EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

EuGH zur Vorratsdatenspeicherung

Goodbye Vorratsdatenspeicherung?

Sieg für die Datenschützer, Sieg für die Befürworter der Vorratsdatenspeicherung? Der EuGH erklärt eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten für unzulässig – räumt aber gleichzeitig Ausnahmen ein.

Worum geht es?

Die Vorratsdatenspeicherung ist ein seit längerem in politischer als auch in rechtlicher Hinsicht umstrittenes Thema. Das Instrument soll Anbieter von elektronischen Kommunikationsstellen dazu verpflichten, bestimmte Verbindungsdaten zu speichern, um sie Behörden in bestimmten Fällen zugänglich zu machen. Auf der einen Seite steht das Bestreben der Behörden, intensivere und gezieltere Strafverfolgung zu ermöglichen, etwa in Bereichen wie Terrorismus oder Kinderpornographie. Auf der anderen Seite befürchten Kritiker, dass dadurch stark in die Grundrechte der Bürger eingegriffen werden könnte, wenn pauschal alle Daten ohne einen Tatverdacht gespeichert werden würden.

Das höchste europäische Gericht hat nun ein aktuelles Urteil zu der Vorratsdatenspeicherung verkündet. Zwar ging es um Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien – ein anderes Verfahren, in dem die Richter vom BVerwG Fragen an den EuGH in puncto Vorratsdatenspeicherung vorgelegt haben, muss erst noch entschieden werden. Dennoch enthält die Entscheidung des EuGH deutliche Signale und eine grundsätzliche rechtliche Bewertung.

Pauschale Speicherung unzulässig

Mehrere europäische Länder wollen eine Vorratsdatenspeicherung einführen, damit Sicherheitsbehörden ein zusätzliches Werkzeug an die Hand bekommen können. Auch in Deutschland wurde 2015 das Gesetz zur „Mindestspeicherpflicht und Höchstspeicherdauer von Verkehrsdaten“ entwickelt: Zwar sollten keine konkreten Inhalte von Kommunikationen gespeichert werden, dafür aber Verbindungsdaten, sprich Angaben über die Personen, Standort, Dauer eines Telefonats und ähnliches. 2017 wäre das Gesetz auch beinahe in Kraft getreten, doch das OVG NRW untersagte diese Speicherpflicht – bis heute.

Die Entscheidung des EuGH könnte nun den Gesetzgeber motivieren, die Regelung zu überarbeiten. Das Bundesinnenministerium kündigte bereits an, man werde das Urteil auswerten und prüfen, inwieweit es Auswirkung auf mögliche deutsche Regelungen habe. Klar ist zumindest: Eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Verbindungsdaten sei nach Auffassung des EuGH nicht zulässig. Dies überrascht nicht, denn bereits 2016 hatten die Richter aus Luxemburg entschieden, dass eine pauschale Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Grundrechten vereinbar sei. Eine ansatzlose Massenspeicherung der Daten sei daher nicht möglich.

Ausnahmen sind möglich

Allerdings gebe es Ausnahmen von der Unzulässigkeit, so der EuGH. Eine Vorratsdatenspeicherung sei dann unter bestimmten und strengen Voraussetzungen möglich und könnte von den nationalen Gesetzgebern eingeführt werden – also auch in Deutschland. Möglich sei nach den Ausführungen der Richter eine solche Speicherung dann, wenn es zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität gehe. In Fällen wie etwa der Terrorismusbekämpfung sei eine Vorratsdatenspeicherung dann gerechtfertigt. 

Dies müsse allerdings unter einem engen Verhältnismäßigkeitsmaßstab stehen. So müsse vom nationalen Gesetzgeber ein begrenzter Zeitraum vorgegeben werden, in dem die Sicherheitsbehörden von den Anbietern die Daten erfragen dürften. Außerdem sprachen sich die Richter aus Luxemburg für eine gerichtliche Kontrolle aus. 

Regelung in Deutschland umstritten

Welche Auswirkungen die Entscheidung des EuGH auf Deutschland hat, wird sich zeigen. Eventuell möchte der Gesetzgeber auch erst das Verfahren abwarten, in dem das BVerwG involviert ist, bevor es das beinahe in Kraft getretene Gesetz reformiert. Eine deutliche Einstellung der europäischen Richter wurde aber klar: Pauschale Überwachung nein, in Ausnahmen aber ja.

Das Thema wurde in Deutschland jüngst im Rahmen der Strafverfolgung von Kinderpornographie wieder aufgegriffen. So forderte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), dass die Vorratsdatenspeicherung hier greifen sollte:

Wir werden den Ermittlern auch die Möglichkeit an die Hand geben, die Vorratsdatenspeicherung zu nutzen, soweit dies mit deutschem und europäischem Recht vereinbar ist.

Zustimmung bekommt sie dabei insbesondere aus der Union, kritisch der Vorratsdatenspeicherung gegenüber stehen die FDP, die Grünen und die Linke. Diese Oppositionsparteien lehnen ein solches Instrument ab, begrüßen daher die Entscheidung des EuGH, die eine pauschale Speicherung untersagt. Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende von den Grünen, Konstantin von Notz, erklärte, dass das Urteil die Grundrechte schütze und für Rechtssicherheit sorge. Seitens der FDP twitterte die Politikerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der EuGH lässt sich nicht unter Druck setzen. Goodbye Vorratsdatenspeicherung.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten oder weiterführenden Beiträge zu diesem Thema an:

 - [Organe der EU](https://jura-online.de/lernen/organe-der-eu-art-13-ff-euv/1179/excursus?utm_campaign=Wusstest_Du_EuGH_zur_Vorratsdatenspeicherung)
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