Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - warum das ungarische Hochschulgesetz gegen EU-Recht verstößt

Rechtsstaatlichkeit in Ungarn - warum das ungarische Hochschulgesetz gegen EU-Recht verstößt

EU-Kommission leitete bereits 2017 Vertragsverletzungsverfahren ein

Ärger für Orban – der EuGH erklärte ein ungarisches Hochschulgesetz für unvereinbar mit EU-Recht.

Worum geht es?

Die ungarische rechtsnationale Regierung unter Führung des Ministerpräsidenten Viktor Orban hat eine Niederlage erlitten. Es ging um ein Hochschulgesetz. Dieses sieht vor, dass ausländische Universitäten auch in ihrem Heimatland eine Lehrtätigkeit anbieten müssen. Außerdem muss Ungarn einen Vertrag mit dem Land des Stammsitzes abschließen, es handelt sich also um eine Art „Genehmigungsvorbehalt“. Leidtragender dieser Regelung ist der US-Milliardär George Soros, der die Central European University (CEU) gründete. Die Lehrgänge der Universität sollten amerikanische Diplome aus Ungarn heraus verteilen.

Die liberale Eliteuniversität CEU war nämlich die einzige Universität, die die Anforderungen des ungarischen Hochschulgesetzes nicht erfüllte. Kritiker werfen Orban vor, dass er damit gezielt Soros vertreiben wollte. Der amerikanische Milliardär stammt selbst aus Ungarn, ist Holocaust-Überlebender und sei Beobachtern zufolge in Orbans Augen ein „Feindbild“. Nicht selten war Soros Verleumdungen und Anfeindungen mit antisemitischem Einschlag vom Ministerpräsidenten ausgesetzt. Es folgte das Hochschulgesetz, die CEU zog um nach Wien.

Diese Vorkommnisse blieben nicht unbeobachtet. Ungarns rechtsnationale Regierung stehe ohnehin schon länger in der Kritik, insbesondere sehe man die Rechtsstaatlichkeit in dem Land in Gefahr. Bezüglich des Hochschulgesetzes leitete die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren ein, denn man sah durch die Regelung EU-Recht verletzt. Sie sei ein Verstoß gegen die Freiheit von Hochschuleinrichtungen, in der gesamten EU Dienstleistungen anzubieten oder sich niederzulassen. Außerdem seien die Rechte auf akademische Freiheit und Bildung verletzt, die in der EU Grundrechte-Charta verankert sind. Und dann gibt es da noch das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation, welches den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen regelt und eine fortschreitende Liberalisierung zum Ziel hat. Durch das ungarische Hochschulgesetz sei ebenfalls das Abkommen verletzt.

2017 wurde das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. In solchen Verfahren ist vorgesehen, dass sich der betroffene Mitgliedstaat zu Beginn auf die Vorwürfe einlassen und Bedenken ausräumen kann. Ungarn tat dies nicht, sodass der Streit vor dem EuGH landete.

 

Marktbeschränkung nicht gerechtfertigt

Der EuGH gab der EU-Kommission Recht. Das Hochschulgesetz würde das GATS-Abkommen der Welthandelsorganisation verletzen, dem Ungarn aber vorab zustimmte. Durch das Gesetz würde der Marktzugang in dem Land unter Führung Orbans verhindert – Ungarn sei aber verpflichtet, anderen Mitgliedsländern der Welthandelsorganisation einen freien Marktzugang zu ermöglichen. Eine Ausnahme würde nur dann bestehen, wenn das Land sich ansonsten einer ausreichenden Bedrohung ausgesetzt sehen würde. Eine solche sei hier aber nicht erkennbar, so der EuGH.

Ebenfalls sei durch das Gesetz die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV verletzt. Die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht fällt dann in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in kontinuierlicher Weise von einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Niederlassung aus im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt wird. Art. 49 AEUV schützt das Recht zur Aufnahme und Ausübung von selbstständigen Tätigkeiten, aber auch die Errichtung von Unternehmen. Das Hochschulgesetz verstoße dagegen. Eine Rechtfertigung für diese Marktbeschränkung nach Art. 52 I AEUV sei ebenfalls nicht gegeben. Denn eine solche kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erreicht werden. Eine solche liege hier aber nicht vor – ausländische Hochschulen würden Güter wie etwa den Bildungsstandard in Ungarn nicht gefährden.

Das ungarische Hochschulgesetz verstoße daher gegen EU-Recht.

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 - [Niederlassungsfreiheit](https://jura-online.de/lernen/niederlassungsfreiheit-art-49-ff-aeuv/1188/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_Rechtsstaatlichkeit_Ungarn_Hochschulgesetz_Verstoß_gegen_EU_Recht)
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