Promillegrenze für E-Scooter

Promillegrenze für E-Scooter

Abgrenzungskriterium Muskel- und Maschinenkraft?

Wer betrunken E-Scooter fährt, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen. Ein junger Mann wurde mit 1,54 Promille erwischt: Führerschein weg, Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen Trunkenheit im Verkehr. Ein E-Scooter müsse nämlich wie ein Auto behandelt werden, so das LG Osnabrück – und nicht wie ein Fahrrad. 

Worum geht es?

Seit einiger Zeit prägt ein neues Verkehrsmittel das Bild der Städte. An vielen Ecken und Plätzen stehen die E-Scooter von verschiedenen Anbietern, die einfach per App freigeschaltet werden können – dann kann die Fahrt schon beginnen. So modern und flexibel die Geräte auch sind, darf man dabei aber nicht vergessen, dass sie mit ihrer Einführung den Regelungen unseres Rechts unterliegen.

Das LG Osnabrück hat nun einen Fall entschieden, der den einen oder andere wohl überraschen mag. Ein junger Mann ist im Sommer in der Nacht auf einem E-Scooter von Polizisten angehalten worden. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 Promille. Damit liegt er 0,06 Promille unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit, die beim Fahrradfahren gilt. Nützte ihm aber nichts, denn bei einem E-Scooter soll dieselbe Grenze wie bei Kraftfahrzeugen gelten. Dem jungen Mann wurde sein Führerschein entzogen und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nun drohen ihm strafrechtliche Konsequenzen.

Absolute Fahruntüchtigkeit

Im Raum steht ein dringender Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB. Der Straftatbestand ist verwirklicht, wenn man im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl man infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Der Begriff des Fahrzeuges ist dabei weit gefasst: Sowohl Kraftfahrzeuge als auch zum Beispiel Fahrräder werden von der Norm erfasst. Wer also betrunken Fahrrad fährt, muss auch mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund von § 316 StGB rechnen.

Nun muss man aber doch zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug unterscheiden, denn die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit ist unterschiedlich gelagert. Beim Führen eines Kraftfahrzeugs darf die Grenze von 1,1 Promille nicht überschritten werden. Bei Fahrrädern hingegen ist dieser Wert ein wenig höher veranschlagt. Hier ist eine absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille gegeben. 

E-Scooter = Auto?

Der junge Mann wurde auf seinem E-Scooter mit 1,54 Promille erwischt. Das AG Osnabrück hatte ihm wegen des dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr vorläufig seine Fahrerlaubnis entzogen. Dies ist möglich, wenn davon auszugehen ist, dass im Hauptsacheverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird.

Gegen die vorläufige Entziehung legte der Mann Beschwerde vor dem LG Osnabrück ein. Im Mittelpunkt geht es um die Frage, ob die Promillegrenze bei E-Scooter auch wie bei Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille liegen soll. Schließlich sei, so die Argumentation des Mannes, ein E-Scooter nicht so stark motorisiert wie ein Auto, außerdem sei der E-Scooter eher mit einem Fahrrad vergleichbar.

Das LG Osnabrück teilte seine Auffassung aber nicht und bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts. Die Richter stellten wir ihre Kollegen aus der unteren Instanz auch bei Fahrern von E-Scootern auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenze ab. Dies ergebe sich aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge – daher seien E-Scooter Kraftfahrzeugen gleichgestellt, nicht Fahrrädern. Damit bleibe der Führerschein vorläufig entzogen und er müsse mit einer Anklageerhebung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen.

Unterschied zum Fahrrad: Die Muskelkraft

Die Mitteilung des LG Osnabrücks ist eindeutig. Grundlage für diese Rechtsauffassung dürfte – wie immer – ein Blick ins Gesetz sein. In § 1 II 2 StVG werden die Kraftfahrzeuge definiert. Danach handelt es sich bei Kraftfahrzeugen um Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Dies trifft auch auf einen E-Scooter zu. Aber kann man nicht (trotzdem) eine größere Nähe zu einem Fahrrad herstellen? Optisch zumindest ist eine Verbundenheit zum Fahrrad erkennbar, beides darf ohne Helm gefahren werden und aufgrund der niedrigen Leistungsfähigkeit haben beide Verkehrsmittel ein ähnliches Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer. Hinsichtlich des Gefährdungspotential teilte das LG Oldenburg jedoch schlicht mit:

Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen gibt es nicht.

In der Rechtsprechung gab es aber auch Entscheidungen, in denen ein Leichtmofa als Fahrrad und nicht als „richtiges“ Mofa gewertet wurde mit der Folge, dass bei ihnen (trotz vorhandener Maschinenkraft) die niedrigere Promillegrenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit galt. Der Knackpunkt ist aber: Leichtmofas könnten auch ohne den Maschinenantrieb gefahren werden, E-Scooter hingegen nicht. Darin liegt auch die Unterschiedlichkeit zum Fahrrad.

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