuft das alles ab? Gibt es eine Impfpflicht?

CoronaImpfV regelt den Ablauf

Damit die Corona-Impfung geordnet erfolgen kann, hat Spahn von dem Recht aus § 5 IfSG Gebrauch gemacht und das Impfverfahren verbindlich in der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geregelt. Zunächst sollen ältere Bürger:innen im Alter von über 80 Jahren sowie Bewohner:innen sowie Personal in Pflegeheimen geimpft werden, außerdem verschiedenes Gesundheitspersonal auf den Intensivstationen und in den Notaufnahmen. Um wirkungsvoll gegen Covid-19 geimpft zu werden, muss nach aktuellen Erkenntnissen eine Impfung zweimal innerhalb von drei Wochen erfolgen. Bis Ende März 2021 seien 12 Millionen Dosen verfügbar, diese Menge würde also für bis zu 6 Millionen Menschen reichen. Nach aktuellen Plänen des Bundesgesundheitsministeriums sollen im Jahr 2021 insgesamt 136 Millionen Dosen gesichert werden – also Impfstoff für 68 Millionen Menschen, die in Impfzentren geimpft werden sollen. Diese werden gemäß § 6 CoronaImpfV in eigener Verantwortung der Länder organisiert.

Gibt es eine Impfplicht?

Aktuell erfolgen die Impfungen auf freiwilliger Basis, eine Impfpflicht gibt es nicht und soll nach aktuellem Stand auch nicht eingeführt werden. Wissenschaftler gehen davon aus, dass in Deutschland eine sogenannte „Herdenimmunität“ entstehen kann, wenn 60 – 70 Prozent der Bevölkerung gegen Covid-19 geimpft ist. Eine solche Quote könnte durch reine Freiwilligkeit erreicht werden, heißt es.

Generell wären die rechtlichen Hürden für eine Impfpflicht hoch – aber nicht unmöglich. Zwar würde eine solche einen erheblichen Eingriff in unser Grundrecht aus Art. 2 II 1 GG darstellen, könnte aber unter Umständen gerechtfertigt sein. An dieser Stelle lässt sich ein Vergleich zu der gesetzlichen Masern-Impfpflicht ziehen, die seit März 2020 gilt. Jedes Kind, dass eine Kita oder eine Schule besucht, muss eine entsprechende Impfung nachweisen, gleiches gilt für das Personal in den Betreuungsstätten oder in Arztpraxen. Kritiker haben bereits Verfassungsbeschwerden gegen die Masern-Impfpflicht eingelegt (in diesem Beitrag haben wir über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Impfpflicht nach dem Masernschutzgesetz berichtet). Im Eilverfahren wurde die Aussetzung der Impfpflicht aber bereits abgelehnt, die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten.

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
Prüfungsrelevante Lerneinheit

Sollte das Kabinett entgegen seiner jetzigen Auffassung irgendwann doch für eine Impfpflicht plädieren, müsste wie so oft zwischen den verschiedenen Rechtsgütern abgewogen werden. Unter aktuellen Gesichtspunkten könnte aber der Nachteil, dass über den im Schnellverfahren zugelassenen Corona-Impfstoff wenig Langzeitwirkung bzw. Langzeitnebenwirkungen bekannt sind, gewichtig sein und gegen eine Impfpflicht sprechen. Als Argument für eine Impfpflicht könnte man den Gesundheitsschutz der Bevölkerung anbringen. Denkbar wäre auch, dass eine Impfung gegen Covid-19 ähnlich wie bei der Masern-Impfung dort verpflichtend wird, wo in Pflegeheimen, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen gearbeitet wird.

Droht eine Spaltung der Gesellschaft?

Ein anderes Thema, das in den letzten Tagen die Medien dominiert, ist die Frage nach „Gleichberechtigung“. Haben Menschen mit einer Impfung anschließend Sonderrechte? Spahn jedenfalls plädiert gegen Privilegien für Geimpfte. Aktuelle staatliche Maßnahmen basieren aber auf dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Wer nun geimpft ist und anschließend tatsächlich nicht mehr infektiös ist, könnte auf dem Rechtsweg geltend machen, dass für ihn Regelungen wie Kontaktbeschränkungen nicht mehr gelten. Derselbe Gedanke lässt sich beispielsweise auf die Gastronomie übertragen, die „taz“ etwa schreibt in einem Artikel über „Geimpften-Restaurants und „Geimpften-Saunen“. Ein Geimpften-Restaurant könnte tatsächlich und rechtlich möglich sein, denn in Deutschland gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Jeder Private kann sich aussuchen, mit wem er Verträge abschließen möchte. Eine verbotene Ungleichbehandlung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz würde ein Geimpften-Restaurant nicht darstellen, da der Vertragsschluss mit nur Geimpften kein unzulässiges Kriterium ist.

Wie genau die Situation zwischen Geimpften und „Ungeimpften“ behandelt wird, bleibt abzuwarten. Dazu könnte im Bundestag durchaus eine Regelung getroffen werden – es könnten aber auch auf Landesebene etwaige Regelungen in den jeweiligen Coronaverordnungen bestimmt werden.

Schaue Dir hier die (prüfungs-) relevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an: