Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft: Lambrecht will Weisungsrecht von Justizministerien einschränken

Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft: Lambrecht will Weisungsrecht von Justizministerien einschränken

Sind deutsche Staatsanwaltschaften nicht unabhängig?

Der EuGH kritisiert die Weisungsgebundenheit der deutschen Staatsanwaltschaft. Bundesjustizministerin Lambrecht strebt eine Änderung an, wenn es um die europäische Zusammenarbeit geht.

Worum geht es?

Der EuGH zweifelt an der Unabhängigkeit unserer deutschen Staatsanwaltschaften – zumindest, wenn diese im Zusammenhang mit Europäischen Haftbefehlen (EuHB) tätig werden. Bereits 2019 hatte das europäische Gericht entschieden, dass deutsche Staatsanwaltschaften keine Europäischen Haftbefehle ausstellen dürfen. Grund für diese Entscheidung ist das Weisungsrecht der Justizministerien. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) strebt daher eine Gesetzesänderung an. Sie will aufgrund der Entscheidung des EuGH das Weisungsrecht von Justizministerien einschränken.

Die Weisungsgebundenheit in der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist nach §§ 141 ff. GVG parallel zu den Gerichten organisiert. Beim BGH ist auf Bundesebene der Generalbundesanwalt tätig, in den einzelnen Ländern befindet sich bei jedem OLG je eine Generalstaatsanwaltschaft. Schließlich kommen die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, die jeweils von einem Oberstaatsanwalt geleitet werden.

Für Staatsanwälte gibt es keine vergleichbare Regelung wie es Art. 97 GG für die Richter ist, wo ihre Unabhängigkeit garantiert wird. Vielmehr ist für die Beamten der Staatsanwaltschaft § 146 GVG einschlägig.

Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
§ 146 GVG

Damit sind sie weisungsgebunden. Solche Weisungen können für jede staatsanwaltliche Tätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht getroffen werden. Welcher Antrag soll gestellt werden, wie soll das Recht im konkreten Einzelfall ausgelegt werden, soll Ermessen ausgeübt werden – wenn ein Vorgesetzter eines Staatsanwalts hier eine Weisung trifft, muss er sie befolgen. Um wen es sich überhaupt um Vorgesetzte handelt, ist in § 147 GVG geregelt: Danach ist die Bundesjustizministerin gegenüber dem Generalbundesanwalt und den Bundesanwälten weisungsbefugt, auf Landesebene sind das die jeweiligen Justizminister. Anschließend kommen in der Hierarchie die Generalstaatsanwälte der Generalstaatsanwalt an den Oberlandesgerichten. Beim Landgericht ist der Leitende Oberstaatsanwalt zu Weisungen befugt, der über den einzelnen Oberstaatsanwälten - sprich Leiter einzelner Abteilungen - steht. Diese wiederum können gegenüber den einzelnen Staatsanwälten Weisungen erteilen.

Als Staatsanwalt hat man den erteilten Weisungen nachzukommen, schließlich handelt es sich um eine interne Weisung innerhalb eines Beamtenverhältnisses.

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen.
§ 35 I Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

Eine Weisung kann der Staatsanwalt nur verweigern, wenn er ihr gegenüber ernsthafte und vertretbare Bedenken hat. Dann muss der vorgesetzte Beamte seine Weisung gemäß § 145 GVG selbst ausführen – oder aber einen anderen Beamten damit beauftragen.

EuGH: Keine Unabhängigkeit bei EuHB

Dass Staatsanwälte somit Weisungen aus den Justizministerien unterliegen, stößt beim EuGH auf Kritik. Erst vergangene Woche entschieden die europäischen Richter, dass eine Staatsanwaltschaft keine geeignete „vollstreckende Justizbehörde“ zur Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen sei, wenn Justizministerien Einfluss haben. Die junge Entscheidung hatte zwar die niederländische Staatsanwaltschaft zum Gegenstand, für Deutschland hat sie aber eine mittelbare Auswirkung.

Bundesjustizministerin Lambrecht strebt daher eine Änderung des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes an. Sie sagte:

Die rechtlich bestehende Möglichkeit von Weisungen der Justizminister an die Staatsanwaltschaften möchte ich im Bereich der europäischen Zusammenarbeit ausschließen.

Eine gänzlich unabhängige Staatsanwaltschaft wurde schon öfters gefordert, aber nie umgesetzt. Auch eine Abschaffung von externen Weisungen – also aus den Justizministerien – wurde in den vergangenen Jahrzehnten oftmals thematisiert. Lambrecht möchte aber ein Weisungsrecht nur im Zusammenhang mit der europäischen Zusammenarbeit ausschließen, um die Anforderungen des EuGH zu erfüllen.

Eine vollständige Abschaffung der externen Weisungen könnte nämlich gefährlich werden. Denn dann würde die gesamte Entscheidungsmacht bei den jeweiligen Generalstaatsanwälten liegen. Eine parlamentarische Kontrolle – wie es im Bereich von Ministerien gewährleistet ist – wäre dann nicht möglich. Es würde sich dann um eine enorme Machtbündelung bei einer einzelnen Person handeln. Mit dieser Argumentation wurde in der vergangenen Zeit von Kritikern auf die Rufe nach einer „unabhängigen Staatsanwalt“ geantwortet.

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